{"id":"bgbl2-1974-58-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":58,"date":"1974-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (5. ADR-AusnahmeV)","law_date":"1974-10-11T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1273\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z1998 A\n1974                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1974                                                                                                Nr. 58\nTag                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n11.10.74   Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aui\nder Straße (5. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1273\n16. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1277\n16. 9. 74  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1278\n23. 9. 74  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe ..... ,. . . . .                                                     1280\n23. 9. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1282\n23. 9. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereicb der Konvention über die Verhütung und Be-\nstrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1283\n23. 9. 74  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . .                                                    1283\nFünfte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorsduiften der Anlagen A und B\nzum Europäisdten Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(5. ADR-AusnahmeV)\nVom 11. Oktober 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                         Nr. 35 (in Kraft gesetzt durch die 3. ADR-AusnahmeV\nsetzes zu dem Europäischen Ubereinkornmen vom                             vom 22. Dezember 1972 - Bundesgesetzbl. 1973 11\n30. September 1957 über die internationale Beförde-                       S. 3 -) über Abweichungen von den Vorschriften der\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom                          Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird ver-                    bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in\nordnet:                                                                   Kraft gesetzt; sie werden in der Anlage 2 zu dieser\n§ 1                                            Verordnung bekanntgemacht.\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und                                                                                § 3\n10602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 45 bis\n53 über Abweichungen von den Vorschriften der                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrnen vom 30. September 1957 über die internatio-                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße                        zu dem Europäischen Ubereinkornrnen vorn 30. Sep-\n(ADR) in der Fassung vorn 29. Juli 1968 (Anlagen-                         tember 1957 über die internationale Beförderung ge-\nband zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt                         fährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch im Land\ngeändert durch die 5. ADR-ÄnderungsV vom 8. Juli                          Berlin.\n1974 (Bundesgesetzbl. II S. 949), werden hiermit in                                                                           § 4\nKraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden in der\nAnlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemacht.                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§  2\nFür die Vereinbarungen Nr. 1, 5, 7 und 9 (in Kraft\ngesetzt durch die 1. ADR-AusnahmeV vom 15. No-                                 Bonn, den 11. Oktober 1974\nvember 1971 - Bundesgesetzbl. II S. 1273 -), Nr. 19\n(in Kraft gesetzt durch die 2. ADR-AusnahmeV vom                                       Der Bundesminister für Verkehr\n24. Juli 1972 - Bundesgesetzbl. II S. 761 -) sowie                                                                  Gscheidle","1274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage t\nVereinbarungen Nr. 45 bis 53 (§ 1)\nVereinbarung Nr. 45                    Der Tank ruht auf einem säurefest lackierten Stahlgestell,\ndessen Träger aus 3 mm starkem Blech bestehen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmer 210142 (7) darf bei isolierten Tanks mit Sicherheits-     Das Grundgestell besteht aus Rechteckrohren mit den Ab-\nventilen der Füllungsgrad von 98 0/o für unbrennbare un-      messungen 80 X 40 X 2 mm.\ngiftige tiefkalte verflüssigte Gase der Randnummer 2131       Das galvanisierte Trägergestell besteht aus Winkeleisen\nZiffer 11 - ausgenommen flüssiger Sauerstoff und Mi-          von 50 X 40 X 4 mm.