{"id":"bgbl2-1974-5-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":5,"date":"1974-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1973-12-18T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["68                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Zusammenarbeit\nin der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\nVom 18. Dezember 1973\nIn Islamabad ist am 30. November 1972 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Zusammenarbeit in der\nwissenschaftlichen Forschung und technologischen\nEntwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach Artikel 12 Abs. 1\nam 15. Oktober 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974                                 69\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzel-\nund                              abmachungen bestimmen, wem die bei gemeinsamen\nForschungs- oder Entwicklungsaufgaben anfallenden Er-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan         gebnisse zustehen.\nAuf der Grundlage der zwischen ihren Staaten beste-                               Artikel 3\nhenden freundschaftlichen Beziehungen,                            Die Ubernahme der Kosten des Austausches von vVis-\nsenschaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der           die Aufbringung der Kosten für die Zusammenarbeit bei\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und tech-          der Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-\nnologischen Entwicklung, sowie                                schungs- und Entwicklungsaufgaben werden in den nach\nArtikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen ge-\nin Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus einer\nregelt.\nsolchen Zusammenarbeit erwachsen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nUm die Durchführung dieses Abkommens und der nach\nArtikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen zu\nArtikel 1                            fördern, treffen Vertreter der Vertragsparteien je nach\nBedarf in dem jeweils geeigneten Rahmen zusammen, um\n(1) Die Vertragsparteien fördern nach Maßgabe von\nsich gegenseitig über den Fortgang der Arbeiten von\njeweils zu treffenden Einzelabmachungen die Zusammen-\ngemeinsamem Interesse zu unterrichten und die gegebe-\narbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der wissen-\nnenfalls erforderlichen Maßnahmen zu beraten. Zur Er-\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\nörterung von Einzelfragen können Sachverständigengrup-\nzwischen ihren beiden Staaten.\npen eingesetzt werden.\n(2) Für die Zusc1mmenarbeit kommen insbesondere fol-\ngende Gebiete in Betracht:                                                            Artikel 5\na) Kernforschung und kerntechnische Entwicklung                  (1) Der Austausch von Informationen kann zwischen\nden Vertragsparteien selbst oder den von diesen be-\nb) Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Gewinnung\nzeichneten Stellen, insbesondere Forschungsinstituten,\nvon radioaktiven Mineralien\nFachdokumentationsstellen und Fachbibliotheken statt-\nc) Grundlagenforschung auf den Gebieten der Brenn-             finden.\nstoffe, Eisenerze, Glas und Keramik, Arzneimittel,\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeich-\nLebensmittel, Baustoffe, Erdölderivate, Fasern, Pflan-\nneten Stellen dürfen die übermittelten Informationen an\nzenschutzmittel, Ole, Fette, Zellstoffe und Papier.\nöffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen\n(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammen-         Hand getragene, gemeinnützige Einrichtungen oder Un-\narbeit im Einzelfall bleiben Einzelabmachungen vorbehal-       ternehmen weitergeben. Diese Weitergabe kann von den\nten, die zwischen den zuständigen Ministerien der Ver-        Vertragsparteien oder von den von ihnen bezeichneten\ntragsparteien oder zwischen solchen Stellen getroffen         Stellen in den nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden\nwerden, die von den Vertragsparteien oder ihren zustän-       Einzelabmachungen beschränkt oder ausgeschlossen wer-\ndigen Ministerien bezeichnet werden.                          den. Die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist\nausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere Ver-\n(4) Dieses Abkommen betrifft nicht solche Maßnahmen,       tragspartei oder die von ihr bezeichneten Stellen dies vor\ndie unter das Abkommen über Technische Zusammen-              oder bei dem Austausch bestimmen.\narbeit vom 25. November 1972 oder der zu seiner Fort-\nsetzung abgeschlossenen Abkommen fallen, insbesondere             (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-\nnicht die Errichtung und Ausstatttung von wissenschaft-       sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung getrof-\nlichen Einrichtungen sowie die Aus- und Fortbildung von       fenen Einzelabmachungen berechtigten Empfänger von\nFachpersonal.                                                 Informationen diese nicht an Stellen oder Personen wei-\ntergeben, die nach diesem Abkommen oder den nach\nArtikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen\nArtikel 2                           nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.\n(1) Die Zusammenarbeit kann umfassen:\nArtikel 6\na) Austausch von Informationen über die wissenschaft-\nliche Forschung und technologische Entwicklung,              (1) Dieses Abkommen gilt nicht für:\nb) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem For-          a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die\nschungspersonal,                                              von ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen,\nweil diese Informationen von Dritten herrühren und\nc) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-                die Weitergabe ausgeschlossen ist,\nschungs- oder Entwicklungsaufgaben.\nb) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbilche\n(2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammen-            Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit\narbeit in dem ihnen möglichen Ausmaß bei der Bereit-               einer anderen Regierung nicht mitgeteilt oder über-\nstellung von Material und Ausrüstungen.                            