{"id":"bgbl2-1974-54-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":54,"date":"1974-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) über nachgeordnete Beamte","law_date":"1974-07-25T00:00:00Z","page":1215,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974       1215\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF)\nüber nadlgeordnete Beamte\nVom 25. Juli 1974\nIn New York ist am 27. Juni 1974 eine Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Kinderhilfswerk der Verein-\nten Nationen (UNICEF) über nachgeordnete Be-\namte geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 13\nam 27. Juni 1974\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juli 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck","1216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF)\nüber nachgeordnete Beamte\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und           3. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von\ndas Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (im folgen-            nachgeordneten Beamten innerhalb einer bestimmten\nden als UNICEF bezeichnet) haben folgendes vereinbart:            Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland bemühen, im Rah-\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird             men der verfügbaren Mittel und der künftigen Be-\ndem UNICEF für geeignete Einsätze nachgeordnete              willigungen für die bei ihr nach Absatz 2 gestellten\nBeamte nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zur             Anträge geeignete Bewerber zu finden; sie wird dem\nVerfügung stellen:                                           UNICEF das Ergebnis ihrer Bemühungen innerhalb\na) Die Gestellung nachgeordneter Beamter erfolgt             einer angemessenen Frist mitteilen. Sofern erforder-\nauf Grund besonderer Einzelanträge des UNICEF;           lich, wird das UNICEF das Notwendige veranlassen,\nsie werden bei Aufgaben eingesetzt, für die das          um vor einer endgültigen Entscheidung über die Aus-\nUNICEF zuständig ist.                                    wahl ein Gespräch mit dem Bewerber anzusetzen.\nb) Nachgeordnete Beamte erhalten keine Planstellen       4. Die nachgeordneten Beamten werden nach einer im\nam Sitz des UNICEF.                                      Benehmen mit der Regierung der Bundesrepublik\nc) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz              Deutschland festgesetzten Vergütungsgruppe, in der\neines nachgeordneten Beamten liegt bei dem               Regel der Hilfsbeamte (P 1) oder gegebenenfalls Bei-\nUNICEF.                                                  geordnete Beamte (P 2) eingestellt und, sofern nicht\nd) Für nachgeordnete Beamte gelten während ihres             zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nEinsatzes als internationale Bedienstete bei dem         land und dem UNICEF etwas anderes vereinbart wird,\nUNICEF das Personalstatut und sonstige auf das           für zwei Jahre eingesetzt.\nUNICEF anwendbare Vorschriften der Vereinten\nNationen in Verbindung mit ihren Einstellungs-        5. Das UNICEF schreibt die Arbeitsbedingungen jedes\nschreiben. Sie werden nicht am Gemeinsamen               nachgeordneten Beamten in allen Einzelheiten in\nAltersversorgungsfonds der Vereinten Nationen            einem Einstellungsschreiben vor, das alle Angaben\nbeteiligt. Das UNICEF teilt der Regierung der            über die Einstellung enthält. In dem Einstellungs-\nBundesrepublik Deutschland alle Änderungen der           schreiben wird die Beteiligung des nachgeordneten\ngenannten Vorschriften mit; diese sind Bestand-          Beamten am Gemeinsamen Altersversorgungsfonds\nteil dieser Vereinbarung.                                der Vereinten Nationen ausdrücklich ausgeschlossen.\nDer Vordruck eines Einstellungsschreibens und das\ne) Die nachgeordneten Beamten unterstehen als                Muster eines Einstellungsangebots sind beigefügt.\ninternationale Bedienstete dem Exekutivdirektor\ndes UNICEF und sind ihm bei der Wahrnehmung           6. Sobald ein nachgeordneter Beamter das Einstellungs-\nihrer Aufgaben verantwortlich. Nachgeordnete             angebot angenommen hat, notifiziert das UNICEF der\nBeamte dürfen bei der Erfüllung ihrer Amtspflich-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland diese An-\nten Weisungen von einer Regierung einschließ-            nahme unter Angabe der Dauer der Einstellung und\nlich ihrer eigenen oder von einer anderen nicht          des endgültigen Tages des Dienstantritts und stellt\nzum UNICEF gehörenden Stelle weder einholen              ihr einen spezifizierten Voranschlag der für die Zwecke\nnoch entgegennehmen.                                     des Absatzes 7 benötigten Beträge zur Verfügung.