{"id":"bgbl2-1974-46-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":46,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch junger deutscher und mexikanischer Techniker und Wissenschaftler","law_date":"1974-07-26T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974               1083\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber den Austausch junger deutscher und mexikanisdter Techniker und Wissenschaftler\nVom 26. Juli 1974\nIn Bonn ist am 6. Februar 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Mexikani-\nschen Staaten über den Austausch junger deutscher\nund mexikanischer Techniker und Wissenschaftler\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 22\nam 6. Februar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck","1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen                     /'\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber den Austausch junger deutscher und mexikanischer\nTechniker und Wissenschaftler\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschl;rnd ver-\nund                               pflichtet sich, folgende Kosten für die mexikanischen\nTeilnehmer in Deutschland zu übernehmen:\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nin dem Wunsche, die zwischen der Bundesrepublik            a) die Kosten für Reisen innerhalb Deutschlands, die zur\nDeutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten             Ausführung der dem einzelnen Teilnehmer übertra-\ngenen Aufgaben notwendig sind;\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen\nund zu fördern, haben beschlossen, den Austausch junger       b) einen monatlichen Betrag zur Deckung der Kosten für\nTechniker und Wissenschaftler zu beleben, und                     Verpflegung, Unterbringung und den persönlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Bedarf sowie eine einmalige Zahlung für jahreszeitlich\nbedingte Kleidung und Lernmittel nach Maßga,be der\ngeltenden Fortbildungsrichtlinien, welche die allge-\nArtikel 1                                meinen finanziellen Leistungen abschließend regeln\nNach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die               und deren Wortlaut als Anlage A beigefügt ist, wobei\nVertragsparteien für drei aufeinanderfolgende Jahre junge         sie stets um die Wahrung der Gegenseitigkeit bemüht\nsein wird;\ntechnische und wissenschaftliche Fachkräfte beiderlei\nGeschlechts, die grundsätzlich zwischen 20 und 30 Jahre       c) die Fortbildungskosten;\nalt sein sollen, aus.\nd) Abschluß einer Kranken-, Lebens- und Unf<lllversiche-\n\\Jber die Teilnahme von Bewerbern außerhalb dieser              rung;\nAltersgruppe wird in jedem Falle gesondert beraten.\ne) die Kosten für die Organisation, Verwaltung und\nDurchführung des Programms für die mexikanischen\nArtikel 2                                Teilnehmer in Deutsd1land.\nDie in den Artikeln 8 und 9 genannten zuständigen\nStellen legen gemeinsam die Ausbildungspläne, die                                     Artikel 6\nFachgebiete der Aus- und Fortbildung und den Zeitraum            Die mexikanischen Bewerber müssen ein abgeschlos-\nfür die Weiterbildung der einzelnen Teilnehmer unter          senes Studium an einer technischen Fachschule der\nBerücksichtigung der besonderen Erfordernisse jeder           mittleren Bildungsebene oder den Abschluß oder Besuch\nSeite fest.                                                   einer Universität nachweisen und über angemessene\nBerufserfahrung verfügen. Sie müssen ferner den Wunsch\nArtikel 3                            zum Ausdruck gebracht haben, sich auf einem der in\nAnlage B genannten Gebiete fortzubilden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-\npflichtet sich, drei Jahre lang bis zu dreißig junge\nMexikaner jährlich aufzunehmen. Die Regierung der                                     Artikel 7\nVereinigten Mexikanischen Staaten wird ihrerseits wäh-           Bei der Auswahl der mexikanischen Bewerber werden\nrend des gleichen Zeitraums bis zu dreißig junge Deutsche     Personen mit besseren Kenntnissen der deutschen Sprache\njährlich aufnehmen. Der Empfangsstaat trägt für die ord-      bevorzugt. Erforderlichenfalls ist die Regierung der\nnungsgemäße Durchführung des Fortbildungsprogramms            Bundesrepublik Deutschland bereit, den mexikanischen\ndurch Beauftragung ge_eigneter Institutionen Sorge und        Teilnehmern einen bis zu viermonatigen deutschen\nstellt die erforderlichen Mittel bereit.                      Sprachkursus nach den diesbezüglichen Bestimmungen in\nder Bundesrepublik Deutschland zu finanzieren.\nArtikel 4\nDie Vorauswahl der Bewerber erfolgt durch die zu-                                   Artikel 8\nständige Stelle jedes Landes gemäß Artikel 8 und Arti-           Die für die Durchführung dieses Programms zuständige\nkel 9 und 14. Die Unterlagen der vorgeschlagenen              mexikanische Stelle ist der Nationalrat für Wissenschaft\nBewerber werden der Botschaft des Empfangsstaats zur          und Technologie über die Mexikanische Botschaft in der\nWeiterleitung an die zuständige Stelle, welche die end-       Bundesrepublik Deutschland.\ngültige Zustimmung zu dem Vorschlag erteilt, zugestellt.\nArtikel 9\nArtikel 5\nDie für den Aufenthalt und die Fortbildung der mexi-\nDie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten         kanischen Stipendiaten in Deutschland zuständigen Stellen\nübernimmt die Flugkosten für die Hin- und Rückreise der       sind die Carl-Duisberg-Gesellschaft e. V. und die Deutsche\nmexikanischen Teilnehmer zwischen der Stadt Mexiko und        Stiftung für internationale Entwicklung im Einvernehmen\ndem ersten deutschen Aufenthaltsort in der Touristen-         mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung über die\nklasse.                                                       Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                                  1085\nArtikel 10                                                     Artikel   15\nDie zuständigen Stellen der Vertragsparteien unter-             Beide Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Teil-\nrichten die Teilnehmer an diesem Programm über ihnen          nehmer des Austauschprogramms einen engen Kontakt\nam Ausbildungsort zur Verfügung stehende Unterkünfte           zu dem Kulturleben des Gastlandes erhalten\nzu tragbaren Preisen.\nArtikel 16\nArtikel 11                                 Die Vertragsparteien gewähren alle Erleichterungen zur\nDurchführung des Programms und treffen die notwendigen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt die\nVereinbarungen mit den zuständigen Behörden.