{"id":"bgbl2-1974-44-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":44,"date":"1974-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Griechenland über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen und technischer Erfahrungen","law_date":"1974-07-08T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                 1063\navails itself of the reservation pro-    mer 4 Ziffer i der Anlage II des Uber-\nvided for in paragnph (4) (i) of         einkommens vorgesehenen Vorbehalt\nAnnex II to the Agreement and re-        Gebrauch macht und sich das Recht\nserves the right to derogate from the    vorbehält, von den Bestimmungen der\nprovisions of Chapter m of Annex I       Anlage I Kapitel III insoweit abzu-\nby retaining as optioFal subjects in     weichen, als Wochenpflege, Geistes-\nthe curriculum and in ?ractical train-   krankenpflege und Psychiatrie sowie\ning, maternity care, meatal health and   Altenpflege und Alterskrankheiten im\npsychiatry and care of the aged and      Lehrplan und in der praktischen Aus-\ngeriatrics.\"                             bildung Wahlfächer sein können.\"\nBonn, den 27. Juni 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Griechenland\nüber die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen\nund technischer Erfahrungen\nVom 8. Juli 1974\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 15. Okto-\nber/15. Dezember 1971 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von\n_Griechenland ein Abkommen über die wechsel-\nseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger\nErfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-\ndungen bilden, und technischer Erfahrungen sowie\neiner Verfahrensregelung nach Nummer 4 des Ab-\nkommens geschlossen worden. Das Abkommen ist\nnach seiner Nummer 7\nam 27. Januar 1974\nin Kraft getreten, nachdem die Regierung von Grie-\nchenland der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland am 27. Dezember 1973 notifiziert hat,\ndaß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nInkrafttreten erfüllt sind.\nDie Antwortnote vom 15. Dezember 1971 und das\nAbkommen sowie die Verfahrensregelung werden\nnachstehend in deutscher Sprache veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck","1064         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBonn, den 15. Dezember 1971\nHerr Botschafter,\nden Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1971 darf ich\nIhnen mit Dank bestätigen. Sie hat folgenden Wortlaut:\n„Auf Weisung meiner Regierung habe ich die Ehre, den\nAbschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden\nRegierungen über die wechselseitige Geheimbehandlung\nverteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand\nvon Patentanmeldungen bilden, und technischer Erfah-\nrungen sowie einer Verfahrensregelung, wie sie in der\nbeigefügten Anlage niedergelegt sind, vorzuschlagen.\nDas Abkommen soll die in den Artikeln 2 und 3 des\nNordatlantikvertrages vom 4. April 1949 vorgesehene\nZusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern,\ndie Möglichkeiten der gegenseitigen Geheimbehandlung\nvon verteidigungswichtigen Erfindungen über die Rege-\nlung hinaus erweitern, die in dem am 21. September 1960\nin Paris unterzeichneten NAT0-1.Jbereinkommen über die\nwechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichti-\nger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-\ndungen bilden, getroffen worden ist, und entsprechende\nMöglichkeiten für die gegenseitige Geheimbehandlung\nvon verteidigungswichtigen technischen Erfahrungen\nschaffen.\nFalls dieser Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar\nist, habe ich die Ehre anzuregen, daß diese Note ein-\nschließlich der beigefügten Anlage und Ihre entspre-\nchende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden\nRegierungen darstellen, das einen Monat nach dem Tage\nin Kraft treten wird, an dem meine Regierung Ihnen\nnotifiziert, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für\ndas Inkrafttreten erfüllt sind.\"\nNamens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sie Ihren\nVorschlag für den Abschluß des genannten· Abkommens\nannimmt und damit einverstanden ist, daß das Abkom-\nmen einen Monat nach dem Tage in Kraft tritt, an dem\nIhre Regierung der Bundesregierung notifiziert, daß die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter,         den Ausdruck\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.