\nschungen mit mehr als 21 Vol-0 /o flüssigem Sauerstoff -      Das Leergewicht beträgt etwa 220 kg.\nunter folgenden Bedingungen überschritten werden:\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n1. Auf den Tanks ist anstelle des höchstzulässigen Füll-      zu vermerken:\ngewichts das höchstmögliche Gewicht der Füllung an-       \"Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 46) \".\nzugeben.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDas anzugebende höchstmögliche Gewicht der Füllung        desrepublik Deutsdlland und Belgien bis zum 31. Dezem-\nin kg/1 ist das Produkt aus der Dichte des Gases bei     ber 1978.\n1 at in kg/1 und dem Fassungsraum der Tanks in 1,\nunter Berücksichtigung der Volumenminderung des Be-                           Vereinbarung Nr. 47\nhälters bei Abkühlung auf die normale Siedetempera-\ntur des betreffenden Gases.                                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nDer Fassungsraum ist das mittels geeichter Geräte durch   mern 2428 und 2429 darf bei flüssigen Mitteln zur Schäd-\nAuslitern oder durch Wägung einer Wasserfüllung be-       lingsbekämpfung der Rn 2401 Ziffern 82 und 83, wenn sie\nstimmte freie Volumen des betriebsfertig ausgerüsteten    in Behältern aus Metall gemäß Rn 2427 (1) b) 3. verpackt\nTanks abzüglich 0,5 °/o (Meßfehlergrenze).                sind, auf die Einbettung mit Saugstoffen verzichtet werden.\n2. Für die Begrenzung des Füllgewichts ist für festver-          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nbundene Tanks und abnehmbare Großtanks das ange-          zu vermerken:\ngegebene höchstzulässige Füllgewicht maßgebend.           ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 47) \".\n3. Zwischen Tank und Uberdruckventil muß eine aus-               (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nreichend lange Rohrleitung vorhanden sein, damit das      desrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie der\naus dem Tank austretende flüssige Gas vollständig         Schweiz bis zum 1. September 1976.\nverdampft, bevor es zum Uberdruckventil gelangt.\n4. Die Uberdruckventile müssen so angeordnet sein, daß                            Vereinbarung Nr. 48\ndas austretende kalte Gas nicht auf die Außenwand\ndes Tanks, bei vakuumisolierten Tanks nicht auf die         (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nMetallumhüllung trifft.                                  mer 41 121 darf Hexamethylendiisocyanat als Stoff der\nRn 2401 Ziffer 21 in Tankfahrzeugen befördert werden.\n(2) Im Berorderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10 602            (2) Neben den für Stoffe der Ziffer 21 geltenden Vor-\ndes ADR (D 45) In der Bescheinigung nadl Anhang B.3\n11\n•\nschriften der Anlage B und - soweit anwendbar - der\nist für Tankfahrzeuge die Beachtung der in Absdlnitt A        Anlage A des ADR sind noch folgende Bedingungen ein-\nNr. 1, 3 und 4 enthaltenen Bedingungen zu bestätigen.         zuhalten:\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 14. April          Anhangs B.1 Abschnitte I und II der Anlage B ent-\n1977.                                                             sprechen.\n2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens\nVereinbarung Nr. 46                      2,6 kp/ cm2 (Oberdruck) berechnet sein.\n(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Randnum-          3. Die Tanks dürfen nur einen Durchmesser von nicht\nmer 2208 (3) dürfen luftdichte Behälter aus rostfreiem            mehr als 1,80 m haben. Die Wände und Böden der\nStahl (18/8) zur Beförderung von Natriumhydrosulfit               Tanks müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben.\n[Klasse II Ziffer 6 c)] verwendet werden.                        Die Mindestwanddicke kann jedoch auf nicht weniger\nDiese 1 020 ;,: 1 220 >< 1 475 mm großen Behälter sind mit        als 3 mm herabgesetzt werden, wenn die Tanks einen\neinem Abflußaustritt versehen, der einen Winkel von 45°           zusätzlichen Sdlutz gegen Beschädigung aufweisen.\nbildet. Das Blech des oberen Bodens hat eine Stärke von           Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn die\n2 mm, wohingegen die übrige Wandstärke und die des          1\nTanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung\nAbflußaustritts 1,5 mm beträgt.                                   aufweisen. Diese Forderung wird als erfüllt ange-\nsehen, wenn\nIm oberen Boden befindet sich ein Sdlraubdeckelver-\nschluß mit luftdichter Neoprendichtung. Das Wandblech             a) die Tanks durch eine starke Isolierung geschützt\nhat keine Rundkanten.                                                 