{"id":"bgbl2-1974-57-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":57,"date":"1974-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/57#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_57.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen","law_date":"1974-09-16T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1974       1269\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 16. September 1974\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über\nstrafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-\nfahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetz-\nblatt 1969 II S. 121) ist für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nChile                          am       24. April  1974\nGhana                          am         2. April 1974\nIrak                          am     13. August   1974\nLibanon                        am  9. September    1974\nNeuseeland                    am         13. Mai  1974\nOsterreich                    am           8.Mai  1974\nRumänien                       am         16. Mai  1974\nRumänien hat bei Hinterlegung der Beitrittsur-\nkunde erklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs.\ndes Abkommens nicht gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 17. Dezember 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. 1974 II S. 20).\nBonn, den 16. September 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Dreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe\nVom 11. September 1974\nIn Bonn ist am 8. Juli 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 13\nam 8. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. September 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl l","1270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1974\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 4\nund                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung von Indien                  licht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-\nfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe von DM 220 000 000\nlichen     Beziehungen zwischen        der Bundesrepublik\n(Zweihundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nDeutschland und Indien,                                      nehmen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\n(1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nder Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          (2) Bis zu DM 40 000 000 (Vierzig Millionen Deutsche\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Mark) werden für von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählende Projekte verwendet, wenn nach Prüfung\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nwicklung in Indien beizutragen,                                 (3) Bis zu DM 40 000 000 (Vierzig Millionen Deutsche\nMark) werden für ein von beiden Regierungen gemein-\nsind wie folgt übereingekommen:                           sam auszuwählende6 ländliches Entwicklungsprogramm\nverwendet, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdig-\nArtikel 1                           keit festgestellt worden ist.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-         (4) Bis zu DM 15 000 000 (Fünfzehn Millionen Deutsche\nwährt der Regierung von Indien oder anderen von beiden       Mark) werden für die Finanzierung von Projekten be-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden indischen Emp-          reitgestellt, die der Indische Interministerielle Ausschuß\nfängern bilaterale Finanzhilfe bis zur Höhe von DM           für Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial Commit-\n360 000 000     (Dreihundertsechzig Millionen Deutsche       tee for Capital Goods) gebilligt hat. Die Regierung der\nMark).                                                       Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die\nRegierung von Indien die aus dem Verkauf der dargelie-\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus                   henen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte\na) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM          für Entwicklungsvorhaben verwendet.\n130 000 000 (Einhundertdreißig Millionen Deutsche           (5) Bis zu DM 25 000 000 (Fünfundzwanzig Millionen\nMark) bei in der Zeit vom 1. April 1974 bis 31. März     Deutsche Mark) werden zur Förderung kleiner und mitt-\n1975 fälligen Tilgungsraten nach Artikel 2 und 3 die-   lerer Unternehmen indischen Finanzierungsinstitutionen\nses Abkommens,                                           zur Verfügung gestellt.\nb) Darlehen bis zur Höhe von DM 220 000 000 (Zwei-\nHiervon erhalten:\nhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) nach\nArtikel 4 bis 6 dieses Abkommens,                        a) Industrial Credit and Investment Corporation of lndict\nc) Zuschüsse       (Finanzierungsbeiträge)  bis  zu   DM          Limited (ICICI) bis zu DM 7 000 000 (Sieben Millionen\nDeutsche Mark),\n10 000 000 (Zehn Millionen Deutsche Mark) nach Ar-\ntikel 7 dieses Abkommens.                                b) Industria] Finance Corporation (IFC) bis zu DM\n11000000 (Elf Millionen Deutsche Mark),\nc) National Small Industries Corporation (NSIC) bis zu\nArtikel 2                                DM 7 000 000 (Sieben Millionen Deutsche Mark).\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          (6) Bis zu DM 76 000 000 (Sechsundsiebzig Millionen\nlicht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1974 bis     Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr\n31. März 1975 fälligen Tilgungsraten aus von der Kre-        von Gütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhr-\nditanstalt für Wiederaufbau gewährten Kapitalhilfedar-       bedarfs Indiens gemäß der diesem Abkommen beigefüg-\nlehen in Höhe von DM 130 000 000 (Einhundertdreißig          ten Warenliste und damit zusammenhängender Trans-\nMillionen Deutsche Mark) für 30 Jahre einschließlich         porte sowie anderer Leistungen verwendet. Es muß sich\n10 tilgungsfreier Jahre. Zu diesem Zweck wird die Re-        hierbei um Einfuhren handeln, für die die Einfuhrlizenzen\ngierung von Indien, soweit sie nicht schon bisher Schuld-    nach· dem 31. März 1974 erteilt worden sind. Bei der\nnerin für die gestundeten Tilgungsraten war, die Schuld      Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen\nfür die in Betracht kommenden Fälligkeiten übernehmen.       von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher\nDer Zinssatz für die gestundeten Fälligkeiten beträgt        Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen\n2,5 (zweieinhalb) vom Hundert jährlich.                      mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforde-\nrungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung\nvon Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu ent-\nArtikel 3\nsprechen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer-     land geht davon aus, daß die Regierung von Indien die\nden in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen        aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark\nzwischen den Vertragsparteien der Darlehensv2rträge          anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvor-\nvereinbart.                                                  