{"id":"bgbl2-1974-55-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":55,"date":"1974-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/55#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_55.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1973, - über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen vom 20. September 1973 und - über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht vom 29. Juni 1974","law_date":"1974-09-17T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974                       1237\nBekanntmachung\nder Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratisdten Republik\nüber Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen\nder Bundesrepublik Deutsdtland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 20. September 1973,\nüber Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenz-\ngewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen\nvom 20. September 1973 und\nüber den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der\nDeutschen Demokratisdten Republik in der Lübecker Budtt vom\n29. Juni 1974\nVom 17. September 1974\nDie Vereinbarungen zwischen der Regierung der        Deutschen Demokratischen Republik über den Fisch-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der       fang in einem Teil der Territorialgewässer der\nDeutschen Demokratischen Republik                      Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker\nüber Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der      Bucht ist am 29. Juni 1974 durch die Leiter der De-\nGrenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch-        legationen in der Grenzkommission unterzeichnet\nland und der Deutschen Demokratischen Repu-        worden. Die Vereinbarung tritt\nblik und\nam 1. Oktober 1974\n- über Grundsätze zur Instandhaltung und zum\nAusbau der Grenzgewässer sowie der dazuge-         in Kraft.\nhörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen\nsind am 20. September 1973 durch die Leiter der De-       Die Vereinbarungen mit den dazugehörigen Proto-\nlegationen in der Grenzkommission unterzeichnet        kollvermerken und der zu der Vereinbarung zwi-\nworden.                                                schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Deutschen Demokra-\nDie Vereinbarungen treten zusammen mit den die       tischen Republik über den Fischfang in einem Teil\nArbeit der Grenzkommission abschließenden Doku-        der Territorialgewässer der Deutschen Demokrati-\nmenten in Kraft. Die Vereinbarungen werden seit        schen Republik in der Lübecker Bucht gehörenden\ndem Tag der Unterzeichnung vorab angewendet.           Erklärung der Regierung der Deutschen Demokra-\nDie Vereinbarung zwischen der Regierung der         tischen Republik zu Protokoll werden nachstehend\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der       veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 1974\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nJürgen Weichert","1238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nArtikel 1                                  (2) Wenn durch eine unverzügliche Einleitung von So-\nDiese Grundsätze gelten, soweit nicht spezielle Rege-      fortmaßnahmen Schäden auf dem Gebiet des anderen\nlungen getroffen wurden oder werden.                           Staates verhindert werden können, erfolgt der Austausch\nder Informationen mündlich zwischen den Grenzsiche-\nrungsorganen der Bundesrepublik Deutschland und den\nArtikel 2                              Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik\nSchadensfälle, auf die sich die Bekämpfung und die         oder fernmündlich an eigens dafür bestimmten Punkten\nInformation zur Verhinderung des Entstehens oder der            der Grenze, die in der Anlage aufgeführt sind.