{"id":"bgbl2-1974-52-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":52,"date":"1974-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_52.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1974-08-07T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erridltung einer internationalen Organisation\nfür das gesetzliche Meßwesen\nVom 1. August 1974\nDas Ubereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur                Pakistan\nErrichtung einer internationalen Organisation für            Sri Lanka (Ceylon)\ndas gesetzliche Meßwesen (Bundesgesetzbl. 1959 II            Vereinigte Staaten\nS. 673) in der mit Wirkung vom 18. Januar 1968 ge-\nänderten Fassung (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 862) ist      und für die korrespondierenden Mitglieder\nnach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für\nNeuseeland\nÄthiopien                      am 7. Februar 1974\nTürkei\nKorea (Demokratische\nVolksrepublik)               am       8. Juni 1974   in der ab 18. Januar 1968 geltenden Fassung in\nZypern                         am       19. Juli 1974   Kraft getreten ist.\nin Kraft getreten.                                           Ferner findet das übereinkommen in der ab\nDie Bekanntmachungen vom 23. November 1970              18. Januar 1968 geltenden Fassung für die in der Be-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1315), vom 19. November 1973       kanntmachung vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1683), vom 23. Oktober 1968        blatt II S. 291) angegebenen vom Vereinigten\n(Bundesgesetzbl. II S. 929), vom 28. Dezember 1972         Königreich abhängigen Gebiete Anwendung.\n(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 50) werden dahin er-             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ngänzt, daß das übereinkommen für                           die Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-\nKamerun                                                 desgesetzbl. II S. 1683).\nBonn, den 1. August 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. August 1974\nIn Ouagadougou ist am 17. April 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ober-\nvolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                           1183\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland      sehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund                           und der Regierung der Republik Obervolta durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Obervolta\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                             Artikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Obervolta,                        (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    zwischen der Regierung der Republik Obervolta und der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        Kreditanstalt für Wiederaufbau abzusdlließenden Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           träge, die den in der Bundesrepublik Deutsdlland gelten-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     den Redltsvorsdlriften unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der\nin der Absicht, die Entwicklung der obervoltaischen     Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\nWirtschaft zu fördern,                                    arbeit (DEG) mbH erfolgt nach Maßgabe eines noch ab-\nzuschließenden Beteiligungsvertrages.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Regierung der Republik Obervolta garantiert\nfür die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der\nArtikel 1                        Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit (DEG) mbH den freien Transfer des Kapitals, der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nErträge und, im Falle der Veräußerung oder der Liquida-\nmöglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei\ntion, des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\na) zur Finanzierung der Einfuhr von Waren zur Deckung\ndes laufenden, notwendigen zivilen Bedarfs gemäß                             Artikel 3\nder diesem Abkommen beigefügten Liste ein liefer-       Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nungebundes Darlehen bis zur Höhe von insgesamt       ditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesell-\nacht Millionen achthundertfünfzigtausend Deutsche    schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) mbH\nMark,                                                von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nb) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner      gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nund mittlerer privater Unternehmen durch die ober-   Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehensverträge und des\nvoltaische Entwicklungsbank „Banque Nationale de     in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Beteiligungsvertrages in\nDeveloppement\" (BND) eine weiteres Darlehen bis zur  rler Republik Obervolta erhoben werden.\nHöhe von insgesamt zwei Millionen Deutsche Mark,\nc) für das Vorhaben „Wasserversorgung von neun Ge-                                Artikel 4\nmeindezentren\" ein Darlehen bis zur Höhe von ins-       Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\ngesamt einer Million siebenhundertfünfzigtausend     sich aus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten\nDeutsche Mark,                                       von Personen und Güt-ern im See- und Luftverkehr den\nd) für das Vorhaben „Erweiterung der Textilfabrik Kou-    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndougou (Voltex II)\" ein Darlehen bis zur Höhe von    kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ninsgesamt sechs Millionen einhunderttausend Deut-    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nsche Mark                                            deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\naufzunehmen, wenn nach Prüfung - mit Ausnahme        ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-\nder unter Buchstaben a und b bezeichneten Darlehen    forderlichen Genehmigungen.\n- die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                           Artikel 5\nmöglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-       Lieferungen und Leistungen, die aus den in Artikel\nliche Zusammenarbeit (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung    Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Darlehen bezahlt\nan der obervoltaischen Entwicklungsbank „Banque Na-       werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\ntionale de Developpement (BND)\" bis zur Höhe von ins-     weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\ngesamt einer Million dreihunderttausend Deutsche Mark      wird.\nzu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt ist.                                                            Artikel 6\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c und d und in Absatz 2    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwi-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","1184                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-                        Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach\nsichtigt werden.                                                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-                                                   Artikel 8\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 17. April 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Republik Obervolta\nL'Intendant Militaire\nTiemoko Marc Garango\nMinistre des Finances\nAnlage zu dem Abkommen\nvom 17. April 1974\nüber Kapitalhilfe\nI. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik\nObervolta in Höhe bis zu insgesamt acht Millionen\nachthundertfünfzigtausend Deutsche Mark beziehen\nkann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie             Halb-\nfabrikate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDer Bezug von Luxusgütern und aller Güter, die der\nnichtzivilen Ausrüstung dienen, ist im Rahmen der\nWarenhilfe ausgeschlossen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerel Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadtungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmadmngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlldlt.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufendei Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. (. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.\n53 Bonn 1, Postfadl 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 197:1 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : t ,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten], bei Lieferung gegen Vorausrechnung t ,45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 8/o."]}