\nFlugkosten für. die Hin- und Rückreise der deutschen Teil-\nnehmer zwischen Deutschland und der Stadt Mexiko in\nder Touristenklasse.                                                                  Artikel 17\nDie Vertragsparteien prüfen regelmäßig die Bedin-\nDie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten         gungen, unter denen das Programm abläuft, und werten\nverpflichtet sich, folgende Kosten für die deutschen          Erfahrungen aus, wobei sie dem gemeinsamen Wuns<.ti\nTeilnehmer in Mexiko zu übernehmen:                            nach bestmöglichen Ergebnissen Rechnung tragen.\na) die Kosten für Reisen innerhalb Mexikos, die zur\nAusführung der dem einzelnen Teilnehmer übertra-                                  Artikel 18\ngenen Aufgaben notwendig sind;                                Die Unterrichtung der Bewerber über ihre endgültige\nb) einen monatlichen Betrag zur Deckung der Kosten für        Wahl sowie über den Zeitpunkt ihrer Abreise erfolgt\nVerpflegung, Unterbringung und den persönlichen           durch die zuständige Stelle des Heimatlandes. Die An-\nBedarf auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach         kunftsdaten der Teilnehmer werden zwischen der Bot-\nMaßgabe der Anlage C;                                     schaft des Heimatlands und der zuständigen Stelle des\nc) die Fortbildungskosten;                                     Gastlands vereinbart.\nd) ärztliche Betreuung sowie Lebens- und Unfallversiche-                              Artikel 19\nrung;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\ne) die Kosten für die Organisation, Verwaltung und            Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten werden\nDurchführung des Programms für die deutschen Teil-        nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen\nnehmer in Mexiko.                                         Vorschriften die Einreise sowie die Einfuhr der Gegen-\nstände des persönlichen Bedarfs und der wissenschaft-\nArtikel 12                              lichen Geräte, die zur Durchführung des Fortbildungs-\nprogramms erforderlich sind, erleichtern.\nDie deutschen Bewerber müssen ein abgeschlossenes\nUniversitäts- oder Fachhochschulstudium nachweisen und                                Artikel 20\nden Wunsch zum Ausdruck. gebracht haben, ihre Aus-\nbildung auf den Gebieten zu vervollkommnen, die beide             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nSeiten einvernehmlich in Anlage D festlegen.                  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Vereinigten Mexikanischen\nStaaten innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-\nArtikel 13                              treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBei der Auswahl der deutschen Bewerber werden Per-\nsonen mit besseren Kenntnissen der spanischen Sprache                                 Artikel 21\nbevorzugt. Erforderlichenfalls ist die Regierung der Ver-\nSonstige Einzelheiten und praktische Fragen des Pro-\neinigten Mexikanischen Staaten bereit, den deutschen\ngramms, die in diesem Abkommen nicht erwähnt werden,\nTeilnehmern in Mexiko einen ergänzenden spanischen             werden durch Konsultationen zwischen den für die Durch-\nSprachunterricht parallel zu ihrem Fortbildungsprogramm\nführung des Programms zuständigen Stellen über die\nzu finanzieren.                                                Botschaften der Vertragsparteien geregelt.\nArtikel 14                                                     Artikel 22\nDie Vorauswahl der deutschen Bewerber wird durch               Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung\nden Deutschen Akademischen Austauschdienst oder die            in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren; es kann\nCarl-Duisberg-Gesellschaft vorgenommen.                        durch Notenwechsel verlängert werden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 6. Februar 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten\nE. 0. Rabasa","1086                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage A\nDer Bundesminister                                                            Teil A\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nII A 5 - T 5310 - 57/69\nRegierungsprogramme\nI.\nRichtlinien\nüber die Durchführung                                            Grundsätze\nvon Aus- und Fortbildungsvorhaben               1. Absprache mit der Regierung des Entsendelandes\nfür Angehörige der Entwicklungsländer                 Uber jedes Aus- und Fortbildungsvorhaben ist Einver-\nvom 12. Dezember 1969                       nehmen mit der Regierung des Entwicklungslandes\nvom 5. 3. 1964 (BAnz. Nr. 55 vom 19. 3. 1964) in der          herzustellen. Seine partnerschaftliche Beteiligung ist\nFüsstmg vom 12. 12. 1969 (BAnz. Nr. 239 vom 24. 12. 1969.)    anzustreben.\n2. Entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit\nVorbemerkung                                                  der Vorhaben\nTeil A     Regierungsprogramme                                 Die Aus- und Fortbildungsvorhaben werden mit den\nI. Grundsätze                                     entwicklungspolitischen Planungen des Bundes abge-\nII. Verfahren                                      stimmt. Sie wollen den vordringlichen Bedürfnissen\nund Entwicklungstendenzen des Entsendelandes Rech-\nIII. Finanzierung                                   nung tragen und insbesondere den personellen Bedarf\nIV. Abschluß der Aus- und Fortbildung und           öffentlicher und privater Projekte der Entwicklungshilfe\nWeiterführung im Entwicklungsland              decken.\nTeil B    Sonderregelungen                                    Nach den entwicklungspolitischen Zielsetzungen der\nBundesregierung sind in der nachstehend aufgeführten\nTeil C     Schlußbestimmungen                                  Reihenfolge förderungswürdig:\na) Aus- und Fortbildungsvorhaben zur personellen\nUnterstützung öffentlicher und privater Projekte der\nVorbemerkung                                Entwicklungshilfe, insbesondere wenn sie der Ab-\nZiel und Aufgabe der Aus- und Fortbildungshilfe ist es,            lösung deutscher Lehrer, Ausbilder und sonstiger\ndem Menschen als Träger des sozialen und wirtschaft-               Experten dienen.\nlichen Fortschritts Wissen, Können und Erfahrungen zu          b) Standardisierte Programme zur praktischen und\nvermitteln.                                                       