{"id":"bgbl2-1974-58-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":58,"date":"1974-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_58.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-09-16T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974                            1277\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. September 1974\nIn Nairobi ist am 15. August 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. August 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          muß, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Mil-\nlionen Deutsche Mark aufzunehmen. Es muß sich hierbei\nund\num Lieferungen handeln, für die die Verschiffungsdoku-\ndie Regierung der Republik Kenia               mente nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus-\ngestellt worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                Artikel 2\nder Republik Kenia,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          der Republik Kenia und der Kreditanstalt für Wieder-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               unterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                         Artikel 3\nwicklung in der Republik Kenia beizutragen,\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nArtikel 1                           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Kenia erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Ein-                         Artikel 4\nfuhr von Waren zur Deckung des laufenden notwendigen          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nzivilen Bedarfs und damit zusammenhängender Leistun-        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ngen gemäß einer Warenliste, über die zwischen den bei-      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Regierungen noch Einvernehmen hergestellt werden        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-"]}