{"id":"bgbl2-1974-51-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":51,"date":"1974-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/51#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_51.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Niederlassungen amerikanischer Bildungsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1974-07-31T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1176                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Rechtsstellung von Niederlassungen amerikanisdler Bildungsanstalten\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 31. Juli 1974\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom\n3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183,\n1218) durch Notenwechsel vom 25. Juni 1974 und\n22. Juli 1974 ein Verwaltungsabkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika über die Rechtsstellung folgender Niederlas-\nsungen amerikanischer Bildungsanstalten in der\nBundesrepublik Deutschland geschlossen worden:\n\"Harford Community College,\nUniversity of Nebraska at Omaha,\nEl Paso Community College, Colorado Springs,\nColorado,\nTroy State University, Montgomery, Alabama,\nPennsylvania State University, University Park,\nPennsylvania\".\nDas Verwaltungsabkommen ist nach seiner Nr. 6\nam 24. Juli 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffC>nt-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Februar 1973 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 202).\nBonn, den 31. Juli 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v o n Sc h e n c k","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1974                                1177\nBotschaft der                                              Auswärtiges Amt\nVereinigten Staaten von Amerika                            514-554.60/1 USA\nNr. 140\nVerbalnoten\n(Ubersetzung)\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika           Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:    Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nUm für die Mitglieder der in der Bundesrepublik         Amerika Nr. 140 vom 25. Juni 1974 zu bestätigen, mit\nDeutsdlland stationierten amerikanischen Streitkräfte      welcher die Regierung der Vereinigten Staaten von\nsowie des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen weitere    Amerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkommen nach\nMöglichkeiten der Fortbildung zu schaffen, die gegen-      Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nwärtig nicht bestehen, schlägt die Regierung der Verei-    Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut ha-\nnigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundes-       ben soll:\nrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsabkommen\nnach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Dem „Harford Community College\", der „University         „ 1. Dem „Harford Community College\", der „University\nof Nebraska at Omaha\", dem „EI Paso Community                 of Nebraska at Omaha\", dem „EI Paso Community\nCollege, Colorado Springs, Colorado\", der „Troy State         College, Colorado Springs, Colorado\", der „Troy\nUniversity, Montgomery, Alabama\" und der „Pennsyl-            State University, Montgomery, Alabama\" und der\nvania State University, University Park, Pennsyl-             Pennsylvania State University, University Park,\nvania\", die den Mitgliedern der in der Bundesrepublik         Pennsylvania\", die den Mitgliedern der in der Bun-\nDeutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten        desrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der\nStaaten von Amerika sowie des zivilen Gefolges und            Vereinigten Staaten von Amerika sowie des zivilen\nderen Angehörigen Bildungsmöglichkeiten bieten,               Gefolges und deren Angehörigen Bildungsmöglichkei-\nwird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den               ten bieten, wird dieselbe Behandlung gewährt\nOrganisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71       werden wie den Organisationen, die in Absatz 3 des\ndes Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut be-                sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum\nziehenden Abschnitts des Unterzeidlnungsprotokolls            NATO-Truppenstatut beziehenden Abschnitts des\naufgeführt sind.                                              Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\nDie Hinzufügung dieser Bildungsprogramme, die auf             Die Hinzufügung dieser Bildungsprogramme, die auf\nWunsch von Mitgliedern der amerikanisdlen Streit-             Wunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streit-\nkräfte erfolgt, trägt dazu bei, die Ziele einer nur aus       kräfte erfolgt, trägt dazu bei, die Ziele einer nur aus\nFreiwilligen bestehenden militärisdlen Streitkraft zu         Freiwilligen bestehenden militärischen Streitkraft zu\nerreidlen. Bildungsanstalten, die bereits eine Behand-        erreichen. Bildungsanstalten, die bereits eine Behand-\nlung erfahren, wie die Organisationen, die in Absatz 3        lung erfahren, wie die Organisationen, die in Absatz\ndes sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum               3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens zum\nNATO Truppenstatut beziehenden Abschnitts des                 NA TO-Ttuppenstatut beziehenden Abschnitts des\nUnterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind, sind nicht         Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind, sind nicht\nin der Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehr-          in der Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehr-\nprogrammen anzubieten.                                        programmen anzubieten.