theoretischen Aus- und Fortbildung von Fad1- und\nFach- und Führungskräfte der Entwicklungsländer sollen             Führungskräften in wichtigen Bereichen der Wirt-\ndurch eine berufliche Aus- und Fortbildung in der                  schaft und Verwaltung.\nBundesrepublik Deutschland vorbereitet werden, wichtige        c) Vorhaben zur Aus- und Fortbildung hochqualifi-\nAufgaben in ihrer Heimat zu übernehmen. Eine Grund-                zierter Fach- und Führungskräfte für wichtige\nausbildung soll soweit wie möglich in den Entwicklungs-            Einzelaufgaben unter Berücksichtigung spezieller\nländern durchgeführt werden.                                       Ausbildungswünsche der Regierungen der Entwick-\nlungsländer.\nDie Aus- und Fortbildung soll mit Vorrang der per-\nsonellen Unterstützung deutscher Vorhaben der Tech-\nnischen Hilfe, der Kapitalhilfe sowie privater Investi-     3. Zielsetzung\ntionen und Aktivitäten dienen.                                 Die Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen\nDen Fach- und Führungskräften aus den Entwicklungs-            sollen eine fachpraktische und, soweit erforderlich, auch\nlündern soll neben ihrer fachlichen Aus- und Fortbildung       eine fachtheoretische Förderung erhalten. Es ist dafür\nE'in möglichst umfassender Einblick in die deutschen           Sorge zu tragen, daß nach Möglichkeit ein Abschluß\nLebensverhdltnisse vermittelt werden. Die in der Wirt-         der Aus- und Fortbildung erreicht wird.\nschaft auszubildenden Kräfte sollen insbesondere mit\nmodernen Wirtschafts- und Produktionsverhältnissen ver-     4. Personenkreis\ntraut gemacht werden. Auch die Begegnung mit der\ndeutschen Bevölkerung und die Berührung mit unserem            Die Programmteilnehmer sind nach ihrer clwrakter-\nKulturbereich sowie unserer Gesellschaft- und Wirtschafts-     lichen, fachlichen, sprachlichen und gesundheitlichen\nordnung sind entwicklungspolitisch bedeutsam. Diese            Eignung auszuwählen. Die erstrebte Aus- und Fort-\nKonti:1kte sollen gleichzeitig zum besseren Verständnis       bildung muß im Hinblick auf die fachlichen Vorkennt-\nzwischen Menschen und Völkern beitragen und die                nisse, die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der\nfreundschaftlichen Beziehungen zwischen den Entwick-           Heimat und die vorgesehene spätere berufliche Tätig-\nlungsl~indern und der Bundesrepublik Deutschland festi-        keit im Entsendeland vordringlich sein. Die wirtschaft-\ngen.                                                           lichen, kulturellen und sozialen Verhi.iltnisse des Ent-\nsendelandes sind zu berücksichtigen.\nAuf der Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsi-\ndenten der Länder vom 3./4. Mai 1962 wird die Aus- und         Bei der Auswahl sollen Bewerber, deren Fortbildungs-\nFortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer in          wunsch von deutscher Seite geförderte Ausbildungs-\nZusammenarbeit zwischen Bund und Ländern durch-               maßnahmen im Entsendeland aufbaut, angemessen\ngeführt. Die nachfolgenden Richtlinien sollen die gemein-     berücksichtigt werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob\nsame Planung und Durchführung der Aus- und Fort-              ein ausbildungsacläquater Einsatz des Bewerbers nach\nbildungsvorhaben für Fach- und Führungskräfte sowie           Rückkehr gewährleistet erscheint.\nfür Fachschüler und Studierende an Ingenieurakademien          Die Bewerber sollen in der Regel nicht jünger als 18\n(-schukn) aus den Entwicklungsländern gewährleisten.          und nicht älter als 35 Jahre sein.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                               1087\n5. Einsatzsicherung                                              für jeweils mehrere Entwicklungsländer geschlossene\nDurch Vereinbarung mit der Regierung des Entsende-           Anreisetermine langfristig im voraus bestimmt wer-\nlandes oder sonstigen Stellen im Heimatland soll eine        den.\nder Aus- und Fortbildung der Fach- und Führungskräfte    3. Einleitung der Programme\nentsprechende Verwendung nach Rückkehr in ihre\nHeimat sichergestellt werden. Hierfür ist insbesondere       Das Bundesministerium für wirtschaftlid1e Zusumrnen-\nauch eine niveaugerechte Anerkennung der in der              arbeit unterrichtet die Regierung des Entsendelandes\nBundesrepublik Deutschland abgelegten fachlichen             unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes über\nExamina Voraussetzung.                                       Aus- und Fortbildungsvorhaben der Bundesregierung.\nAndere Projektträger übersenden die Programm-\n6. Rückkehrverpflichtung                                         ausschreibungen dem Bundesministerium für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit, das diese über das Aus-\nBei Annahme des Stipendiums hat sich der Bewerber\nzu verpflichten, nach Beendigung der Aus- und Fortbil-       wärtige Amt weiterleitet. Mit dem Angebot von\ndung unverzüglich in sein 1-Ieimatland zurückzukehren.       Stipendien sind der Regierung des Entsendelc11Hles\nEr ist zur Rückkehr anzuhalten.                              jeweils die besonderen Bedingungen für die Durch-\nführung des Vorhabens mitzuteilen.\n7. Projektträger                                             4. Auswahl\nVor Einleitung jedes Programms ist diejenige Stelle         Die sorgfältige Auswahl der Programmteilnehmer ist\nfestzustellen, die die Gesamtverantwortung für das          für den Erfolg der Aus- und Fortbildung entscheidend.\nVorhaben und dessen. Finanzierung übernimmt (Pro-           Sie ist unter strenger Berücksichtigung der in\njektträger). Die Beauftragung einer privaten Organisa-       Abschn. I Nr. 4 genannten Kriterien vorzunehmen.\ntion mit der Durchführung des Vorhabens beinhaltet\nkeine Ubernahme der Trägerschaft. Die öffentliche            Im einzelnen gilt folgendes:\nFörderung eines Vorhabens einer privaten deutschen           a) Nominierung\nOrganisation schließt deren Trägerschaft nicht aus.               Geeignete Bev.•erber werden in der Regel im\nGemeinsame Trägerschaften sind möglich. Dabei ist die             Zusammenwirken zwischen der Regierung des\neinheitliche Abwicklung des Vorhabens sicherzustellen.            Entsendelandes und der deutschen Auslandsver-\ntretung nominiert. Für projektbezogene Vorhaben\n8. Betreuung                                                        haben deutsche Projektleiter und Beauftragte des\nDeutschen Entwicklungsdienstes ein Vorschlags-\nDie Betreuung ist wesentlid1er Bestandteil der Aus-\nrecht.