{"id":"bgbl2-1974-48-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":48,"date":"1974-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-07-08T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1101\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1974                                                                                                                  Nr. 48\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n8. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1101\n8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am\n18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1104\n10. 7. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz c1m\n29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1105\n10. 7. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zur Verbesserung des Loses\nder Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1106\n17. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Errichtung de~\nAfrikanischen Entwicklungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1107\n30. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den\nSchutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeun ter-\nnehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1109\n1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über dc1s auf Unter-\nhaltsverpflichtungen gegen.über Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1109\n1. 8. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisd1en der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Guatemala über den internationalen Fluglinienverkehr . . .                                                                               1110\n8. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Osterreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1110\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Juli 1974\nIn der Hauptstadt Kairo der Arabischen Republik\nÄgypten ist am 11. April 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel9\nam 11. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1102                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        gruppen, die aus diesem Darlehen finanziert werden\nund                           können, sind in einer diesem Abkommen als Anlage bei-\ngefügten Liste aufgeführt.\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten\n(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\ngehenden Absatz genannten Einfuhren müssen aus Lie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nferverträgen stammen, für die Verschiffungen nach dem\nder Arabischen Republik Ägypten,\n31. März 1973 durchgeführt worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\n(3) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon ab-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bun-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     schen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              8. Februar 1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen\nin der Absicht, die Entwicklung der ägyptischen Wirt-   fristgerecht erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag\ndürfen vom 1. Januar 1974 an DM 20 Millionen (zwanzig\nschaft zu fördern,\nMillionen Deutsche Mark) und der Restbetrag vom\nsind wie folgt übereingekommen:                          1. März 1974 an ausgezahlt werden.\nArtikel 4\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nwährt der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür das Jahr 1973 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nDM 60 Millionen (sechzig Millionen Deutsche Mark), die\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngemäß Artikel 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden\nschriften unterliegen.\nist.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nArtikel 2                          sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nCentral Bank of Egypt garantieren gegenüber der Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten     daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich-\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-         keiten des Darlehensnehmers auf Grund der abzuschlie-\nzuwählenden ägyptischen Darlehensnehmern, bei der          ßenden Darlehensverträge.\nKreditanstalt für \\-\\'iederaufbau, Frankfurt am Main, für\ngemeinsam auszuwählende Vorhaben, die der Entwick-                                Artikel 5\nlung der ägyptischen Wirtschaft dienen, wenn nach Prü-\nfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,        Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 20 Millionen        die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\n(zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.             ern, Stempelgebühren und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nArtikel 4 erwähnten Darlehensverträge in der Arabischen\nArtikel 3                          Republik Ägypten erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik                                 A_rtikel 6\nÄgypten oder einem anderen, von beiden Vertragspart-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nnern gemeinsam auszuwählenden ägyptischen Darlehens-       Darlehen gemäß Artikel 2 bezahlt werden, sind inter-\nnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-     national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-\nfurt am Main, ein Darlehen bis zu DM 40 Millionen (vier-   zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, um die Ein-\nfuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der ägyptischen\nArtikel 7\nWirtschaft bestimmten Waren aus dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens sowie die damit zusam-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nmenhängenden Leistungen zu finanzieren. Die Waren-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974                              1103\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-            genüber der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nsichtigt werden.                                              kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 8                                                   Artikel 9\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kairo, am 11. April 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. G. S t e 1 t z e r\nFür die Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten\nDr. Sherif L o t f i\nAnlage\nzum Abkommen über\nFinanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren nach Artikel 3 Absatz 1:\n(1)  Maschinen und Geräte,\n(2)  Industrielle Ausrüstung,\n(3)  Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\n(4)  Erzeugnisse der chemischen Industrie,\n(5)  Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Arabischen Republik\nÄgypten von Bedeutung sind,\n(6) Medizinische Ausrüstungen und Geräte."]}