{"id":"bgbl2-1974-46-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":46,"date":"1974-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1974-07-08T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1081\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                 Z 1998A\n1974                 Ausgegeben zu Bonn am ;3. August 1974                                                                Nr.46\nTag                                             Inhalt                                                                   Seite\n8. 7. 74 Bekanntmachung des }\\bkornmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1081\n26. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Vereinigten Mexikanisdlen Staaten über den Austausch\njunger deutscher und mexikanischer Techniker und Wissenschaftler . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1083\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Juli 1974\nIn Nairobi ist am 26. März 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl l","1082                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                               oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-\nlehensvertrages in Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\nder Republik Kenia,                                           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nin der Absicht, die Entwicklung der kenianischen           lichen Genehmigungen.\nWirtschaft zu fördern,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nbezahlt werden, sind international öffentlich auszu-\nArtikel 1                             schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        des festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Repµblik Kenia, bei der Kredit-\nArtikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die In-\ndustrial and Commercial Development Corporation zur              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nFinanzierung de~ Projekts „Mombasa Industrial Estate\"         besonderen Wert darauf, daß bei den s:ch aus der Dar-\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 5,8 Mio (fünf         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nMillionen achthunderttausend) Deutsche Mark aufzuneh-         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nmen.                                                           sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\naufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-\nRepublik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nliegt.\nabgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstult für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nairobi, den 26. März 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bunde5republik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kib a k i"]}