\nund Fortbildung. Sie soll die Anpassung an die deut-\nschen Verhältnisse erleichtern und Kontakte sowie            b) Auswahlkommission im Entsendeland\neinen objektiven Eindruck von Deutschland vermitteln             Die Vorauswahl der Bewerber wird durch eine\nund den Programmteilnehmern helfen, die im Rahmen                Kommission unter Leitung eines Mitgliedes der\ndes technischen und wirtsdlaftlichen Aufbaus ihrer               deutschen Auslandsvertretung vorgenommen. Der\nLänder sich ergebenden Probleme zu bewältigen.                   Leiter der Kommission beruft die Mitglieder. Der\nKommission sollen deutsche Fachleute und Sach-\nII.                                   verständige angehören (z. B. Lehrer an deutschen\nGewerbeschulen, Gutachter, Beauftragte des Deut-\nVerfahren                                 schen Entwicklungsdienstes und im Land ansässige\n1. Rahmenplanung                                                   Vertreter deutscher Firmen und Auslandshandels-\nkammern). Es bleibt der Auslandsvertretung über-\nDas Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-\nlassen, gegebenenfalls Vertreter des Entsende-\narbeit stellt im Zusammenwirken mit dem Auswär-\nlandes an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.\ntigen Amt für das folgende Rechnungsjahr einen\nRahmenplan für Aus- und Fortbildungsvorhaben unter             Bund und Länder können sich durch eigene Ver-\nBerücksichtigung enlwicklungs- und außenpolitischer            treter oder sonstige Experten an der Vorauswahl\nGesichtspunkte auf.                                            im Entwicklungsland beteiligen, sofern dies aus\nfachlichen Gründen wünschenswert erscheint. Um\nDer Rahmenplan wird mit den beteiligten Bundes-\ndie deutsdlen Auslandsvertretungen über das\nressorts beraten. Er wird den Ländern über ihre feder-\nAuswärtige Amt rechtzeitig hiervon in Kenntnis\nführenden Ressorts zur Kenntnis gebracht und sodann\nsetzen und dazu hören zu können, ist die Entsen-\nim Uinderausschuß Entwicklungshilfe erörtert.\ndung solcher Vertreter mit dem Bundesministerium\nDie Länder teilen dem Bundesministerium für wirt-              für wirtschaftliche Zusammenarbeit abzustimmen.\nschaftliche Zusammenarbeit mit, in welchem Umfang\nc) Vorauswahl\nsie Stipendien im Rahmen dieser Planung voraussicht-\nlich zur Verfügung stellen und benennen die Vor-               Die Bewerbungsunterlagen sind auf Vollständig-\nhaben, die sie durchzuführen und zu finanzieren                keit zu prüfen; die Eignung der Bewerber ist\nwünschen.                                                      aufgrund der Angaben zur Person, zur bisherigen\nberuflidlen Ausbildung und zum Ausbildungs-\nDas Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-            wunsch zu beurteilen.\narbeit unterrichtet die Länder über die Programme,\ndie durchgeführt werden können, und übersendet die             Die in die engere Wahl gezogenen Bewerber sind\nentsprechenden Unterlagen.                                     aufzufordern, sich der Kommission persönlich vor-\nzustellen. In Einzelgesprächen sollen die Angaben\nEinzelvorhaben werden, soweit erforderlich, mit den            im Bewerbungsbogen überprüft und festgestPllt\nbeteiligten Bundes- und Länderressorts beraten.                werden, ob der Aus- und Fortbildungswunsch im\nWiderspruch zu der bisherigen Tätigkeit des\n2. Terminplanung\nBewerbers steht und ob dieser fachlich geeignet ist.\nDie innerhalb des Ruhmenplanes vorgesehenen Vor-               Die in Abschnitt I Nr. 2 und 4 genannten Auswahl-\nhaben werden den deutschen Auslandsvertretungen                kriterien sind zu beachten. Nach dem Ges,rn1t-\nso früh wie möglich bekanntgegeben. Aus Gründen                eindruck ist zu prüfen, ob der Bewcrbe1 den\nder Reisekostenersparnis und zur Sicherslellung einer         Anforderungen eines längeren Deutschlanclc1uf~!nl-\ngleichm~ißigen Belegung der Sprachkursstätten sollen           haltes voraussichtlich gewachsen ist.","1088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nd) Tests                                                      kann die Carl Duisberg-Gesellschaft e. V. mit der\nZur Feststellung der sprac..tilichen und fachlichen      technischen Abwicklung der An- und Rückreise der\nEignung der Bewerb~r, insbesondere solcher für           Teilnehmer der ihr übertragenen Programme beauf-\nvorwiegend fachtheoretisch orientierte Fortbil-          tragen.\ndungsprogramme, sollen Tests durchgeführt wer-\nden.                                                  6. Ärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik\nDeutschland\ne) Ausbildungsvorschlag\nDie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und\nDie deutsche diplomatische Vertretung läßt durch\ndie Feststellung der besonderen Berufseignung not-\ndie im Lande tätigen deutschen Experten, zu denen\nwendige Untersuchung nimmt außer in den Fällen\nauch Beauftragte des Deutschen Entwicklungs-\nder Entsendung eines beamteten deutschen Arztes\ndienstes zählen, einen detaillierten Ausbildungs-\n(vgl. Nr. 4 g) der ärztliche Dienst der Bundesanstalt\nvorschlag erstellen. Dies gilt insbesondere bei\nfür Arbeit, soweit dieser gemäß Nr. 9 Abs. 2 die\nprojektbezogenen Fortbildungsvorhaben.\nVermittlung obliegt, bei Eintreffen der Teilnehmer\nf) Vorunterrichtung                                          in der Bundesrepublik Deutschland vor.\nDie deutsche Auslandsvertretung soll die Bewerber\numfassend über das vorgesehene Aus- und Fort-         7. Sprachausbildung\nbildungsprogramm und über die Lebensverhältnisse         Die sprachliche Ausbildung soll soweit wie möglich\nin der Bundesrepublik Deutschland unterrichten.          im Entwicklungsland durchgeführt werden. Das Ergeb-\nnis der Sprachausbildung im Entwicklungsland und die\ng) Gesundheitsuntersuchung im Entwicklungsland\nBewertung durchgeführter Sprachtests sind bei der\nDie von der Auswahlkommission vorgesdtlagenen            Auswahl angemessen zu berücksichtigen.\nBewerber sind dem Vertrauensarzt der deutschen\nAuslandsvertretung zu einer eingehenden Ge-              Auch bei Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse\nsundheitsuntersuchung vorzustellen. Bei größeren         ist in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland ein\nProgrammen kann, sofern unter medizinischen              fortführender Sprachkurs erforderlich. Die sprachliche\nGesichtspunkten erforderlich und kostenmäßig             Ausbildung dauert normalerweise vier Monate; sie ist\nvertretbar, ein beamteter deutscher Arzt zur             nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festzusetzen.