\nScheel\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Königreichs Griechenland\nHerrn Miltiades Delivanis","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                            1065\nAbkommen\n(1) Die Bestimmungen des am 21. September 1960 in     c) zwischen natürlichen oder juristischen Personen mit\nParis unterzeichneten Übereinkommens über die wech-           Wohnsitz oder Sitz in einem der beiden Staaten\nc,elseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Er-\nin den anderen Staat übermittelt werden, sofern die Über-\nfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen\nmittlung der Unterlagen gemäß der in Ziffer 4 vorgesehe-\nbilden (NATO-übereinkommen), sind auch auf Erfindun-     nen Verfahrensregelung erfolgt.\ngen anzuwenden,\na) die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse       (4) Die beigefügte Verfahrensregelung ist Bestandteil\nder Landesverteidigung unter Geheimschutz stehen    dieses Abkommens.\nund, ohne in der Bundesrepublik Deutschland Gegen-\nstand einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung       (5) Jede vertragschließende Regierung ernennt einen\noder mehrere Vertreter, die zusammen mit den Vertre-\nzu sein, im Königreich Griechenland zum Patent oder\nGebrauchsmuster angemeldet werden,                  tern der anderen vertragschließenden Regierung einen\nAusschuß für Patente, Gebrauchsmuster und technische\nb) die in einem der beiden Staaten im Interesse der     Erfahrungen bilden. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe,\nLandesverteidigung unter Geheimschutz stehen, Ge-   auf Verlangen einer der beiden Regierungen Fragen zu\ngenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung sind und    erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nim anderen Staat zum Patent oder Gebrauchsmuster    rung dieses Abkommens ergeben. In Einzelfällen können\nangemeldet werden,                                  zusätzliche Vertreter ernannt werden.\nc) die in einem der beiden Staaten im Interesse der\nLandesverteidigung unter Geheimschutz stehen, Ge-      (6) Die beiden Regierungen kommen überein, sich über\ngenstand einer Patentanmeldung sind und im anderen  jede Änderung der innerstaatlichen Rechtslage, die sich\nStaat als Gebrauchsmuster angemeldet werden,        auf die Anwendung dieses Abkommens und der gemäß\nZiffer 4 getroffenen Verfahrensregelung auswirkt oder\nsofern die Unterlagen für die Patent- oder Gebrauchs-   auswirken könnte, unter Feststellung der Auswirkung\nmusteranmeldung gemäß der in Ziffer 4 vorgesehenen      dieser Änderungen für dieses Abkommen und die Ver-\nVerfahrensregelung in den anderen Staat übermittelt     fahrensregelung unverzüglich zu unterrichten.\nwerden.\n(2) Die Bestimmungen des NA TO-Ubereinkommens sind       (7) Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag\nauf Unterlagen entsprechend anzuwenden, die sich auf    in Kraft, an dem die Regierung des Königreichs Griechen-\nein Geheimpatent oder ein geheimes Gebrauchsmuster      land der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noti-\nbeziehen, einer anderen zum Patent angemeldeten Erfin-  fiziert, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\ndung entgegengehalten werden sollen und zu diesem       Inkrafttreten erfüllt sind.\nZweck aus dem einen Staat in den anderen Staat über-       (8) Auf Verlangen einer der beiden Regierungen wer-\nmittelt werden, sofern die Übermittlung gemäß der in    den Verhandlungen über eine Revision dieses Abkom-\nZiffer 4 vorgesehenen Verfahrensregelung erfolgt.       mens aufgenommen.\n(3) Die Bestimmungen des NATO-übereinkommens sind\n(9) Das Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden\nauf Unterlagen über technische Erfahrungen entspre-\nRegierungen gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach\nchend anzuwenden, wenn sie im Interesse der Landes-\nseiner Kündigung außer Kraft. Es tritt außerdem an dem\nverteidigung in einem der beiden Staaten unter Geheim-\nTag außer Kraft, an dem das NATO-Ubereinkommen im\nschutz stehen und auf Grund von Abmachungen\nVerhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien außer\na) zwischen den beiden Regierungen,                     Kraft tritt. Das Außerkrafttreten berührt jedoch nicht\nb) zwischen der Regierung eines der beiden