{"id":"bgbl2-1974-49-8","kind":"bgbl2","year":1974,"number":49,"date":"1974-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_49.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1974-07-25T00:00:00Z","page":1124,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1124                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 23. Juli 1974\nDie Satzung der Internationalen Atomenergie-Or-\nganisation vom 26. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl.\n1957 II S. 1357, 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen\nvom 4. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 329)\nund vom 28. September 1970 (Bundesgesetzbl. 1971\nII S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E\nfür die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                   am 18. September 1973\nin Kraft getreten.\nDie Satzung ist ferner in Kraft getreten für die\nMongolei                    am 20. September 1973\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 20. November 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1665).\nBonn, den 23. Juli 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nSachs\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDr. Morgens t e r n\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. Juli 1974\nIn Abidjan ist am 25. Juni 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Juni 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1974                                 1125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste gar<1n-\nund                                tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau allP\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste              Zahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens,whmer\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       aufgrund der abzuschließenden Darlehensverträge.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Elfenbeinküste,                                                  Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die>\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          oder Durchführung der in-Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden\nin der Absicht, die Entwicklung der elfenbeinischen                                  Artikel 4\nWirtschaft zu fördern,\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\nsind wie folgt übereingekommen:                             bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nArtikel 1                             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nmöglicht es                                                    dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(a) der Banque Ivoirienne de Developpement Industrie},         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nAbidjan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          erforderlichen Genehmigungen.\nFrankfurt am Main, zur Finanzierung von Vorhaben,\nArtikel 5\ndie dem Aufbau und/ oder der Erweiterung von klei-\nneren und mittleren Unternehmen des gewerblichen             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gegebe-\nSektors dienen, ein Darlehen bis zur Höhe von ins-        nenfalls gemäß Artikel 1, Absatz 2, ausgewählt werden,\ngesamt zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen,          sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\n(b) der Banque Nationale pour Ie Developpement Agri-           im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ncole, Abidjan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                            Artikel 6\nFrankfurt am Main, zur Vergabe von Krediten für\nVorhaben im landwirtschaftlichen Bereich ein Dar-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlehen bis zur Höhe von insgesamt dreizehn Millionen       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDeutsche Mark aufzunehmen, sofern nach Prüfung            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                    Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nbeinküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.                sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierµng der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             abgibt.\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nArtikel 8\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-               Dieses Abkommen tritt atn Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Abidjan, am 25. Juni 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul V e r b e e k\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}