{"id":"bgbl2-1974-56-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":56,"date":"1974-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1974-08-27T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1246                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nConvention referred to arbitration       einkommens, die ohne Zustimmung der\nwithout the consent of the Chinese       chinesischen Regierung einem Schieds-\nGovernment.\"                             verfahren unterworfen wurde, nicht\ngebunden sein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1014) und 25. Juni 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 987).\nBonn, den 2. August 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. Morgenstern\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. August 1974\nIn Ouagadougou ist am 18. Juli 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ober-\nvolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. August 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.\"September 1974                                1247\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Obervolta stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Republik Obervolta\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Verträge in Obervolta erhoben werden.\nder Republik Obervolta,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nwicklung in Obervolta beizutragen, sind wie folgt über-        schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\neingekommen:                                                   für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndie Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden not-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nals Anlage beigefügten Warenliste und damit zusammen-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur Höhe von             sichtigt werden.\ninsgesamt acht Millionen (in Worten) Deutsche Mark                                   Artikel 6\naufzunehmen. Es muß sich hier um Lieferungen handeln,\nfür die die Lieferverträge nach dem 1. Oktober 1973 ab-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngeschlossen worden sind.                                       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2                               Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          abgibt.\nder Regierung der Republik Obervolta und der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die                              Artikel 7\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRechtsvorschriften unterliegen.                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou, am 18. Juli 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bund~srepublik Deutschland\nVergau\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Republik Obervolta\nLe chef de bataillon\nSaye Zerbo\nMinistre des Affaires Etrangeres"]}