\nGesundheitsuntersuchung entsandt werden. Die             Während der fachlichen Aus- und Fortbildung soll die\närztlichen Gesundheitsfragebogen sind vollständig        sprachliche Weiterbildung gewährleistet sein.\nauszufüllen. Notwendige Impfungen sind durch             Die gesamte Sprachausbildung soll den spezifischen\ninternational gültige Impfausweise nachzuweisen.         Bedürfnissen der fachlichen Aus- und Fortbildung\nh) Bewerbungsunterlagen                                       Rechnung tragen.\nDie deutschen Auslandsvertretungen übersenden         8. Der Projektträger sorgt dafür, daß für jeden Pro-\ndem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-         grammteilnehmer ein Ausbildungsplan aufgestellt\nmenarbeit oder einer von diesem zu bestimmenden          wird. Die Dauer der beruflichen Aus- und Fortbildung\nStelle die ausgefüllten Bewerbungsunterlagen,            wird unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und\närztlichen Untersuchungsbogen, den Ausbildungs-          des Aus- und Fortbildungsziels festgesetzt. Sie ist so\nvorschlag sowie einen Bericht über Programm-             bemessen, daß ein abgerundetes Ausbildungsergebnis\nangebot, Auswahlverfahren und Prüfungsergebnis           erwartet werden kann. Sie soll in der Regel 18 Mo-\nder Auswahlkommission Das Bundesministerium              nate nicht übersteigen.\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit leitet die\nUnterlagen gegebenenfalls an den jeweiligen           9. Ausbildungsplätze\nProjektträger weiter.\nDie Ausbildungsplätze werden von den nac.h allge-\ni) Aufnahme in das Programm                                 meinen Rechtsvorschriften zuständigen Stellen oder\nDie endgültige Entscheidung über die Aufnahme            besonders beauftragten Organisationen (z. B. den\nin das Programm trifft der jeweilige Projektträger       Zentralstellen der Deutschen Stiftung für Entwick-\nnach Abstimmung mit dem Bundesministerium für            lungsländer) bereitgestellt.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit. Dabei sind die\nvorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in der              Die Vermittlung der Programmteilnehmer in Ausbil-\nBundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.           dungsbetriebe wird von der Bundesanstalt für Arbeit,\nDie zuständigen Stellen, insbesondere die Zentral-       insbesondere der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung,\nstelle für Arbeitsvermittlung, sind zu hören.            in· Zusammenarbeit mit den örtlichen Dienststellen\nder Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.\n5. An- und Rül'kreise                                        10. Ausbildungskontrolle\nDie Programmteilnehmer sollen grundsätzlich an den            Der Ausbildungsablauf ist vom Projektträger regel-\nfür die einzelnen Entwicklungsländer festgesetzten            mäßig zu kontrollieren; der Ausbildungsplan ist dem\nTerminen anreisen (s. Abschn. II Nr. 2). Die Aus-             Ergebnis gegebenenfalls anzupassen. Die Prüfung des\nlandsvertretungen stellen sicher, daß die Teilnehmer          Vermittlungserfolges durch die Dienststellen der\nzu dem genannten Zeitpunkt ausreisebereit und alle            Bundesanstalt für Arbeit bleibt unberührt; vom\nerforderlichen Formalitäten (z.B. Paß, Visum, evtl.           Ergebnis ist der Projektträger zu unterrichten.\nTransitvisum, Impfzeugnisse) ordnungsgemäß erfüllt\nsind: Teilnehmer, die nicht rechtzeitig bereitstehen,     11. Betreuung\nkönnen erst zu einem neu festzusetzenden späteren\nTermin in die Bundesrepublik Deutschland anreisen.            Mit der Betreuung sind geeignete Stellen oder Organi-\nProgrammteilnehmer, die ohne Abruf oder vorzeitig             sationen, in der Regel die Carl Duisberg-Gesellschaft\nin die Bundesrepublik reisen, können von deutscher            e. V., zu beauftragen.\nSeite weder Reise- noch Aufenthaltskosten bean-\nspruchen. Sie werden gegebenenfalls der Fürsorge der      12. Besondere Vorkommnisse\nAuslandsvertretung ihres Heimatlandes überstellt. Das         Bei Ereignissen von besonderer Bedeutung {z. B. Straf-\nBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit          taten, Todesfälle) sind das Bundesministerium für","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                              1089\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und das Auswärtige              Einmaliger Einkleidungszusdrnß für Teilnehmer an\nAmt vom Projektträger oder von der programmfüh1en-             Programmen ab 12monatiger Dauer oder bei Nach-\nden Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.                 weis der Notwendigkeit.\nEinmaliger Zuschuß für Berufs- und Schutzkleidung\nn. Vorzeitige Rückführung von Teilnehmern                          für die Aus- und Fortbildung in Berufen, die ent-\nWird aus besonderem Anlaß (z. B. disziplinare Gründe,          sprechende Ansdiaffungen notwendig madien.\nKrankheit, mangelnde Eignung) oder aus Gründen der         c) Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (auch\nöffentlichen Ordnung eine vorzeitige Rückführung              während der Urlaubszeit) unter Anrechnung evtl.\noder Ausweisung notwendig, so ist das Bundes-                 von den Firmen hierzu geleisteter Zusdiüsse. Die\nministerium für wirtsdiaftliche Zusammenarbeit und            Auszahlung nimmt in der Regel die Zentralst0l1P für\ngegebenenfalls ein anderer Projektträger reditzeitig          Arbeitsvermittlung, Frankfurt, vor. Der Unterhalls-\nzu unt(:)rrichten.                                            zuschuß wird unter Berücksiditigung der Vorbildung\nDie Botschaft des Heimtlandes und die deutsdie Aus-            und der Dienststellung in vier Stufen festgesetzt.\nlandsvertretung werden vom Bundesministerium für               Der Unterhaltszuschuß wird bei Aufnahme der\nwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem üblichen               beruflichen Aus- und Fortbildung bis zum Abl;::iuf\nvVege über die vorgesehene Maßnahme in Kenntnis               des 15. des laufenden Monats in voller Höhe, bei\ngesetzt.                                                     Aufnahme der beruflidien Aus- und Fortbildung ab\ndem 16. in Höhe von 50 °/o gewährt. Endet die\nIII.                                 Förderung nidit zum Monatsende, so ist bei Aus-\nscheiden bis zum 15. eines Monats der halhe, hei\nFinanzierung\nspäterem Aussdieiden der volle Unterhaltszusd1Uß\n1. Kosten der An- und Rückreise                                    zu gewähren.