\nAusbreitung von Schäden sowie die Aufklärung beziehen,\nsind insbesondere                                                  (3) Bis zur Einrichtung der in Absatz 1 und Artikel 5\ngenannten ständigen Vertretungen gemäß Artikel 8 des\na) Brände, wenn die Gefahr des Ubergreifens auf das            Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwi-\nHoheitsgebiet - im folgenden Gebiet genannt - des         schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut;\nanderen Staates besteht;                                   sehen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972\nb) Hochwasser, Eisgefahren in        Grenzgewässern     und    werden deren Aufgaben nach dieser Vereinbarung von\nUnterbrechung der Vorflut;                                 den beiden Delegationen in der Grenzkommission wahr-\ngenommen.\nc) Sturm- und Bergschäden am unmittelbaren Verlauf\nder Grenze;                                                                        Artikel 4\nd) seuchenhafte Erkrankungen bei Menschen und Tieren               (1) Jede Seite wird alle möglichen Maßnahmen ergrei-\nim Grenzgebiet, einschließlich Wildseuchen;                fen, um den Eintritt von Schäden auf dem Gebiet des\nanderen Staates, die ihre Ursachen auf dem Gebiet des\ne) Auftreten von Wald- und Feldschädlingen sowie von\neigenen Staates haben, zu verhindern.\nPflanzenkrankheiten und Unkrautbefall im Grenzge-\nbiet;                                                         (2) Einheiten des Katastrophenschutzes und der Feuer-\nf) Olschäden und andere Schäden, die im Grenzgebiet           wehr sowie Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes und\nentstehen oder auftreten und zum Eindringen von            des Gesundheitswesens kommen grundsätzlich nur auf\nWasserschadstoffen in die Grenzgewässer und das            dem eigenen Gebiet zum Einsatz.\nGrundwasser sowie zur Verseuchung des Bodens füh-\n(3) Ist bei Schadensfällen in unmittelbarer Nähe der\nren, soweit sich Auswirkungen auf dem Gebiet des\nGrenze eine wirksame Bekämpfung durch die Seite, auf\nanderen Staates ergeben können;\nderen Gebiet der Schadensfall eingetreten ist, nicht mög-\ng) Verunreinigungen der Luft, die im Grenzgebiet ent-           lich, kann im gegenseitigen Einvernehmen die andere\nstehen oder dort auftreten, soweit eine unmittelbare       Seite Hilfe leisten.\nGefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen auf dem\nGebiet des anderen Staates eintreten kann;                                         Artikel 5\nh) Explosionen sowie Sprengungen an der Grenze, so-                Schadensfälle werden von jeder Seite in eigener Zu-\nweit diese Auswirkungen auf das Gebiet des anderen         ständigkeit untersucht. Erforderlichenfalls können im\nStaates haben können;                                      gegenseitigen Einvernehmen Vertreter der anderen Seite\nhinzugezogen werden. Uber die Ergebnisse der Unter-\ni) Schäden, die durch Verkehrsunfälle im unmittelbaren        suchung wird ein Protokoll angefertigt. Vorhandene Be-\nBereich der Grenze entstehen;                             weisgegenstände (zum Beispiel Fotos und Fotokopien)\nj) Strahlengefahren.                                          sind dem Protokoll beizufügen. Die weitere Bearbeitung\nzur Regulierung der Schadensfälle erfolgt über die stän-\nArtikel 3                              digen Vertretungen beider Staaten, falls für den speziel-\n(1) Die Information des anderen Staates über einge-         len Fall zwischen den zuständigen zentralen Behör-\ntretene oder drohende Schadensfälle erfolgt kurzfristig        den/Organen beider Staaten nichts Abweichendes ver-\nan dessen ständige Vertretung.                                 einbart wird.\nGESCHEHEN in Bonn am 20. September 1973 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Pa gel\nFür die Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik\nKlobes","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974                           1239\nAnlage\nzu der Vereinbarung über Grundsätze\nzur Schadensbekämpfung\nGrenzinformationspunkte und Zuständigkeitsbereiche bei Schadensfällen\nGrenzübergangsstelle                                     Zuständigkeitsbereich\nBundesrepublik              Deutsche Demokratische  Bundesrepublik                Deutsche Demokratische\nNr. Deutschland                 Republik                Deutschland                   Republik\nLübeck-Schlutup             Selmsdorf               Priwall bis