{"id":"bgbl2-1974-54-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":54,"date":"1974-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973 zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen","law_date":"1974-09-11T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n197 4                Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1974                                                                                                                Nr. 54\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n11. 9. 74  Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973 zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwisdJ.en\nder Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögens-\nredttlidJ.er Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1213\n25. 7. 74  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF} über nachgeordnete\nBeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1215\n9. 8. 74  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Internationalen Fernmelde-Union über die Gestellung von beigeordneten\nSachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1221\n21. 8. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-\nkommens über die Sklaverei und des Ubereinkommens über die Sklaverei in der Fassung\ndes Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1225\n26. 8. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-\nlarische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1225\n3. 9. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . .                                                                          1227\n5. 9. 74  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung . . . . . . .                                                                       1227\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 22. Februar 1973\nzum Vertrag vom 15. Juni 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen\nVom 11. September 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nArtikel 1                                                         feststellt.\nDem in Wien am 22. Februar 1973 unterzeichneten                                                                                        Artikel 3\nProtokoll zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                                  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nOsterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Be-                                            kündung in Kraft.\nziehungen (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129) wird zu-                                              (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem\ngestimmt. Das Protokoll wird nachstehend ver-                                               Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nöffentlicht.                                                                                blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. September 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nProtokoll\nzum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen\nIn dem Wunsche, die Durchführung des Vertrages              ten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-            tragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr an-\npublik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher            zuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem\nBeziehungen vom 15. Juni 1957 (im folgenden als „Ver-           Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr\nmögensvertrag\" bezeichnet) abzuschließen, haben die             unterbreitet werden können.\nBundesrepublik Deutschland und die Republik Osterreich\nfolgendes vereinbart:\nArtikel 6\nArtikel 1                                 (1) Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem\nInkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Mo-\nStreitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögens-       nate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem\nvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschluß-           Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen\nfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Proto-         der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schieds-\nkolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.             gericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Mo-\nnate fortsetzt.\nArtikel 2\n(2) Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts\nDie Ständige Kommission und mit ihr der Schlichtungs-        bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage,\nausschuß sind mit Erledigung des letzten beim Schlich-         in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit\ntungsausschuß anhängigen Verfahrens aufgelöst.                  des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde -über,\ndie das Schiedsgericht befaßt hatte.\nArtikel 3\nStreitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Be-                                  Artikel 7\ngehren auf Ubertragung von Vermögen ergeben und die\nUnabhängig von der Auflösung des Schlichtungs-\ndem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Proto-\nausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben\nkolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von dem-\nder Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des\njenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch inner-\nVermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit\nhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Emp-\ndes Schiedsgerichts wahr.\nfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen\nBundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder\neiner sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht wer-                                  Artikel 8\nden.                                                              Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4\ngegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\nDie Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der bei-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls\nden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitig-           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages ge-\nnannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkraft-                                   Artikel 9\ntreten dieses Protokolls anzuwenden.                               (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Rati-\nfikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn\nArtikel 5                               ausgetauscht werden.\nDie im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen                (2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch\nbesonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerich-          der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevoll-\nmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Sie-\ngeln versehen.\nGESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Fe-\nbruar 1973.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nSchirmer\nFür die Republik Osterreich\nRudolf K i r c h s c h l ä g e r"]}