\nf) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt\nträgt alle feststellbaren Kosten im Zusammenhang         daraufhin den Betrag in jährlichen Raten im voraus\nmit der Beschäftigung eines von ihr gestellten           auf ein unverzinsliches Konto bei der Deutschen\nnachgeordneten Beamten, und zwar insbesondere            Bundesbank in Frankfurt/Main ein, das vom UNICEF\nGehälter, Vergütungen, Versicherungskosten und           eröffnet wird, damit das UNICEF die Aufstellung und\nBeförderungskosten zum und vom Einsatzort nach           Unterzeichnung des Zeitvertrags in Angriff nehmen\nMaßgabe der auf das UNICEF anwendbaren ein-              kann. Der tatsächliche Betrag in der Währung der\nschlägigen Personalvorschriften der Vereinten Na-        Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen frei\ntionen.                                                  konvertierbaren Währung wird durch Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n2. Das UNICEF wird der Regierung der Bundesrepublik             land und dem UNICEF festgesetzt. Das gleiche Ver-\nDeutschland Anträge auf Gestellung von nachgeord-            fahren findet Anwendung, wenn die Dienstzeit eines\nneten Beamten vorlegen, für die nach seiner Auf-             nachgeordneten Beamten nach Absatz 4 verlängert\nfassung hinreichend geeignete Bewerber in der Bun-           wird. Wird der Einsatz eines nachgeordneten Beamten\ndesrepublik Deutschland vorhanden sind. Jeder An-            beendet, so werden etwaige Guthabenüberschüsse im\ntrag enthält in der Regel eine Beschreibung der Tätig-       Zusammenhang mit diesem Einsatz der Regierung der\nkeit; er bezeichnet u. a. die Dienststelle, bei der er       Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt;\neingesetzt wird, und enthält zutreffendenfalls einen         ebenso wird jeder Fehlbetrag im Zusammenhang mit\nHinweis darauf, ob der Antrag auch an eine andere            dem Einsatz von der Regierung der Bundesrepublik\nRegierung gerichtet worden ist, die dem UNICEF               Deutschland auf das vom UNICEF bestimmte Konto\nnac:hgeordnete Beamte zur Verfügung stellt.                  gezahlt.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974                                     1217\n7. Das UNICEF bestreitet aus den von der Regierung              10. Zahlungen auf Grund von festgestellten Ansprüchen\nder Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträgen                nach Anhang D zum Personalstatut der Vereinten\nalle mit dem Einsatz der von ihr gestellten nach-                Nationen über die Zahlung von Entschädigungen bei\ngeordneten Beamten zusammenhängenden Ausgaben,                   in Dienstausübung eingetretenen Todesfällen, Ver-\nd. h. alle feststellbaren Kosten wie Gehälter, Ver-              letzungen oder Krankheiten werden von der Regie-\ngütungen, Versicherungskosten und Reisekosten zum                rung der Bundesrepublik Deutschland auf das Konto\nund vom Dienstort nach Maßgabe der auf das                       geleistet und vom UNICEF jeweils zuerkannt.\nUNICEF anwendbaren Personalvorschriften der Ver-\n11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung können durch\neinten Nationen.\neinen Briefwechsel zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem UNICEF geändert\n8. Alle Abhebungen von dem Konto erfolgen erforder-                 werden.\nlichenfalls zu den üblicherweise vom UNICEF ange-\nwendeten Währungsumrechnungssätzen. Die Deut-                12. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern\nsche Bundesbank legt dem UNICEF monatliche Konto-                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauszüge vor. Diese werden auch der Bundesstelle                  gegenüber dem UNICEF innerhalb von drei Monaten\nfür Entwicklungshilfe, Frankfurt/Main, abschriftlich             nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-\nübersandt.                                                       teilige Erklärung abgibt.\n13. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-\n9. Uber die Verwendung der auf diese Weise gezahlten                nung in Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von\nGelder wird gesondert Buch geführt; das UNICEF                   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder\nlegt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von dem UNICEF durch schriftliche Kündigung unter\nnach Abschluß der Rechnungsprüfung, jedoch späte-                Einhaltung einer Frist von drei Monaten beendet\nstens bis zum 1. Juni jedes Jahres, einen Bericht                wird. Im Fall einer Beendigung dieser Vereinbarung\nüber den Stand des Kontos am 31. Dezember des Vor-               bleiben jedoch alle bereits angelaufenen Einstellun-\njahrs vor.                                                       gen bis zu ihrem regulären Ablaufdatum in Kraft.\nGeschehen zu New York am 27. Juni 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolf - U I r ich von Hasse 11\nFür das Kinderhilfswerk\nder Vereinten Nationen\nH e n r y R. L a b o u i s s e","1218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVordruck eines Einstellungsschreibens\nLetter of Appointment\nTo:.