tragen werden dürfen,","70                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nc) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Ge-          (2) Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen ihrer je-\nheimschutz gestellt sind, es sei denn, die zuständigen    weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wis-\nBehörden dieser Vertragspartei erteilen zuvor ihre        senschaftlern, sonstigem Forschungspersonal und den für\nZustimmung. Die Behandlung derartiger Informationen       die Durchführung dieses Abkommens oder der nach Ar-\nbleibt einem besonderen Abkommen vorbehalten, in          tikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen täti-\ndem die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer           gen Personen und ihren Familienangehörigen für die\nWeitergabe geregelt sind.                                 Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautionsfreie\nEin- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch\n(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert        bestimmten Gegenstände einschließlich eines Kraftfahr-\nerfolgt auf Grund von Einzelabmachungen, die zugleich          zeugs je Haushalt.\ndie Bedingungen der Weitergabe regeln.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihrer je-\n(3.) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheits-    weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem\ngebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und son-        unter Artikel 8 Absatz (2) genannten Personenkreis wäh-\nstigen Vorschriften angewendet.                                rend der Laufzeit der Arbeitsverträge die jederzeitige ab-\ngaben- und kautionsfreie Ein- und Ausreise.\nArtikel 7\nArtikel 9\n(1) Die Ubermittlung von Informationen und die Bereit-\nstellung von Material und Ausrüstungen unter diesem               Im Rahmen der Einzelabmachungen ausgetauschtes\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffen-           Personal wird sich den am jeweiligen Beschäftigungsort\nden Einzelabmachungen begründen keinerlei Haftung zwi-         geltenden Vorschriften und Weisungen für einen geord-\nschen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeich-         neten und ~icheren Arbeitsablauf unterwerfen.\nneten Stellen bezüglich der Richtigkeit der übermittelten\nInformationen oder der Eignung der bereitgestellten Ge-                                Artikel 10\ngenstände für eine bestimmte Verwendung, es sei denn,\ndaß dies besonders vereinbart ist.                                (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den Ver-\n(2) Die nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzel-     tragsparteien durch direkte Verhandlungen beigelegt\nabmachungen regeln für das Verhältnis der Vertragspar-         werden.\nteien oder der von ihnen bezeichneten Stellen unterein-           (2) Kann eine Streitigkeit nicht durch direkte Verhand-\nander gegebenenfalls insbesondere                              lungen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei\na) die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammen-           verlangen, daß die Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof\nhang mit der Ubermittlung von Informationen, der          in Den Haag zur Entscheidung vorgelegt wird.\nBereitstellung von Material, Ausrüstungen und sonsti-\ngem Bedarf oder dem Austausch von Personal gemäß                                  Artikel 11\ndiesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch-\nführung zu treffenden Einzelabmachungen entstehen,           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nb) die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Ver-        genüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\ntragspartei oder dem Personal einer von ihr bezeich-      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nneten Stelle unter diesem Abkommen oder den zu            Rahmenabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nseiner Durchführung zu treffenden Einzelabmachun-\ngen entstehen, einschließlich einer etwa erforder-                                Artikel 12\nlichen Versicherung für derartige Risiken,\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Ver-\nc) die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei           tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner-\noder einer von dieser bezeichneten Stelle durch Hand-     staatlichen· Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nlungen oder Unterlassungen der anderen Vertrags-          sind.\npartei ode1 einer von dieser bezeichneten Stelle oder\ndurch Handlungen oder Unterlassungen von Personal            (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren\nder anderen Vertragspartei oder von Personal einer        und verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr,\nvon dieser bezeichneten Stelle entstehen.                 es sei denn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit\neiner Frist von zwölf Monaten kündigt. Tritt das Abkom-\nmen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Be-\nArtikel 8                            stimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang, wie es\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer je-        für die Sicherstellung der Durchführung der nach Arti-\nweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften            kel 1 Absatz (3) zu treffenden einzelabmachungen erfor-\nsicherstellen, daß Waren, die auf Grund dieses Abkom-          derlich ist, die sich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens\nmens oder der nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden          noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit der nach\nEinzelabmachungen ein- oder ausgeführt werden, nach            Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen\nMöglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben blei-        bleibt von der Kündigung dieses Rahmenabkommens un-\nben, die bei der Ein- oder Ausfulir erhoben werden.            berührt.\nGESCHEHEN zu Islamabad am 30. November 1972 in\nzwei Urschriften, je eine in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nNorbert Berger\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Pakistan\nManzur Ahmad"]}