{"id":"bgbl2-1974-49-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":49,"date":"1974-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/49#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_49.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1974-07-26T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1126                                  Bundesgesetzblatt,-Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Juli 1974\nIn Seoul ist am 17. Mai 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 17. Mai 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nund                             Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\ndie Regierung der Republik Korea               blik Deutschland und der Regierung der Republik Korea\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                 Artikel 2\nder Republik Korea,\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               ten unterliegen.                     ·\nin der Absicht, die Entwicklung der koreanischen\nWirtschaft zu fördern,                                                             Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                              Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nArtikel 1\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      träge in der Republik Korea erhoben werden.\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\nArtikel 4\nlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfunddreißig Millio-\nnen Deutsche Mark aufzunehmen, wovon für die Vorha-            Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den\nben                                                         sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\n- Inter-City-Fernmeldeprojekt zweiundzwanzig Millio-        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nnen DM                                                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n- Seidenverarbeitungsprojekt acht Millionen DM\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n- Dieselmotorenfabrik Hankook fünf Millionen DM             mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-         kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                         gebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen."]}