Absalonshorst     Priwall bis\nBacheinmündung von\nOsten in die Wakenitz\n(südlich Herrnburg)\n2  Lauenburg                   Horst                   Absalonshorst bis Elbe        Bacheinmündung von\nOsten in die Wakenitz\n(südlich Herrnburg)\nbis Elbe\n3  Schnackenburg               Cumlosen                Elbabsdmitt                   Elbabschnitt\n4  Uelzen                      Salzwedel               Elbe bis Straße Wittingen     Elbe bis Straße\nWaddekath\n5  Vorsfelde                   Oebisfelde              Straße Wittingen bis          Straße Waddekath bis\nStraße Grasleben              Straße Weferlingen\n6  Helmstedt                  Marienborn               Straße Grasleben bis          Straße Weferlingen bis\nStraße Hornburg               Straße Hoppenstedt\n7  Herzberg                   Ellrich                  Straße Hornburg bis           Straße Hoppenstedt bis\nStraße Hilkerode              Straße Zwinge\n8  Duderstadt                 Worbis                   Straße Hilkerode bis          Straße Zwinge bis\nStraße Witzenhausen           Straße Hohengandern\n9  Herleshausen               Wartha                   Straße Witzenhausen bis       Straße Hohengandern bis\nStraße Seiferts               Straße Birx\n10  Neustadt an der Saale      Meiningen                Straße Seiferts bis           Straße Birx bis\nStraße Gleismuthhausen       Straße Käßlitz\n11  Coburg                     Eisfeld                  Straße Gleismuthhausen        Straße Käßlitz bis\nbis Straße Mitwitz           Straße Liebau\n12  Ludwigsstadt                Probstzella             Straße Mitwitz bis            Straße Liebau bis\nStraße Eichenstein            Straße Blankenstein\n13  Rudolphstein               Hirschberg               Straße Eichenstein bis        Straße Blankenstein bis\nStraße Töpen                  Straße Juchhöh\n14  Hof                        Gutenfürst               Straße Töpen bis Grenze       Straße Juchhöh bis\nBundesrepublik                Grenze Deutsche Demo-\nDeutschland/                  kratische Republik/\nTschechoslowakische          Tschechoslowakische\nSozialistische Republik       Sozialistische Republik",".1240                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nProtokollvermerk\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nIm Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verein-\nbarung über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der\nGrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik geben die Be-\nauftragten der Regierungen zu Protokoll:\nDiese Vereinbarung tritt zusammen mit den die Arbeit\nder Grenzkommission abschließenden Dokumenten in\nKraft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Deutschen Demokratischen Re-\npublik stimmen darin überein, diese Vereinbarung, be-\nginnend mit dem Tage der Unterzeichnung, vorab\nanzuwenden.\nDer Informationsaustausch für dringende Fälle an den\nin der Anlage zu den Grundsätzen festgelegten Infor-\nmationspunkten erfolgt, sobald die dazu notwendigen\ntechnischen Voraussetzungen auf beiden Seiten geschaf-\nfen sind.","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974                               1241\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer\nsowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen\nDiese Grundsätze erstrecken sich, soweit nicht beson-           (9) Die Absätze 5-8 gelten auch für Maßnahmen an\ndere Regelungen getroffen wurden oder werden, auf              Oberflächengewässern im Grenzgebiet, die nicht zu den\ndie Instandhaltung und den Ausbau der Grenzgewäs-         Grenzgewässern gehören, sofern dadurch Interessen des\nser sowie den Schutz der Uberschwemmungsgebiete           anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflußt würden.\nvor Wassererosionen;                                          (10) Die für diese Grundsätze geltenden Begriffsbe-\ndie Instandhaltung, den Ausbau und den Betrieb der         stimmungen ergeben sich aus der Anlage.\nzu Grenzgewässern gehörigen wasserwirtschaftlichen\nAnlagen einschließlich der Deiche;\nim weiteren als Maßnahmen bezeichnet.                                                   