\nYou are hereby offered a FIXED-TERM APPOINTMENT in the Secretariat of the United Nations, (United\nNations Children's Fund), in accordance with the tenns and conditions specified below as arnended by or\nas otherwise provided in the relevant Staff Regulations and Staff Rules, together with such arnendrnents as\nmay from time to time be made to such Staff Regulations and such Staff Rules. This appointrnent is offered\non the basis, inter alia, of your certification of the accuracy of the inforrnation provided by you on the\npersonal history form. A copy of the Staff Regulations and Staff Rules is transmitted herewith:\n1. Initial Assignment\nTitle:\nCategory:                                                  Level:\nDivision:                                                  Section:\nOfficial Duty Station:\nAssessable Salary: $ .              , rising, subject to satisfactory service to $\nEffective Date of Appointment:\n2. Allowances\nThe Salary shown above does not include any allowances to which you may be entitled.\n3. Tenure of Appointment\nThis ternporary appointment is for a fixed term of                                       from the effective\ndate of appointment shown above. lt therefore expires on the                                           day of\nA Fixed-Term Appointment may be terminated prior to its expiration date in accordance with the\nrelevant provisions of the Staff Regulations and Staff Rules, in which case the Secretary-General will give\n30 days written notice.\nShould your appointment be thus terminated,        the Secretary-General will pay such indemnity as may\nbe provided for under the Staff Regulations and       the Staff Rules. (The normal expiration of the appoint-\nment at its term does not require the payment        of any indemnity.) There is no entitlement to either a\nperiod of notice or an indemnity payment in the       event of sumrnary disrnissal for serious misconduct.\n4. Information Note\nYour particular attention is drawn to the Staff Rules relating to the Staff Assessment Plan and to the\nfact that you will not be a participant in the United Nations Joint Staff Pension Fund.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974                              1219\n5. Special Conditions\nYour particular attention is drawn to Staff Rule 109.1 providing that if the necessities of the service\nrequire abolition of a post or reduction of the staff, staff members specifically recruited for the United\nNations Children's Fund have no entitlement under this rule for co~sideration for posts outside that\nagency.\nDate                                         On behalf of the Executive Director\nTo; Chief of Personnel, United Nations Children's Fund\nI hereby accept the appointment described in this letter, subject to the conditions therein specified and\nto those laid down in the Staff Regulations and the Staff Rules. I have been made acquainted with these\nRegulations and Rules, a copy of whic:h has been transmitted to me with this letter of appointment.\nDate                                                   Staff member","1220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nMuster eines Einstellungsangebotes\nDear Mr.· Mrs./Miss\nAs you are aware, the United Nations Children's Fund (UNICEF) and the Government of the Federal\nRepublic of Germany have entered jointly upon a programme under which opportunities are offered\nto young nationals with suitable qualifications to gain field experience in the course of advancing the\nprogrammes of UNICEF.\nUnder this arrangement the Government of the Federal Republic of Germany provides in full the cost\ninvolved in the employment by UNICEF of \"Junior Professional Officers\" as the appointees are called.\nUNICEF supplies the administrative facilities necessary to the successful conduct of their work and the\nJunior Professional Officer is treated as an internationally recruited staff member of UNICEF.\nam pleased to offer you a Fixed-Term appointment for two years as a Junior Professional Officer in\n, at the Associate Officer Level of the United Nations salary scheme (P-2, Step 1)\nfor the Professional category of staff. This appointment does not carry any expectation of renewal or\nof conversion to any other type of appointment with UNICEF. The offer of appointment is subject to the\napproval of the Medical Director of the United Nations Medical Service. You have already taken this\nexamination at the United Nations Medical Service in New York and we shall be happy to inform you\nas soon as we hear the result.\nInformation regarding your appointment is included in the Annex to this letter.\nI am enclosing a Post Report on the living conditions in                               for your information.\nI attach a sample post description for the post of                               in our field offices, just to\ngive you an idea of the work involved.\nI hope that you will accept our offer and that we will have the pleasure of welcoming you as a member\nof the UNICEF Secretariat soon. We look forward to your reply and should appreciate your letting us\nknow the date on which you could be available to our organization. You will receive a contract for\nsignature when the necessary medical clearance has been obtained and the exact date of your departure\nis decided upon.\nSincerely yours,"]}