{"id":"bgbl2-1974-56-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":56,"date":"1974-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_56.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1974-08-27T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1248                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage zu dem Abkommen\nvom 18. Juli 1974\nüber Kapitalhilfe\nListe der Waren, die die Republik Obervolta gemäß Arti-\nkel 1 Absatz 1 des Regierungsabkommens vom 18. Juli\n1974 bis zur Höhe von 8 Mio DM (in Worten: acht Mil-\nlionen Deutsche Mark) als Warenhilfe beziehen kann:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Obervoltas von Bedeutung\nsind.\nEinfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur fi-\nnanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller\nGüter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von\nder Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. August 1974 ,\nIn Bamako ist am 27. Juli 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 27. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 27. August 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1974                                    1249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,\nund                                   die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Mali\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                   Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt\nder Republik Mali,                                                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Republik Mali erhoben werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sid1\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absidlt, zur wirtsdlaftlichen und sozialen Ent-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nwicklung der malischen Wirtschaft beizutragen,\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren und erteilt gegebenfalls die für eine\nArtikel 1\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erJorderlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           Genehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali bei der\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\na) für das Vorhaben „Olmühle und Wasserversorgung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nKita\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vier-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nzehn Millionen neunhundertzwanzigtausend Deutsche\nchendes festgelegt wird.\nMark,\nb) für das Vorhaben „Wasserversorgung Kati\" ein Dar-                                     Artikel 6\nlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark,                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nc) für das Vorhaben „ Wasserversorgung Segou\" ein Dar-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen              der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nfünfhunderttausend Deutsche Mark,                             werden.\naufzunehmen, wenn nach Prüfung ihre Förderungswür-                                       Artikel 7\ndigkeit festgestellt worden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die in Absatz 1 Budlstabe a bis c bezeichneten             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Republik Mali durch andere Vorhaben ersetzt werden.           Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 2                                 gibt.\nArtikel 8\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzwischen der Regierung der Republik Mali und der Kre-             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako, am 27. Juli 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nF:ür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nv o n S t ü l p n a g el\nFür die Regierung der Republik Mali\nDiawara"]}