Artikel 2\n(1) Beide Seiten vereinbaren entsprechend den ört-\nArtikel 1                              lichen Erfordernissen die Aufteilung, die Art und den\nUmfang der jeweils für bestimmte Zeitabschnitte durch-\n(1) Beide Regierungen gehen bei der Durchführung            zuführenden Maßnahmen. Sofern es die Gegebenheiten\nvon Maßnahmen von der Verantwortlichkeit jedes Staa-           erfordern, wird vereinbart, in welchen Abschnitten der\ntes auf seinem Hoheitsgebiet - im folgenden Gebiet             Grenzgewässer und bei welchen dazugehörigen wasser-\ngenannt - aus.                                                 wirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Deiche Maß-\n(2) Maßnahmen an Grenzgewässern haben keine Ver-            nahmen von einer Seite allein oder im Wechsel durch-\nänderung des Verlaufs der Grenze zur Folge. Die Ver-           geführt werden. Für diese Fälle sind Festlegungen über\nänderung des Charakters der Grenze (Gewässer- oder             die Instandhaltungsgrenze zu treffen.\nLandgrenze) durch Maßnahmen bedarf der vorherigen\n(2) Für die Durchführung von Maßnahmen auf dem\nVereinbarung.\nGebiet des anderen Staates sind Vereinbarungen zwi-\n(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen dürfen               schen beiden Seiten zu treffen. Solche Vereinbarungen\nGrenzzeichen nicht beschädigt werden. Auswirkungen             sind nicht erforderlich, wenn der Geländestreifen, der zur\nauf die Markierung der Grenze bedürfen der vorherigen          Durchführung von Maßnahmen betreten werden muß,\nVereinbarung.                                                  eine Breite von 1 m - in Ausnahmefällen bis zu 5 m -\n(4) Die Maßnahmen werden in dem erforderlichen Um-          ab Böschungsoberkante landwärts nicht überschreitet. In\nfang entsprechend den örtlichen Gegebenheiten getrof-          diesen Fällen bedarf es der vorherigen Unterrichtung\nfen, um geregelte Abfluß- und Vorflutverhältnisse zu ge-       der anderen Seite über den Zeitpunkt der Arbeit. Zwi-\nwährleisten.                                                   schen den beiden Seiten wird vereinbart, in welchen\nGewässerabschnitten dieses Prinzip Anwendung finden\n(5) Beide Seiten unterrichten sich über die vorgesehe-      kann und in welchen Gewässerabschnitten eine größere\nnen Maßnahmen.                                                 Breite als 1 m erforderlich ist.\n(6) Sofern Maßnahmen Auswirkungen auf das Gebiet\n(3) Für den Aufenthalt von Arbeitskräften auf dem\ndes anderen Staates haben, bedürfen sie der Abstimmung\nGebiet des anderen Staates zur Durchführung von Maß-\nzwischen beiden Seiten.\nnahmen gelten die Bestimmungen des Aufenthaltsstaates\n(7) Entsteht durch Maßnahmen eines Staates ein er-          beziehungsweise die vereinbarten Bedingungen.\nheblicher Nutzen für den anderen Staat, ist ein ange-\nmessener Kostenausgleich zu vereinbaren.                          (4) Zur Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet\ndes anderen Staates sind nur Beauftragte der zuständigen\n(8) Bei der Durchführung von Maßnahmen sind                 Behörden/Organe der Wasserwirtschaft berechtigt.\nwesentliche Beeinträchtigungen der Grenzgewässer und\nder dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen ein-             (5) Das für die Durchführung von Maßnahmen verein-\nschließlich der Deiche, der Gewässernutzung und des            barte Gebiet kann gekennzeichnet werden.\nGebietes des anderen Staates zu vermeiden. Für wesent-\nliche Beeinträchtigungen sind Entschädigungsleistungen            (6) Erste Hilfe und Unfallhilfe, soziale Betreuung und\nzu erbringen; dabei sind gleichzeitig eintretende wesent-      die Gewährleistung der Nachrichtenverbindung zu den\nliche Vorteile anzurechnen. Die vorübergehende Ablage-         mit der Ausführung der Arbeiten Beschäftigten erfolgt\nrung von Aushubmassen und die Einebnung nicht wachs-           durch den Staat, durch den die Arbeiten durchgeführt\ntum~schädlicher Aushubmassen erfolgen ohne Entschä-            werden. Hilfsmaßnahmen des anderen Staates werdr~n\ndigungsleistung.                                               