\nDie Kosten der An- und Rückreise sollen nach Möglich-           Bei Krankenhausaufenthalt ist der Unterhc1lts-\nkeit von der Regierung des Entsendelandes als Partner-         zuschuß bis zu 7 Tagen, gerechnet ab dem Tage der\nschaftsleistung übernommen werden. Nur wenn sidi               Einlieferung, voll auszuzahlen und vom 8. Tage an\ndies als unmöglich erweist, werden die Fahrkosten              zu kürzen. Vom 1. Tag des folgenden Monats ab,\nvom Projektträger getragen. Gleiches gilt im Falle             frühestens aber nach 7 Tagen Krankenhausaufent-\neiner Rückführung mit der Maßgabe, daß aus diesem              halt, wird statt des Unterhaltszusdiusses ein\nAnlaß anfallende zusätzliche Kosten bei Landespro-             Taschengeld gewährt. Ist eine Beibel,altung der\ngrammen vom Bund nicht erstattet werden.                       Unterkunft am Aus- und Fortbildungsort notwendig,\nso kann zur Abgeltung der Mietkosten ab diesem\nWerden die Fahrkosten von deutscher Seite getragen,\nZeitpunkt ein Zusdiuß gewährt werden.\nso ist für die An- und Rückreise stets der preis-\ngünstigste Reiseweg zu wählen. Dabei werden die          4. Leistungen des Projektträgers im Einzelfall\nKosten der Touristenklasse übernommen.\nNadi Maßgabe des Einzelfalles können vom Projekt-\nIn diesen Fällen werden audi die Aufwendungen für           träger auf Antrag der durchführenden Organisation\nübergepäck bis zu 10 kg sowie die Flughafengebühren         gegen Kostennadiweis - im Falle der Buchstaben c)\nübernommen. Sdiiffstagegeld wird bis zu einem fest-         und d) vor Beginn der Maßnahme unter Vorlage eines\ngesetzten Höchstbetrag gewährt. Im Linienverkehr soll       ausführlich begründeten Kostenplanes - im Rahmen\ndie Deutsche Lufthansa AG benutzt werden. Im                von Höchstbeträgen übernommen werden.\ngewerblichen Gelegenheitsverkehr sind deutsdie Luft-        a) Zuschuß zu Hotel- oder Pensionsunterbringung,\nfahrtunternehmen nadi Möglidikeit bevorzugt zu                 sofern ausnahmsweise eine wohnungsmäßige Unter-\nberücksichtigen.                                               bringung durch die Betreuungsorganisation nicht\nmöglich ist, längstens für zwei Monate. Eine an-\n2. Kosten der Gesundheitsuntersuchung im\ngemessene Eigenbeteiligung ist zu berücksiditigen.\nEntwicklungsland\nb) Aufwendungen, die der zusätzlichen individuellen\nDie ärztlidien Untersuchungskosten der Bewerber                fachlichen Weiterbildung dienen, insbesondere\nkönnen ausnahmsweise übernommen werden, wenn                   Kosten für Lernmittel. Bei Lernmitteln ist· eine an-\nsonst die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der            gemessene Eigenbeteiligung zu berücksichtigen.\ndeutsdien Auslandsvertretung nicht gewährleistet wäre.\nc) Kosten für Lehrgänge in außerbetrieblichen Aus-\nVoraussetzung ist, daß die Regierung des Entsende-\nbildungseinrichtungen und für faditheoretische Fort-\nlandes für diese Kosten nadiweislich nicht aufkommt\nbildungsmaßnahmen. Für die Gesamtkosten solcher\nund eine Bezahlung durch den Bewerber unzumutbar\nLehrgänge (Unterrichtsräume, Hilfsmittel, Lehr-\nerscheint.\nund Lernmittel, Unterrichtserteilung und Vertrags-\n3. Regelmäßige Leistungen des Projektträgers                      honorare) _sowie für Einzelpositionen gelten Höchst-\nsätze.\nDer Projektträger übernimmt regelmäßig          folgende\nd) Kosten von Kursmaßnahmen für Gruppen sowie für\nLeistungen nach näherer Bestimmung:\nZwischen- und Abschlußseminare. Nach Möglichkeit\na) Versidierung gegen Krankheit, Rückführung im                ist Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.\nKrankheitsfall, Überführung im Todesfall, außer-           Bis zur Dauer von 7 Tagen wird der volle Unter-\nbetrieblidie Unfälle und außerbetrieblidie Haft-           haltszuschuß gewährt. Ab 8. Tag der Kursmaßnahme\npflicht im Rahmen eines Gruppenversicherungsver-           ist der Unterhaltszusdiuß pro Tag zu kürzen und ein\ntrages.                                                    Taschengeld zu zahlen. Ist die Beibehaltung der\nb) Kosten der Sprachausbildung einschließlich Unter-            Unterkunft am vorherigen Fortbildungsort not-\nkunft, Verpflegung, Lehr- und Lernmittel, kulturelle       wendig, so kann zur Abgeltung der Mietkosten ein\nBetreuung; Tasdiengeld während der Dauer des               Zuschuß gewährt werden.\nSprachkurses: das Taschengeld wird bei Kursus-          e) Kosten für innerdeutsdie Reisen mit öffentlichen\nteilnahme von mehr als 1/2 Monat (15 Kalendertage)\n°\nin voller Höhe, sonst zu 50 10 gezahlt. Die Taschen-\ngeldzahlung entfällt, wenn für einen Zeitraum\nVerkehrsmitteln, die im Zusammenhang mit der\nAus- und Fortbildung erforderlich und vom Projekt-\nträger bzw. mit seinem Einverständnis von der\nUnterhaltszusdiuß nach Absatz c gezahlt wird.              programmführenden Organisation angeordnet sind.","1090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAls Reisekosten werden Fahrkosten sowie Tage-                                  Teil B\nund Ubernachtungsgelder in Höhe der jeweils\ngeltenden Sätze des Bundesreisekostenrechts er-                         Sonderregelungen\nstattet.                                                Offentliche Mittel sollen in der Regel nur für Förde-\n„Für Stipendiaten mit den beiden unteren Sätzen         rungsfälle eingesetzt werden, denen die zuständigen\ndes Unterhaltszuschusses [Nr. 3 c, a) und b) der        Stellen des Entwicklungslandes zugestimmt haben. Die\nTabelle der Höchstbeträge] gilt die Reisekosten-        Heimatregierung soll dabei darauf hingewiesen werden,\nstufe A, für Stipendiaten mit den beiden höheren        daß die Bewerber auf das nächste für das jeweilige\nSätzen des Unterhaltszuschusses [Nr. 3 c), c) und d)    Land vorgesehene Regierungsprogramm angerechnet\nder Tabelle der Höchstbeträge] gilt die Reisekosten-    werden i<önnen. Bei der Auswahl für dit Förderung\nstufe E\".                                               solcher Bewerber ist ein besonders strenger Maßstab\nDiese Einstufung gilt mit der Maßgabe, daß grund-       anzulegen. Die systematische Durchführung der geziel-\nsätzlich nur die Kosten für die 2. Wagenklasse          ten Ausbildungsmaßnahmen darf dadurch nicht beein-\nerstattet werden.                                       trächtigt werden, daß durch eine Förderung von\nBewerbern, die sich bereits in der Bundesrepublik\nSofern Programmteilnehmer im Rahmen ihres Aus-          Deutschland aufhalten, zusätzliche Anreize zur Einreise\nbildungsplanes regelmäßig Fahrten nach anderen          geschaffen werden.