{"id":"bgbl2-1974-5-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":5,"date":"1974-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1973-12-12T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                      Z 1998A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1974                                                     Nr. 5\nTag                                            Inhalt                                                       Seite\n12. 12. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe ................... , ..               65\n18. 12. 73 Bekanntmadmng des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsm-\nland und der Regierung der Islamismen Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der\nwissenschaftlid1en Forsmung und technologischen Entwicklung ........................ .                 68\n20. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diploma-\ntische Beziehungen ..................................................... • • . • • • • . • • • • •     11\n2.  1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens\nvom 5. Juli 1963 zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Französisd1en Republik über die Errichtung des deutsd1-französischen Jugend-\n\\Verks ........................................................................... • • •               73\n4.  1. 74 Bekanntmamung über den Geltungsbereid1 des Zusatzübereinkommens über die Absd1af-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlimer Einrichtungen und\nPraktiken ......................................................................... .                  73\n7.  1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\nDeutsd1land und der Italienismen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behand-\nlung des grenzübersmreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs ............ .                74\n15. 1. 74  Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des Welturheberred1tsabkornrnens ......... .                   74\n18.  1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens gegen Diskriminierung\nim Unterrid1tswesen ............................................................... .                  75\n21. 1. 74  Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des\nGaskriegs ........................................................................ • •                75\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember 1973\nIn Colombo ist am 18. Oktober 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nSri Lanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Oktober 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein","66                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung und die Zentralbank der Republik\nund                               Sri Lanka garantieren gegenüber der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Sri Lanka               Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich daraus er-\ngebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     Darlehensnehmers auf Grund der abzuschließenden Dar-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            lehensverträge.\nRepublik Sri Lanka,                                                                    Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         vertrages in der Republik Sri Lanka erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der lankaischen Wirt-\nschaft zu fördern,                                               Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nsind wie folgt übereingekommen:                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-\nunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die gleich-\nArtikel 1                             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen aus der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Berlin aus-\nmöglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka bei der      schließt oder erschwert, und erteilt ggf. die erforderlichen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein         Genehmigungen.\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 24 Millionen\nArtikel 5\n(in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark)\naufzunehmen.                                                     Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert     darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung der Einfuhr von\nlehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nGütern des laufenden, notwendigen zivilen Bedarfs gemäß\nder Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nder dem Abkommen beigefügten Warenliste, und zwar\nwerden.\nüberwiegend zur Aufrechterhaltung und besseren Nutzung\nin der Republik Sri Lanka bestehender industrieller und                                Artikel 6\nlandwirtschaftlicher Produktionskapazitäten und zur Er-\nhaltung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndamit zusammenhängenden Leistungen zu verwenden.              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2                             Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\n(l) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-       Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Er-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen       klärung abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegt.                                                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo am 18. Oktober 1973 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, in singhalesischer und\nin englischer Sprache, wobei die deutsche und die\nsinghalesische Fassung gleichermaßen verbindlich sind;\nbei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Feilner\nDr. F. K 1am s e r\nFür die Regierung\nder Republik Sri Lanka\nH. A. de S. Gunasekera","Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974          61\nAnhang\ngemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Sri Lanka vom 18. Oktober 1973 über\nKapitalhilfe\nI.\nListe der Waren, die die Republik Sri Lanka nach\nArtikel 1 Absatz 2 des oben genannten Abkommens in\nHöhe von DM 24 Millionen (in Worten: vierundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark) beziehen kann.\n1. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n2. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate\n3. Industrielle Ausrüstungen\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n6. Nutzfahrzeuge aller Art\n7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Republik Sri Lanka von\nBedeutung sind.\nII.\n(1) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\n(2) Aus dem Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses\nAbkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen von\nImportlizenzen bezahlt werden, die nach dem 31. August\n1973 erteilt wurden.\n(3) Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und\naller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist\nvon der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen."]}