dadurch nicht ausgeschlossen.\nGESCHEHEN in Bonn am 20. September 1973 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Page l\nFür die Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik\nKlobes","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\nzu der Vereinbarung über Grundsätze zur Instandhaltung\nund zum Ausbau der Grenzgewässer\nsowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen\nBegriffsbestimmungen:                                        4. Instandhaltung\nGesamtheit aller zur Erhaltung beziehungsweise Wie-\n1. Oberflächengewässer                                          derherstellung der Funktionsfähigkeit der Oberflä-\nIn der Natur fließendes oder stehendes Wasser des            chengewässer an Sohle und Böschungen einschließlich\nFestlandes einschließlich Gewässerbett.                      deren Befestigung bis zur Grenze beziehungsweise\neiner vereinbarten Instandhaltungsgrenze durchzufüh-\nrenden Arbeiten, wie Krautung, Freihaltung, Holzung,\nGrundräumung und Pflege von Befestigungen sowie\n2. Grenzgewässer\nErhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der\nOberflächengewässer im Grenzgebiet, in denen oder            Funktionsfähigkeit der wasserwirtschaftlichen An-\nan deren Uferlinie die Grenze verläuft oder die durch        lagen einschließlich der Deiche.\ndie Grenze geschnitten werden.\n5. Ausbau\nWasserwirtschaftliche Maßnahmen, die eine Verände-\nrung der Leistungsfähigkeit der Oberflächengewässer,\n3. Zu den Grenzgewässern gehörige wasserwirtschaft-\nwie zum Beispiel Vergrößerungen des Abflußquer-\nliche Anlagen\nschnittes, teilweise Änderung der Linienführung ein-\nWasserwirtschaftliche Anlagen (zum Beispiel Wehre,           schließlich vereinzelter Durchstiche oder strecken-\nDüker, Durchlässe), die in den Grenzgewässern oder           weise Verbesserung des Gefälles mit sich bringen\nan deren Ufern liegen, einschließlich der zu den Grenz-      sowie Maßnahmen zur Erhöhung und Verstärkung von\ngewässern gehörigen Deiche.                                  Deichen.\nProtokollvermerk\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer\nsowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen\nIm Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verein-\nbarung über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Aus-\nbau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasser-\nwirtschaftlichen Anlagen geben die Beauftragten der\nRegierungen zu Protokoll:\nDiese Vereinbarung tritt zusammen mit den die Arbeit\nder Grenzkommission abschließenden Dokumenten in\nKraft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Deutschen Demokratischen Re-\npublik stimmen darin überein, daß diese Vereinbarung\nin der bestehenden Grenzkommission an Abschnitten\nvorab angewendet werden kann, nachdem dort die\nGrenze festgestellt und über ihren Verlauf Ubereinstim-\nmung erzielt wurde.","Nr. 55 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974                               1243\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer\nder Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht\nArtikel 1                             Organ der Deutschen Demokratischen Republik erteilt.\nDer Antrag wird dem zuständigen Organ der Deutschen\nDurch die Regierung der Deutschen Demokratischen\nDemokratischen Republik durch die Ständige Vertretung\nRepublik ist bis zu 110 Lübecker Stadtfischern aus der\nder Bundesrepublik Deutschland zugeleitet.\nBundesrepublik Deutschland (im folgenden Fischereiaus-\nübungsberechtigte genannt) die Ausübung des Fischfangs           (2) Bei schwerwiegender Verletzung der Vereinbarung\nin einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen           oder der Bestimmungen über die Küstenfischerei in den\nDemokratischen Republik nach Maßgabe dieser Verein-           Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen\nbarung gestattet.                                             