Staaten und  die von den beiden Regierungen gemäß diesem Abkom-\nnatürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz men bereits eingegangenen Verpflichtungen und erwor-\noder Sitz im anderen Staat,                         benen Rechte.","1066                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVerfahrensregelung\ngemäß Ziffer 4 des deutsch-griechischen Ergänzungsabkommens\nzum NATO-Ubereinkommen vom 21. September 1960\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und               b) auf jeden Schadensersatzanspruch gegen den Emp-\ndie Regierung des Königreichs Griechenland verpflichten               fangsstaat verzichtet, der sich ausschließlich dar-\nsich, dafür zu sorgen, daß zur Durchführung des NATO-                 rauf gründet, daß dort die Erfindung unter Geheim-\nUbereinkommens und des deutsch-griechischen Ergän-                    schutz gestellt wird;\nzungsabkommens zum NA TO-Ubereinkommen folgende\nc) damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem\nVerfahrensregelung eingehalten wird:\nvorgesehenen Empfänger nur ausgehändigt wer-\n1. Für die Erteilung der Genehmigung,                                <;len, wenn dieser zur Bearbeitung von Angelegen-\nheiten des entsprechenden Geheimschutzgrades\n(i) eine Erfindung, die in einem der beiden Staaten            ermächtigt ist und wenn festgestellt ist, daß er in\n(Ursprungsstaat) unter Geheimschutz steht, im             der Lage ist, die Geheimhaltung sicherzustellen.\nanderen Staat (Empfangsstaat) zum Patent oder\nGebrauchsmuster anzumelden (Artikel I des          4. Im Falle der Obermittlung von Unterlagen über tech-\nNATO-Obereinkommens und Ziffer 1 des deutsch-         nische Erfahrungen sorgt die zuständige Regierungs-\ngriechischen Ergänzungsabkommens zum NATO-            stelle des Ursprungsstaates dafür, daß diesen Unter-\nUbereinkommen),                                       lagen beigefügt sind,\n(ii) Unterlagen über ein in einem der beiden Staaten        a) ein vom Antragsteller gefertigtes Verzeichnis die-\n(Ursprungsstaat) erteiltes Geheimpatent oder ge-          ser Unterlagen;\nheimes Gebrauchsmuster zum Zwecke der Ent-\nb) Erklärungen des Antragstellers, nach denen er\ngegenhaltung in den anderen Staat (Empfangs-\nstaat) zu übermitteln (Ziffer 2 des deutsch-                 (i) damit einverstanden ist, daß das Verzeichnis\ngriechischen Ergänzungsabkommens zum NATO-                       der Unterlagen der zuständigen Regierungs-\nUbereinkommen),                                                  stelle des Empfangsstaates übermittelt wird;\n(ii) auf jeden Schadensersatzanspruch gegen den\n(iii) Unterlagen über technische Erfahrungen, die in\nEmpfangsstaat verzichtet, der sich ausschließ-\neinem der beiden Staaten (Ursprungsstaat) unter\nlich darauf gründet, daß dort die technischen\nGeheimschutz stehen, in den anderen Staat\nErfahrungen unter Geheimschutz gestellt wer-\n(Empfangsstaat) zu übermitteln (Ziffer 3 des\nden;\ndeutsch-griechischen Ergänzungsabkommens zum\nNATO-Obereinkommen),                                      (iii) damit einverstanden ist, daß die Unterlagen\nüber die technischen Erfahrungen dem vor-\nist zuständige Regierungsstelle                                         gesehenen Empfänger nur ausgehändigt wer-\na) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes-                        den, wenn dieser zur Bearbeitung von Ange-\nminister der Verteidigung                                          legenheiten des entsprechenden Geheim-\nschutzgrades ermächtigt ist und wenn fest-\nb) im Königreich Griechenland         der Minister der                  gestellt ist, daß er in der Lage ist, die\nNationalen Verteidigung.                                           Geheimhai tung sicherzustellen.\n2. a) Die Unterlagen über Erfindungen, über Geheim-          5. Die Verpflichtung, ein Doppel der Patent- oder Ge-\npatente oder geheime Gebrauchsmuster sowie              brauchsmusteranmeldung zu übersenden (Nr. 3 Buch-\nüber technische Erfahrungen werden von der zu-          stabe a), und die Verpflichtung, ein Verzeichnis der\nständigen Regierungsstelle des Ursprungsstaates         Unterlagen über die technischen Erfahrungen beizu-\nder Botschaft dieses Staates im Empfangsstaat           fügen (Nr. 4 Buchstabe a), gelten sinngemäß für die\ndurch diplomatischen Kurierdienst übermittelt. .        