{"id":"bgbl2-1974-48-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":48,"date":"1974-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_48.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung","law_date":"1974-08-08T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1110                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala\nüber den internationalen Fluglinienverkehr\nVom 1. August 1974\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Ja-\nnuar 1974 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1968 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Guatemala über den internationalen Flug-\nlinienverkehr (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel XX\nam 20. Juli 1974\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 20. Juni 1974\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 1. August 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Osterreichischen Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nVom 8. August 1974\nIn Wien ist am 11. Dezember 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Osterreichischen Bundes-\nregierung über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet der Raumordnung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. August 1974\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIn Vertretung\nDr.Ab reß","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                                1111\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Osterreichischen Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           (3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich be-\nOsterreichische Bundesregierung haben im Interesse der         rührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen wer-\nZusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung,             den.\ninsbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemein-\nsamen Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart:                                   Artikel 4\nDer Vorsitzende und sein Stellvertreter werden ab-\nArtikel 1                              wechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien\nZur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit          auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die jeweils andere\nin Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere so-           Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzen-\nweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze         den.\nbetreffen, wird eine deutsch-österreichische Raumord-\nnungskommission (im folgenden Kommission genannt)                                     Artikel 5\ngebildet.                                                         Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission\nwerden einstimmig abgegeben, wobei jede Delegation\nArtikel 2\neine Stimme hat.\nDie Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter\nBedachtnahme auf die in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 6\nund der Republik Osterreich geltenden Rechtsvorschrif-\nten auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der               Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in\nRaumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe          der sie insbesondere auch die Einsetzung von Unter-\nder gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken.           kommissionen vorsehen kann.\nZu diesem Zweck hat die Kommission\n1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raum-                                   Artikel 7\nordnung in den genannten Gebieten auszuarbeiten und\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nden zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nland und der Republik Osterreich vorzulegen,\ngenüber der Osterreichischen Bundesregierung innerhalb\n2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maß-              von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nnahmen der Raumordnung in der Bundesrepublik               eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutsrhland und der Republik Osterreich hinzuwirken.\nArtikel 8\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeich-\n( l) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.\nnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für\n(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer        die Dauer von 10 Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert\nGeschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei           sich sodann stillschweigend um weitere 4 Jahre, wenn. es\njeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für       nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündi-\njedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter er-      gungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf diplomatischem\nnennen.                                                        Wege gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 1973 in zwei\nUrschriften.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsrhland\nSchirmer\nDr. Ab re ß\nFür die Osterreichische Bundesregierung\nErnst Veselsky","1112                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit\nder DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht\nwurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-\ntung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesm.lnlster der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiget Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsdlriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufendet Bezug nur im Postabonnement. Abbestellun!Jen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglid1 Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch füt Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben wurden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,45 DM. Im Bezugs·\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/,."]}