Republik kann bei wiederholter Nichtbeachtung der Auf-\nArtikel 2                             forderung zur Einhaltung dieser Bestimmungen das\nVisum gemäß Ziffer 1 vorübergehend oder dauernd ent-\n(1) Das Gebiet (im folgenden Seegebiet genannt) wird       zogen werden. Ein vorübergehender oder dauernder Ent-\nim Westen und Nordwesten bis zum Punkt mit den Ko-            zug des Visums kann auch bei schwerwiegenden Fällen\nordinaten 53°59'10\" N und 10°56'07\" 0 durch die Grenze        der Verletzung dieser Vereinbarung für Zwecke, die nicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-         mit dem Fischfang im Zusammenhang stehen, erfolgen.\nschen Demokratischen Republik und im Osten durch die\nVerbindungslinie zwischen dem bezeichneten Punkt und             (3) Ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die von den\nder Mün~ung der Harkenbäk begrenzt.                           Fischereiausübungsberechtigten zum Fischfang in dem\n(2) Der Aufenthalt zum Zweck des Fischfangs in dem         Seegebiet benutzt werden, wird auf dem in Ziffer 1 fest-\nSeegebiet ist den Fischereiausübungsberechtigten von          gelegten Weg übergeben.\nSonnenaufgang bis Sonnenuntergang, in der Zeit vom\n1. Juni bis 30. September und zum Bergen von Fang-\ngeräten bei Sturm und schwerer See auch außerhalb                                     Artikel 5\ndieser Zeit, gestattet.\n(1) Für den Fischfang gelten die Bestimmungen der\n(3) Der Fischfang wird nur vom schwimmenden Fahr-          Deutschen Demokratischen Republik über die Küsten-\nzeug aus ausgeübt. Das Betreten des flachen Wassers           fischerei in den Territorialgewässern der Deutschen\nund des Ufers ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnah-      Demokratischen Republik. Eisfischen ist nicht gestattet.\nmen sind nur aus Gründen der Seenot, bei klarer Sicht\nin der Zeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis              (2) Die Deutsche Demokratische Republik unterrichtet\nzu einer Stunde vor Sonnenuntergang auch zum Bergen           die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig über die in\nabgetriebener Fanggeräte gestattet.                           Ziffer 1 genannten Bestimmungen, soweit sie nicht be-\nzüglich der Kennzeichnung der für den Fischfang in die-\nsem Seegebiet benutzten Fischereifahrzeuge und Fang-\nArtikel 3\ngeräte in der als Anlage zu dieser Vereinbarung beige-\nDie Fischereiausübungsberechtigten, die mit ihren          fügten     Erklärung   der    Deutschen    Demokratischen\nFahrzeugen in das Seegebiet zum Zweck des Fischfangs          Republik mitgeteilt sind.\neinlaufen oder von dort zurückkehren, überqueren die\nGrenze der Deutschen Demokratischen Republik in dem\nAbschnitt, der durch den Punkt mit den Koordinaten\n53°57'55\" N, 10°54'18\" 0 und der südlichen Begrenzung                                 Artikel 6\ndes Seegebietes gebildet wird.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1974 in\nKraft.\nArtikel 4                                (2) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 20 Jahren\n(1) Das Visum zur Ein- und Ausreise zum Zweck des          geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um\nFischfangs in dem Seegebiet wird den Fischereiaus-            10 Jahre, sofern sie nicht 1 Jahr vor Ablauf der Gültig-\n0bungsberech tigten auf Antrag durch das zuständige           keitsdauer gekündigt wird.\nGESCHEHEN in Berlin am 20. Juni 1974 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Page 1\nFür die Regierung\nder Deutsmen Demokratischen Republik\nKormes","1244                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nErklärung\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu Protokoll zur Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer\nder Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht\n1. Zu Artikel 2, Ziffer 3:                                                       Typ des Fahrzeugs, Länge über alles, Tiefgang, An-\ntriebsart, Fischereikennzeichen des Fahrzeugs (Hei-\nDer Tiefgang der für den Fischfang in dem Seegebiet\nmathafen, Nummer) und gegebenenfalls Name; Be-\nbenutzten Fahrzeuge darf nicht weniger als 0,5 m be-\nsatzungsstärke, Eigner.\ntragen.