\nAus- und Fortbildungsorten unternehmen müssen,\nwird anstelle der Reisekosten eine Tagespauschale    2. Die öffentlichen Mittel werden aus Darlehen gewährt.\ngewährt. Gleiches gilt bei ständig wechselndem          Das Darlehen ist vom Empfänger zurückzuzahlen, wenn\nAus- und Fortbildungsort.                               der Ausbildungsplan aus von ihm zu vertretenden\nf) Notwendige Krankheitsaufwendungen, sofern und           Gründen nicht eingehalten werden kann, der Empfänger\nsoweit diese von der Versicherung nicht getragen        nicht spätestens 6 Monate nach Beendigung seiner Aus-\nwerden, bis zur angemessenen Höhe.                      und Fortbildung in sein Heimatland zurückkehrt, oder\nwenn er seine Kenntnisse im Rahmen der Entwicklungs-\nhilfe anderweitig nutzbar macht. Mit dem Empfänger\n5. Gemeinsame Trägerschaft                                     ist vor Aufnahme in die Förderung ein entsprechender\nSofern Bundesländer Vorhaben aus der Rahmen-                Darlehnsvertrag zu schließen.\nplanung übernehmen, ist nach vorheriger Abstimmung       3. In allen Fällen einer Förderung von Einzelbewerbern\neine gemeinsame Trägerschaft (Abschn. I, Nr. 7)             ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-\ndergestalt möglich, daß zu Lasten des Bundes grund-         menarbeit zu unterrichten. Es wird erforderlichenfalls\nsätzlich folgende Kosten gehen: An- und Rückreise,          über das Auswärtige Amt an die Regierungsstellen im\nVersicherungskosten für die Gesamtdauer des Deutsch~        Entwicklungsland herantreten.\nlandaufenthaltes, Kosten des Sprachkurses, der Ein-\nkleidung, Uberbrückungsgeld und ungedeckte Krank-\nheitsaufwendungen.                                       4. Sonderprogramme\nWird eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 getroffen, so ist       Sonderregelungen, die bei speziellen Programmen er-\ndas Bundesland mit dem Zeitpunkt der Ubernahme der          forderlich werden, sind vom Projektträger zu geneh-\nTrägerschaft für die volle Finanzierung des Ausbil-         migen. Sie bedürfen in jedem Falle der Abstimmung\ndungsabschnitts nach Maßgabe dieser Richtlinien ver-        mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-\nantwortlich.                                                menarbeit Sonderregelungen zu Teil A. Abschnitt III\nbedürfen, soweit es sich um ein vom Bund gefördertes\n6. Zuwendungen für Betreuung                                   Vorhaben handelt, der vorherigen Zustimmung des\nBundesministers der Finanzen.\nZuwendungen für die allgemeine Betreuung werden\nnach Maßgabe der „Grundsätze für die Betreuung von\nAngehörigen der EntwL:klungsländer in der Bundes-        5. Sonderbewerber\nrepublik Deutschland\" vom 21. 4. 1967 gewährt (siehe        Bewerber, welche die fachlichen Anforderungen für die\nAbschnitt II, Nr. 11).                                      Aus- und Fortbildungsprogramme nicht voll erfüllen,\nkönnen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen\nauf Antrag oder mit Befürwortung der deutschen Aus-\nIV.                               landsvertretungen in die Förderung aufgenommen\nwerden.\nAbschluß der Aus- und Fortbildung\nund Weiterführung im Entwicklungsland\n1. Urkunde\nTeil C\nFür die Teilnehmer an den Programmen wird eine\nUrkunde ausgestellt, die Art, Dauer und Erfolg der                        Schlußbestimmungen\nAus- und Fortbildung in der Bundesrepublik Deutsch-\nland bescheinigt. Einzelheiten sind in den Grundsätzen   1. Abgrenzung von anderen Maßnahmen\nvom 14. 6. 1966 geregelt.\nDiese Richtlinien finden keine Anwendung auf kurz-\n2. Nachkontakte                                                fristige Aufenthalte bis zu zwei Monaten Dauer, die\nausschließlich der Information dienen. Hierzu gehört\nUm den mit der Bundesrepublik hergestellten Kontakt         die Teilnahme an Tagungen, Seminaren und Besichti-\nzu festigen, den Erfolg der Aus- und Fortbildungsmaß-       gungsreisen.\nnahmen zu prüfen und die Tätigkeit der Rückkehrer\nin ihrer Heimat entwicklungspolitisch voll wirksam\n2. Inkrafttreten\nwerden zu lassen, solllen Nachkontakte gepflegt\nwerden. Diese sind schwerpunktmäßig auf fachliche           Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1970 in Kraft.\nFortbildung, Beratung und Gedankenaustausch abzu-           Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 5. März 1964\nstellen. Einzelheiten bleiben einer besondern Regelung      (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März 1964) außer\nvorbehalten.                                                Kraft.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974                                 1091\nAnlage B\nOptik                                                       Textilindustrie\nPhysikalische Optik                                        Baumwollfasern\nGeometrische Optik\nLinsenschleifen                                       Papierindustrie\nPapierherstellung (nicht auf der Grundlage von\nStahl\nKoniferen)\nKohlechemie\nSpezialstähle                                         Düngemittel\nFeinmechanik                                                     Stickstoffhaltige Düngemittel\nWerkzeugmaschinen\nZeichnung von Werkstücken, Formen und Punzen          Erzgewinnung\nN ahru ngsm i ttel technologie                                   Kupfer\nZinn\nFleischwaren (Verpackung und Konservierung)\nZink\nWurstwaren (Haltbarmachung)\nMilch und Milchprodukte (Verpackung und\nUmweltverschmutzung\nKonservierung)\nDosenfisch                                                  Multinationale Probleme der Umweltverschmutzung\nWeizenmehl                                                 Handhabung der öffentlichen Meinung\nMargarine                                                   Verschmutzung von Flüssen und Seen\nLuftverschmutzung\nInstrumentenbau (für industrielle und medizinische\nZwecke)                                                          Kontrollgeräte für biologische Untersuchur.gen\nKontrolle von Gärungsprozessen                             Instrumentenkontrolle\nAllgemeines Meßwesen\nErziehungswesen\nKontrollgeräte\nAusbildung geistig und körperlich Behinderter\n[lekl rizität\nAudiovisuelle Ausbildung\nFalls die Aufstellung der Anlage B nicht ausschließ-\nlichen Charakter hat, müßten folgende Gebiete in Betracht        Programmierte Ausbildung\ngezogen werden:                                                  Erwachsenenbildung\nAnlage C\nFür Zwecke der Anwendung des Artikels 11 Buchstabe b     5. Der für die Ausbildungszeit gewährte Zuschuß gilt auch\ndes Abkommens über das Sonderprogramm für den Aus-             für die Zeit der sprachlichen Fortbildung, vorausgesetzt,\ntausch junger Techniker zwischen der Regierung der             daß diese innerhalb des durch die zuständige Stelle in\nVereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung            Mexiko für den Aufenthalt des Stipendiaten festgeleg-\nder Bundesrepublik Deutschland werden bei der Durch-           ten Zeitraums erfolgt.