{"id":"bgbl2-1974-49-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":49,"date":"1974-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_49.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe","law_date":"1974-07-08T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1974                               1117\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Juli 1974\nIn Kathmandu ist am 17. Mai 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 17. Mai 1974\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 2\nund                                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nSeiner Majestät Regierung von Nepal              gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nSeiner Majestät Regierung von Nepal und der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rech1s-\ndem Königreich Nepal,\nvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                    Artikel 3\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die K.redit-\nim Bewuß,tsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft des        oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nKönigreichs Nepal weiterhin zu unterstützen,                 vertrages in dem Königreich Nepal erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                    Artikel 4\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nArtikel 1\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenen Transporten\n(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal wird es von       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-\nlicht, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt     portunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die\nam Main, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt             gleichberechtigte Beteiligung d~r Verkehrsunternehmen\n5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche           aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land\nMark) aufzunehmen.                                           Berlin ausschließen oder erschweren und erteilt ggf. die\nerforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung der Einfuhr von\nGütern des laufenden, notwendigen zivilen Bedarfs ge-\nmäß der dem Abkommen beigefügten Warenliste und                                      Artikel 5\nder damit zusammenhängenden Leistungen zu verwen-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nden.                                                         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","1118                                  Bundesge,setzblaitt, Jahrgang 1974, Teil II\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-              Bundesrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-         Regierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach\nsichtigt werden.                                                Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n. rung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kathmandu, am 17. Mai 1974 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, nepalesischer und\nenglischer Sprache.\nAlle Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich; bei\nunterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMirow\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nPradhan\nAnhang\ngemäß Artikel 1 dieses Abkommens\nI. Liste der Waren, die das Königreich Nepal gemäß\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal vom 17. Mai 1974 bis zur Höhe von fünf Millio-\nnen Deutsche Mark als Warenhilfe beziehen kann:\n1. Hängebrücken\n2. Straßenbaumaterial\n3. Fernmeldeausrüstung\n4. Baumaterial für Lagerhäuser\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n7. Industrielle Ausrüstungen\n8. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n9. Ersatzteile und Zubehör aller Art\n10. Nutzfahrzeuge aller Art\n11. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung im Königreich Nepal von\nBedeutung sind.\nII.    (1) Waren, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vorliegt.\n(2) Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern\nund aller Güter, die der militärischen Ausrüstung\ndienen, ist von der Finanzierung aus diesem Abkom-\nmen ausgeschlossen."]}