{"id":"bgbl2-1974-56-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":56,"date":"1974-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie","law_date":"1974-08-02T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1245\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n197 4              Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1974                                                                                                       Nr. 56\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n2. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Weltorganisa-\ntion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1245\n27. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1246\n27. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1248\n29. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Absdrnf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken                                                                1250\n12. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Obereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1250\n16. 9. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Föderativen Republik Brasilien über das Einlaufen von Reaktor-\nschiffen in brasilianische Gewässer und ihren Aufenthalt in brasilianischen Häfen . . . . . . . .                                                        1251\n17. 9. 74 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Vertrag vom 21. September 1962 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Kriegsopferversorgung                                                                     1251\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 2. August 1974\nDas Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die Weltorganisation\nfür Meteorologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar\n1970 (Bundesgesetzbl. II S. 18) ist nach seinem Artikel 3 Budistabe c für\ndie\nDeutsche Demokratische Republik                                                     am                   22. Juni 1973\nin Kraft getreten.\nDas Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten für\nAlbanien                                                                            am             28. August 1957\nBahamas                                                                             am 29. Dezember 1973\nBangladesch                                                                         am 23. September 1973\nLiberia                                                                             am                    9.März 1974\nChina hat bei Hinterlegung der B~itrittsurkunde zu Artikel 29 des\nUbereinkommens die nachfolgende Erklärung abgegeben:\n(Obersetzung)\n„The Chinese Government will not                                „Die chinesische Regierung wird\nbe bound by any award of arbitration                          durch einen Schiedsspruch betreffend\non any question or dispute concerning                         eine Frage oder Streitigkeit über die\nthe interpretation or application of the                      Auslegung oder Anwendung des Ober-"]}