haben verwendet.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1974                                1271\nl7) Bis zu DM 24 000 000 (Vierundzwanzig Millionen         fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nDeutsche Mark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung      furt.iMain, Zuschüsse (Finanzierungsbeiträge) bis zu\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden,           DM 10 000 000 (Zehn Millionen Deutsche Mark) für das\nnotwendigen zivilen Einfuhrbedarfs Indiens verwendet.         in Artikel 5 Absatz 3 genannte ländliche Entwicklungs-\nIm übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Ab-          programm zu erhalten. Ober die Zuschüsse werden Ver-\nsatzes 6.                                                     träge entsprechend Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen.\n(8) Die Darlehen werden, ausgenommen im Falle von\nAbsatz 3, grundsätzlich nur zur Deckung von Kosten                                   Artikel 8\nverwendet, die in anderer als indischer Währung anfal-           Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nlen.                                                          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 6                             sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\n0) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingun-         Abschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1\ngen, zu denen sie gewährt werden, werden in den zwi-          und in Artikel 7 erwähnten Verträge und der in Artikel 1\nschen den indischen Darlehensnehmern und der Kredit-          erwähnten Zusatzvereinbarungen in Indien erhoben wer-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträgen,          den.\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                  Artikel 9\nRechtsvorschriften unterliegen, vereinbart.\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\n(2) Die Darlehen mit Ausnahme der nach Artikel 5          der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse (Finanzie-\nAbsatz 5 dieses Abkommens für die indischen Finanzie-         rungsbeiträge) ergebenden Transporten von Personen\nrungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen werden der          und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nRegierung von Indien gewährt. Es steht den Trägern            und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nder nach Artikel 5 Absatz 2 zu bestimmenden Projekte         men, treffen keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\noffen, sich der Finanz- und Garantiemöglichkeiten, die        rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ndurch die Indische Industrieentwicklungsbank zur Ver-        in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nfügung gestellt werden, zu bedienen.                         (Bundesrepublik Deutschland und Land Berlin) und Indien\nDie Regierung von Indien stellt sicher, clc1ß die oben er-   ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenen-\nwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Ver-          falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berück-         men erforderlichen Genehmigungen.\nsichtigen.\n(3) Beträge, die sich aus den unterschiedlichen Zins-                            Art i k e 1 10\nsätzen in den Darlehensverträgen zwischen der Regie-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nrung von Indien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau       Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 sowie aus den\nund den mit anderen Darlehensnehmern (Entwicklungs-          Zuschüssen (Finanzierungsbeiträgen) nach Artikel 7\nbanken) abzuschließenden Darlehensverträgen ergeben,         finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nstellt die Regierung von Indien unverzüglich im Einver-      schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nnehmen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau auszu-          festgelegt wird.\nwählenden Entwicklungsinstitutionen zu angemessenen\nBedingungen für die Finanzierung von Vorhaben im                                    Artikel 11\nRahmen bestehender Entwicklungsprogramme zur Ver-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nfügung.                                                       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\n(4) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht       währung der Darlehen und Zuschüsse (Finanzierungs-\nselbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-           beiträge) ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher         Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-        werden.\nnehmers auf Grund der nach Absatz l abzuschließenden                                Artikel 12\nVerträge garantieren. Werden der Indischen Staatsbank\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 9 hin-\n(Reserve Bank of India) oder einer anderen Stelle Befug-\nnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nwird auch diese Stelle unabhängig von der Regierung von      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nIndien den Transfer der Zahlungen aus den Darlehens-         Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nvon Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nverträgen garantieren.\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 7\nArt i k e 1 13\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung von Indien oder anderen von              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 8. Juli 1974 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung von Indien\nNarasimham","1272                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnhang\nnach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung von Indien über Finanzhilfe 1974\nListe der Waren, die Indien in Höhe von DM 76 000 000\n(Sechsundsiebzig Millionen Deutsche Mark) beziehen\nkann:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDürigemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und\ntechnische Forschungsinstitute der zivilen Forschung\nsowie Krankenhausbedarf.\nEinfuhren nach der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-\nziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffenllid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n-g e n : taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\nS3 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Eintel;,lückc je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiese, Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben wc.,rden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n<1ul das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP, e i s dieser Ausgabe : · 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorau,red111ung 1,45 D'.\\1. Im Bezuqs•\npreis ist die :-Slehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}