sind;\nDer Abflußaustritt besteht aus einem ringförmigen Alu-            b) der Dom und die Armaturen durch eine Haube aus\nminiumkörper mit einer flüssigkeitsdichten Verschluß-                 glasfaserverstärktem Kunststoff abgedeckt und zu-\n11\nkappe \"Esta Die Schrauben sind galvanisiert und der .\n•\nsätzlich mit einem Stahlprofilbügel versehen sind;\nVerschlußdeckel mit Perbunan-Dichtung ist kippbar und :           c) das Widerstandsmoment des rückwärtigen Anfahr-\ndrehbar.                                                              sdlutzes mindestens 20 cm3 gegen Biegung beträgt.","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974                                 1275\n4. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb                 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlim\ndes Flüssigkeitspiegels befinden. Die Tankwände dür-        zu vermerken:\nfen weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufwei-            ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 50) \".\nsen. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und\nder Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall-              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwismen der Bun-\nkappe geschützt sein.                                       desrepublik Deutsrnland und Belgien, den Niederlanden,\nLuxemburg, Frankreich sowie Großbritannien bis zum\nEin Untenauslauf im rückwärtigen Teil der Tanks ist\n31. März 1977.\nzugelassen, wenn diese Offnung durch einen kräftigen\nBlindflansch mit Schweißlippen abgeschlossen und                               Vereinbarung Nr. 51\ndurch eine hintere Stoßstange nach (2) 3.c) geschützt\nist.                                                            (l) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmer 2517 (1) darf Hydrazin in wässeriger Lösung mit\n.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die Tanks ein-\nhöchstens 64 0/o Hydrazin (N 2H 4 ) der Rn 2501 Ziffer 34 in\nsdliießlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchst-\nGefäßen aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter\nzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen kön-\nmit einem Fassungsraum von hörnstens 60 l verpackt wer-\nnen:\nden. Die Kunststoffgefäße müssen bei der Bundesanstalt\n2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung                 für Materialprüfung, 1 Berlin 45, Unter den Eirnen 87,\n2faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung           oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) einer\nlfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts                Prüfung unterzogen werden und wie folgt gekennzeichnet\nsein:\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nDurch das Kurzzeichen „D\",\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende\nWerte eingehalten werden:                                  der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die die Prüfung\ndurchgeführt hat,\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter\nStreckgrenze die 1,.5fache Sicherheit gegen die fest-  eine Registriernummer sowie\ngestellte Streckgrenze oder                           Monat und Jahr der Herstellung des Gefäßes\nbei metallisd1en Werkstoffen ohne ausgeprägte          (z.B. D/BAM/23/12./74).\nStreckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen die fest-\n°\ngestellte 0,2 o Streckgrenze.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:\n6. Die Tanks dürfen hömstens zu 95 o. o ihres Fassungs-          .,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 51)\".\nraumes gefüllt werden.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwisrnen der Bun-\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. März\nzu vermerken:\n1977.\n,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 ADR (D 48) \".\nIn der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung des                            Vereinbarung Nr. 52\nTankfahrzeuges für die Beförderung von Hexamethylen-                 (1) Soweit nach Kapitel II der Anlage B des ADR\ndiisocyanat namzuweisen.                                         (Rn ... 500) eine Kennzeichnung der Fahrzeuge entspre-\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        chend den Vorschriften in Rn 10 500 Absätze 1 bis 5\ndesrepublik Deutschland, der Schweiz und Luxemburg bis          vorgeschrieben ist, finden diese Bestimmungen bis zum\nzum 31. Oktober 1976.                                           1.7.1975 keine Anwendung.