\nführung des ersten Abschnitts dieses Programms folgende\nBestimmungen beachtet:                                      6\\ Der vereinbarte Zuschuß wird gezahlt, sofern der\n1. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten         Stipendiat seine Ausbildung in zufriedenstellender\nverpflichtet sich, den jungen deutschen Teilnehmern        Weise durchführt. Andernfalls kann der Nationalrat fur\neinen monatlichen Unterhaltszuschuß für Kosten der          Wissenschaft und Technologie nach vorheriger Ab-\nVerpflegung, Unte, bringung und des persönlichen           sprache mit den zuständigen deutschen Stellt>n die\nBedarfs zu gewähren.                                       Zahlung des Zuschusses aussetzen.\n2. Der genannte Zuschuß wird von der zuständigen Stelle\nin Mexiko, d. h. dem Nationalrat für Wissenschaft und   7. Die Höhe des Zuschusses, auf den sich diese Anlage\nTechnologie, über das von ihm dafür bezeichnete Bank-      bezieht, kann auf Grund von Kaufkraftsd1wankungen\ninstitut getragen und durch das dem Ausbildungsort         der Währung nach vorheriger Absprache zwischen dt>n\ndes Stipendiaten am nächsten gelegene Büro dieses          Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-\nlnstituts ausgezahlt.                                      keit geändert werden.\n3. Den deutschen Teilnehmern wird als monatlicher Unter-\nhaltszuschuß folgender Betrag gewährt:                  8. Die sonstigen finanziellen Bedingungen im Zusammen-\nhang mit dem Sonderprogramm für den Austausch\na) Stipendiaten, welche die erste akademische Prüfung\njunger Techniker, die nicht durch den in dieser Anlage\nabgelegt haben (Lizenziatur), mexikanische Pesos\nvorgesehenen Zuschuß gedeckt sind, werden durch die\n2.700,C0;\nConacyt-Vorschriften für ausländische Stipendiaten\nb) Stipendiaten, die eine weitere Ausbildung oder eine      geregelt.\nFachausbildung nach der Lizenziatur erreicht haben,\nmexikanische Pesos 3.200,00.\n9. Der vereinbarte Zuschuß wird auch während der amt-\n4. Der monatliche Zuschuß steht dem Stipendiaten vom           lichen Ferienzeit der Einrichtung, in der die Ausbildung\n1. jeden Monats an zur Verfügung und wird im voraus        erfolgt, gezahlt, sofern die Ferienzeit mit der Laufzeit\ngezahlt.                                                   des Zuschusses zusammenfällt.","1092                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage D\nTechnologie des Stahls                                                     Medizin\na) Sdlwammeisen                                                           a)  Kardiologie\nb) Schmelzmethoden                                                        b)  Dermatologie\nc)  Mykologie\nArchitektur\nd)  Krankenhauswesen\na)   Ardlitektonisdles Zeidlnen\ne)  Physiologie\nb)   Wohnungseinheiten\nf) Gastroenterologie\nc)   Wohnungsbau auf dem Land\ng)  Medizinische Genetik\nd)   Restaurierung von Denkmälern und Kulturgütern\nh)  Tropenmedizin\nTechnologie des Erdöls                                                          i) Ernährungslehre\na} Meeresbohrungen                                                        j) Gesd1wulstforschung\nb) Lagerung und Verteilung von Erdölprodukten                             k)  Traumatologie\nc) Petrodlemie                                                            l) Pädiatrie\nDatenverarbeitung                                                         Chemie\na) Erstellung von Verwaltungssystemen                                     a) Biochemie\nb) Erforschung angewandter Operationen                                    b) Immunchemie\nSo,ialmedizin                                                                  c) Organische Chemie\na) Verwaltung\nAnthropologie\nb) Arbeitseinsatz von Diensteinheiten in ländlid1en\nGegenden                                                             a) Ethnologie\nc) Rehabilitierung                                                        b) Sozialanthropologie\nc) Linguistik\nLdncl- und Viehwirtschaft\na) Hartfasertextilien                                                Bildende Kunst\nb) Industrielle Verarbeitung von \\Volle                                   a) Kunsthandwerk\nc) Tropische Okologie                                                    b) Druck\nct) Verbesserung von Pflanzenarten                                       c) Emaillieren\ne) Böden                                                                 d) Gravieren\nf) Entomologie                                                          e) Teppichhe1 slellung\nPhysik\nGeschichte\na)  Quantenmechanik\nb)  Feste Zustände                                                   Soziologie\nc)  Theoretische Kernphysik\nd)  Optik                                                            Philosophie\ne)  Elementarteilchen\nGeographie\nGeophysik\nArchäologie\na) Seismologie\nIngenieurwesen                                                             Sprache und Literatur\na) Bearbeitung von Böden                                                  a) Klassisch\nb) Hyperstatische Konstruktionen                                          b) Spanisch\nHerausgeber: Der Bu~desminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - D1 udc: Bundesdrndcerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekauntm<1drnnge11 veroffl>ntlid,t\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehöreuden Red1b\\'orsdHiften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mtbsen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jah1es\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene, Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis_: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzÜ!Jlich Versandko,-,tcn\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 am,gegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung de~ Betrages\nauf das Postschedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vo rausrechnunq.\nPreis dieser Ausgabe: 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Liefl>runq qeqen Vo1aus1l'chnunq 1,45 DM. Im BL•zuqs-\npreis ist die Mehrwertsteue1 enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}