{"id":"bgbl2-1974-58-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":58,"date":"1974-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_58.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-16T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                              Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nlichen Genehmigungen.                                       Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 5                             abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 7\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, 15. August 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung\nder Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. September 1974\nIn Nairobi ist am 15. August 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nac.b seinem Artikel 1\nam 15. August 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 58 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974                              1279\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Kenia\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        in der Republik Kenia erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Kenia,                                                                  Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-           Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nwicklung in Kenia beizutragen,                                schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                            erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndas Kreditprogramm für kleinbäuerliche Betriebe,              sichtigt werden.\nPhase II, in den Distrikten Kisii und Kericho ein weiteres\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt drei Millionen                                   Artikel 6\nfünfhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen für das\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 2                             blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-           Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-           des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegt.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, 15. August 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung\nder Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}