\n2. Zu Artikel 4, Ziffern 1 und 2:                                              4. Zu Artikel 5, Ziffer 2:\nDie Beantragung des Visums zur Ein- und Ausreise                              Das Aufstellen der Fanggeräte hat so zu erfolgen, daß\nzum Zweck des Fischfangs erfolgt über die Ständige                            Kontrollen am unmittelbaren Verlauf der Grenze und\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland in der                              Arbeiten zur Unterhaltung der Kennzeichnung nicht\nDeutschen Demokratischen Republik an das Ministe-                             behindert werden.\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen                             Die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten\nDemokratischen Republik. Die Beantragung erfolgt für                          zum Fischfang ausliegenden Fanggeräte sind oberhalb\nbis zu fünf Personen mit Einzelanträgen, für mehr als                         der Wasserfläche an Startpfählen, Bojen und Schwe-\nfünf Personen auf Sammelliste in zweifacher Aus-                              ken durch Tafeln zu kennzeichnen. Diese Tafeln müs-\nfertigung.                                                                    sen mindestens 300 mm -lang und 100 mm breit sein\nDie Einzelanträge sowie die Sammelliste haben fol-                            und in gut lesbarer Schrift den Namen des Eigners\ngende Angaben zu enthalten:                                                   und das Fischereikennzeichen des Fahrzeugs enthal-\nten.\nName, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnan-\nschrift, Nummer des Reisepasses. Zur selbständigen                            Die Tafeln sind bei Kumm- und Bügelreusen am Start-\nAusübung des Fischfangs berechtigt: Ja/nein.                                  pfahl, bei den Stellnetzen und Angeln auch in kleine-\nren Abmessungen als angegeben auf den Schwimmern\nDer Reisepaß ist bei der Beantragung vorzulegen. Das                          oder an den Bojenstangen anzubringen.\nVisum wird auf einer Anlage zum Reisepaß mit einer\nGültigkeit von einem Jahr erteilt. Die Verlängerung                           Festverankerte Netze und Angeln sind an jedem Ende\nder Gültigkeit des Visums ist vor Fristablauf zu be-                          mit einer 1,5 m über die Wasseroberfläche herausra-\nantragen.                                                                     genden Boje zu kennzeichnen. Am äußersten Ende\ndieser Bojen sind je zwei schwarze rechteckige Fähn-\nBei Verstößen kann das Visum in Ausnahmefällen                                chen in der Mindestabmessung von 300 mm / 200 mm\ndurch Kontrollorgane der Deutschen Demokratischen                             übereinander anzubringen.\nRepublik unmittelbar eingezogen werden. Grundsätz-\nlich wird der Entzug des Visums der Ständigen Ver-                            Bei der Stellnetzfischerei ist darüber hinaus jedes\ntretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deut-                           fünfte Netz mit einer gleichlangen Boje zu kenn-\nschen Demokratischen Republik mitgeteilt.                                     zeichnen. An dem äußersten Ende ist ein schwarzes\nrechteckiges Fähnchen in der Mindestabmessung\n3. Zu Artikel 4, Ziffer 3:                                                        300 mm >\". 200 mm anzubringen.\nDas Verzeidmis der Fischereifahrzeuge, die von den                            Die Fischereifahrzeuge führen bei Tag den Zahlen-\nFischereiausübungsberechtigten zum Fischfang in dem                           wimpel 7 des Internationalen Signalbuches, nachts\nSeegebiet benutzt werden, hat folgende Angaben zu                             oder bei schlechter Sicht 2 feste Gelblichter überein-\nenthalten:                                                                    ander.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad1ungen ve1öffentlic.ht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn l, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Jull 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage,\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferunq gegen Vorausrechnung t ,45 DM. Im Bnuqs·\nprei, ist die> Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,."]}