\n(2) Während einer Dbergangszeit bis zum 31.12.1978\nVereinbarung Nr. 49                       können die in Rn 10 500 Absätze 2 bis 5 für die Tafeln\nvorgesehenen Angaben auch in entsprechender Größe,\n/1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nForm und Farbe durch Zettel, Anstrich oder in gleich-\nmer 2028 darf 5-Nitrobenztriazol der Rn 2021 Ziffer 8 b)\nwertiger Weise auf der orangefarbenen Tafel angebracht\nauch wie folgt verpackt werden:\nwerden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der\n1. In Mengen bis zu höchstens 2 000 kg in Fibertrom-            Rn 10 500 Abs. 5 letzter Satz nirnt.\nmeln mit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\nDie Bauart der Fibertrommeln muß im Versandland\nlirn zu vermerken:\nbehördlich zugelassen sein;\n.,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 52)\".\n2 in Beuteln aus geeignetem Kunststoff, die in geeignete\nKisten aus Vollpappe oder Wellpappe von ausrei-                 (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nchender mechanischer Festigkeit einzusetzen sind, Die      desrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg sowie\nBauart der Pappkästen muß im Versandland behörd-            der Srnweiz.\nlich zugelassen sein. Ein Versandstück darf nimt mehr\nals 20 kg Sprengstoff enthalten.\nVereinbarung Nr. 53\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich            (1) Abweirnend von den Vorschriften der Randnum-\nzu vermerken:                                                   mern 2428 und 2429 des ADR dürfen flüssige Srnädlings-\nbekämpfungsmittel der Rn 2401, Ziffern 82 und 83, gemäß\n.,Beförderung vereinbart nam Rn 2010 des ADR (D 49)\".\nden Vorschriften der Rn 2427 (1) b) 3. in Gefäße aus Me-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         tall verpackt, ohne Verwendung von Saugstoffen in eine\ndesrepublik Deutschland, der Schweiz und Luxemburg.             hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von aus-\nreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein.\nVereinbarung Nr. 50                           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:\n(1) Abweichend von den Vorschriften in Randnum-\n, Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 53) \".\nmern 2200 und 2201 darf Natriumhydrogensulfid mit mehr\nals 75 °/o bis höchstens 95 °/o NaHS als Stoff der Klasse II        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nbefördert werden. Es gelten die für Stoffe der Rn 2201          desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezem-\nZiffer 6 c) maßgeblirnen Vorsrnriften des ADR.                  ber 1976.","1276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage 2\nÄnderung der Vereinbarungen Nr. I, 5,\n7, 9, 19 und 35 (§ 2}\n1. In der Vereinbarung Nr. l erhält der Absatz 4 folgende               (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nFassung:                                                       Bundesrepublik Deutschland und\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwisdlen der Bun-         a) den Niederlanden bis 30. April 1976,\ndesrepublik Deutsdlland und dem Vereinigten König·             b) Luxemburg bis 31. Dezember 1978.\"\nreich sowie Frankreidl.\"\n4. In der Vereinbarung Nr. 9 erhält der Absatz 3 folgende\n2. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:\nFassung:\n,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           ,. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndesrepublik Deutschland und                                    Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\"\na) Frankreich,\nb) Belgien,                                                5. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\nc) den Niederlanden bis zum 31. Oktober 1974.\"\n,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwisd1en der\nBundesrepublik Deutschland und\n3. Die Vereinbarung Nr. 7 erhält folgende Fassung:\na) Luxemburg bis zum 31. März 1975,\n,. { 1)  Abweichend von den Vorsduiften der Rand-\nb) Frankreich bis zum 31. Mai 1975,\nnummer 210 313 f) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der\nKlasse III a Randnummer 2301 Ziffer 1 nicht durch              c) dem Vereinigten Königreich bis rnm 30. Novem-\nTrenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fas-                     ber 1975,\nsungsraum von höchstens 5000 1 unterteilt zu sein,            d) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"\nwenn sie entweder zumindest 80 0/o ihres Fassungs•\nraums gefüllt oder leer sind.                               6. In der Vereinbarung Nr. 35 erhält der Absatz 3 fol-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-      gende Fassung:\nlich zu vermerken:                                                ., (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n,. Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 7)\".      Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.\""]}