{"id":"bgbl2-1974-5-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":5,"date":"1974-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_5.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen","law_date":"1973-12-20T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974                  71\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 20. Dezember 1973\nDas Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBeziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51\nAbs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nKolumbien                                                  am 5. Mai 1973\nVietnam                                                    am 9. Juni 1973\nZentralafrikanische Republik                               am 18. April 1973\nTonga hat in einer am 31. Januar 1973 beim Generalsekretär der\nVereinten Nationen eingegangenen Mitteilung erklärt, daß es sich an\ndas durch das Vereinigte Königreich ratifizierte Wiener Ubereinkommen\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gebunden betrachtet.\nIn der gleichen Note hat Tonga weiterhin mitgeteilt, daß es die vom\nVereinigten Königreich abgegebenen Erklärungen bezüglich der von\nÄgypten, Weißrußland, der Ukraine, der Sowjetunion, der Mongolei,\nBulgarien, der Khmer-Republik, Marokko und Portugal anläßlich von\nderen Beitritt zu dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Be-\nziehungen gemachten Vorbehalte und eingebrachten Erklärungen als\nfür sich verbindlich betrachte.\nHaiti hat in einer am 9. Mai 1972 beim Generalsekretär der Verein-\nten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund\ndes Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\nThe Haitian Government considers          Die haitianische Regierung vertritt\nthat the reservation expressed by the    die Auffassung, daß der Vorbehalt der\nGovernment of Bahrain with regard to     Regierung von Bahrain hinsichtlich\nthe inviolability of diplomatic corres-  der Unverletzlichkeit der diplomati-\npondence may destroy the effective-      schen Korrespondenz die Wirksam-\nness of the Convention, one of the        keit des Obereinkommens zunichte\nmain aims of which is precisely to put   machen kann, ist es doch eines der\nan end to certain practices impeding     Hauptziele des Obereinkommens, ge-\nthe performance of the functions as-     wissen Praktiken, welche die Wahr-\nsigned to diplomatic agents.             nehmung der den Diplomaten übertra-\ngenen Aufgaben behindern, ein Ende\nzu bereiten.\nDie Sowjetunion hat in einer am 6. Juni 1972 beim Generalsekretär\nder Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain\nauf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei Hinterlegung\nder Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\n. . . This reser.vation is contrary to   . . . Dieser Vorbehalt widerspricht\nthe principle of the inviolability of     dem in der internationalen Praxis an-\nthe diplomatic bag, which is recog-      erkannten Grundsatz der Unverletz-\nnized in international practice, and is   lichkeit des diplomatischen Kurierge-\ntherefore unacceptable.                   päcks und ist daher unannehmbar.\nDie Tschechoslowakei hat in einer am 19.Januar 1972 beim Ge-\nneralsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem\nvon Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei\nHinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes er-\nklärt:\n(Ubersetzung)\n. . . the Czechoslovak Socialist Re-      . . . die Tschechoslowakische Sozia-\npublic raises objections against the      listische Republik erhebt Einspruch\nabove-mentioned       reservation  and    gegen den o. g. Vorbehalt und er-\ndoes not recognize that reservation       kennt diesen von der Regierung des\nsubmitted by the Government of the      · Staates Bahrain eingelegten Vorbehalt\nState of Bahrain.                         nicht an.","n                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nThe inviolability of diplomatic mail,      Die Unverletzlichkeit der vorwiegend\nmostly transported by diplomatic           durch diplomatische Kuriere beförder-\ncouriers, is absolute and unexception-     ten diplomatischen Postsendungen ist\nal. lt is the obligation of all States to  unabdingbar und läßt Ausnahmen\nensure its inviolability and to abstain    nicht zu. Es ist die Pflicht aller Staa-\nfrom its opening or detention.             ten, ihre Unverletzlichkeit zu gewähr-\nleisten und sie weder zu öffnen noch\nzurückzuhalten.\nThe reservation is not compatible          Der Vorbehalt ist mit Inhalt und\nwith the object and purpose of the         Zweck des Ubereinkommens im Sinne\nConvention in the sense of the advi-       des Rechtsgutachtens des Internatio-\nsory opinion of the International Court    nalen Gerichtshofes unvereinbar und\nof Justice, it cannot be considered ad-    kann nicht für zulässig erachtet wer-\nmissible since it is contrary to a valid   den, da er einer geltenden Norm des\nnorm of general international law and      allgemeinen Völkerrechts und einer\na fundamental provision of the Con-        grundlegenden Bestimmung des Uber-\nvention.                                   einkommens widerspricht.\nDie Ukraine hat in einer am 28. Juli 1972 beim Generalsekretär\nder Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain\nauf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Dbereinkommens bei Hinter-\nlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:\n(Ubersetzung)\nThe reservation made by the Gov-          Der Vorbehalt der Regierung von\nernment of Bahrain to the above            Bahrain zu dem o. g. Ubereinkommen\nmentioned Convention is contrary to        widerspricht dem in der internationa-\nthe principle of the inviolability of      len Praxis allgemein anerkannten\nthe diplomatic bag, which is generally     Grundsatz der Unverletzlichkeit des\nrecognized in international practice,      diplomatischen Kuriergepäcks und ist\nand is therefore unacceptable to the       daher für die Ukrainische Sozialisti-\nUkrainian Soviet Socialist Republic.       sche Sowjetrepublik unannehmbar.\nDas Vereinigte Königreich hat in einer am 13. März 1973 beim\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu\ndem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Dbereinkom-\nmens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt fol-\ngendes erklärt:\n(Ubersetzung)\nThe Government of the United              Die Regierung des Vereinigten\nKingdom of Great Britain and North-        Königreichs     Großbritannien      und\nern Ireland wish to put on record          Nordirland wünscht zu Protokoll zu\nthat they do not regard as valid the       geben, daß sie den Vorbehalt der Re-\nreservation to paragraph 3 of Artic-       gierung von Bahrain zu Artikel 27\nle 27 of the Vienna Convention on          Absatz 3 des Wiener Ubereinkom-\nDiplomatie Relations made by the           mens über diplomatische Beziehungen\nGovemment of Bahrain.                      als unwirksam betrachtet.\nDie in \\,Vien am selbe.n Tage unterzeichneten Fakultativprotokolle\nüber die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den Er-\nwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und\nVI Abs. 2 für die\nZentralafrikanische Republik                                am 18. April 1973\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadlungen\nvom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 253) und vom 22. März 1973\n(Bundesgesetzbl. II S. 227).\nBonn, den 20. Dezember 1973\nDe r Bundes mini s t e r des Au s w ä r t i g e n\nIn Vertretung\nFrank"]}