\n2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befrie-       2. Die vorgenannten Organisationen sind für die Befrie-\ndigung der militärischen Bedürfnisse der in der Bun-          digung der militärischen Bedürfnisse der in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen          desrepublik Deutschland stationierten amerikani-\nStreitkräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den Richt-       schen Streitkräfte erforderlich. Sie arbeiten nach den\nlinien der amerikanischen Truppe und unterstehen              Richtlinien der amerikanischen Truppe und unterste-\nderen Dienstaufsicht.                                         hen deren Dienstaufsicht.\n3. Die    ausschließlich    im    Dienste   des   „Harford    3. Die ausschließlich im Dienste des „Harford Com-\nCommunity College\", der „University of Nebraska at            munity College\", der „University of Nebraska at\nOmaha\", des „EI Paso Community College\", der „Troy            Omaha\", des \"El Paso Community College\", der\nState University\" und der „Pennsylvania State Uni-            „Troy State University\" und der „Pennsylvania State\nversity\" stehenden Angestellten sind, unbeschadet des         University\" stehenden Angestellten sind, unbescha-\nArtikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum                 det des Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens\nNATO Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefol-         zum NATO-Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen\nges und die Angehörigen dieser Angestellten wie An-           Gefolges und die Angehörigen dieser Angestellten\ngehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges anzu-           wie Angehörige von Mitgliedern des zivilen Gefolges\nsehen und zu behandeln.                                      anzusehen und zu behandeln.\n4. Das „Harford Community College\", die „University of        4. Das „Harford Community CoÜege\", die „University\nNebraska at Omaha\", das „EI Paso Community Col-              of Nebraska at Omaha\", das „EI Paso Community\nlege\", die „Troy State University\" und die „Pennsyl-          College\", die „Troy State University\" und die „Penn-\nvania State University\" gelten nicht als Bestandteil         sylvania State University\" gelten nicht als Bestand-\nder Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zu-          teil der Truppe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des\nsatzabkommens zum NATO Truppenstatut und sind in             Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und\nbezug auf die Abgeltung von Schäden nicht von der            sind in bezug auf die Abgeltung von Schäden nicht\ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die        von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahr-","1178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nvon ihnen betrieben werden, werden als Dienstfahr-           zeuge, die von ihnen betrieben werden, werden als\nzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c          Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2\nund Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4 des           Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII\nNATO Truppenstatuts angesehen.                               Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in        5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in\nder Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-          der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweig-\nstellen des „Harford Community College\", der .Uni-           stellen des „Harford Community College\", der „Uni-\nversity of Nebraska at Omaha\", des „El Paso Com-             versity of Nebraska at Omaha\", des „EI Paso Com-\nmunity College\", der „Troy State University\" und der         munity College\", der „Troy State University\" und\n,,Pennsylvania State University\" ihren Sitz haben wer-       der „Pennsylvania State University\" ihren Sitz haben\nden, sowie die Personalien der bei diesen Einrichtun-        werden, sowie die Personalien der bei diesen Einrich-\ngen beschäftigten Personen mitteilen.                        tungen beschäftigten Personen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem         6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage        nach\nEingang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei            dem Eingang der Antwortnote des Auswärtigen Amts\nder Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in         bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Ameri-\nKraft.                                                       ka in Kraft.\"\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der\nland mit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vor-        Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich\nschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor,  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem\ndaß diese Verbalnote und eine das Einverständnis der        Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten von\nBundesrepublik bestätigende Note ein Verwaltungsab-         Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzab-      Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von\nkommens zum NATO Truppenstatut zwischen der Regie-          Amerika Nr. 140 vom 25. Juni 1974 und diese Antwort-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Re-        note ein Verwaltungsabkommen zum NATO-Truppensta-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.              tut zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, 25.Juni 1974                           Bonn, den 22. Juli 1974\nL. s.                                                      L. s.\nAn das                                                     An die\nAuswärtige Amt                                             Botschaft der\n53 Bonn                                                    Vereinigten Staaten von Amerika\n53 B o n n - B a d G o d e s b e r g"]}