Fälle, in denen die Regierung eines der beiden\nStaaten eine Erfindung zum Patent oder Gebrauchs-\nb) Diesen Unterlagen werden in zwei Ausfertigungen\nmuster anmeldet oder eine technische Erfahrung\nErklärungen der zuständigen Regierungsstelle des\nübermittelt.\nUrsprungsstaates darüber beigefügt,\n(i) daß die Erfindung, das Patent, das Gebrauchs-   6. a) Bevor die Botschaft des Ursprungsstaates der zu-\nmuster oder die technische Erfahrung im                ständigen Regierungsstelle des Empfangsstaates\nUrsprungsstaat im Interesse der Verteidigung           die unter Geheimschutz stehenden Unterlagen und\nunter Geheimschutz gestellt ist, wobei der             die Erklärungen sowie gegebenenfalls das Ver-\njeweilige Geheimschutzgrad angegeben wird;             zeichnis übermittelt, fragt sie bei dieser Regie-\n(ii) daß die unter Nr. 1 genannte Genehmigung               rungsstelle an, ob der vorgesehene Empfänger zur\nerteilt ist.                                           Bearbeitung von Angelegenheiten des entspre-\nchenden Geheimschutzgrades ermächtigt ist und\n3. Im Falle der Obermittlung von Unterlagen für eine                 ob er in der Lage ist, die Geheimhaltung sicher-\nPatent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sorgt die                    zustellen. Diese Anfrage ist selbst dann zu stellen,\nzuständige Regierungsstelle des Ursprungsstaates da-              wenn es sich um einen Empfänger handelt, der\nfür, daß diesen Unterlagen Erklärungen des Antrag-                schon einmal benannt war.\nstellers beigefügt sind, nach denen er                        b) Soll der vorgesehene Empfänger den Antragsteller\na) sich verpflichtet, zu veranlassen, daß gleichzeitig            bei der Anmeldung einer Erfindun'g zum Patent\nmit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung                oder Gebrauchsmuster vertreten und erfüllt er die\nein Doppel der eingereichten Anmeldungsunter-                unter Buchstabe a) bezeichneten Bedingungen\nlagen der zuständigen Regierungsstelle des Emp-              nicht oder lassen sich die erforderlichen Feststel-\nfangsstaates zur Kenntnisnahme übersandt wird;               lungen voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen, so","Nr. 44 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974                           1067\nteilt die Botschaft dies über die zuständige Regie-            ter Nr. 3 vorgesehenen Erklärungen und einer\nrungsstelle des Ursprungsstaates oder unmittelbar              Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vor-\ndem Antragsteller mit, um ihm die Möglichkeit zu               gesehenen Erklärungen die Unterlagen und die\ngeben, einen anderen Empfänger zu benennen.                    weitere Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b)\nvorgesehenen Erklärungen dem vom Anmelder be-\nc) \\Nenn der vorgesehene Empfänger der Unterlagen                  nannten Vertreter zu und verpflichtet diesen zur\nüber technische Erfahrungen oder über ein ent-                 Geheimhaltung der Unterlagen;\ngegengehaltenes Geheimpatent oder geheimes Ge-\nbrauchsmuster die unter Buchstabe a) bezeichne-            b) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung\nten Bedingungen nicht erfüllt oder zur Entgegen-               im Falle der Dbermittlung von Unterlagen über\nnahme der Unterlagen nicht bereit ist, so leitet               ein deutsches Geheimpatent oder geheimes Ge-\ndie Botschaft sämtliche Unterlagen durch diploma-               brauchsmuster, das einer beim Deutschen Patent-\ntischen Kurierdienst an die zuständige Regierungs-             amt eingereichten Patentanmeldung entgegen-\nstelle des Ursprungsstaates zurück, die die Unter-             gehalten wird, nach Entnahme der unter Nr. 2\nlagen nach Beseitigung der Hinderungsgründe er-                Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die Unter-\nneut übermitteln kann.                                         lagen dem vorgesehenen Empfänger zu und ver-\npflichtet diesen zur Geheimhaltung der Unter-\nd) Sind die unter Buchstabe a) bezeichneten Bedin-                  lagen;\ngungen erfüllt, so leitet die Botschaft die ihr über-\nc) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung\nsandten Unterlagen und Erklärungen, sowie ge-\nim Falle der Dbermittlung von Unterlagen über\ngebenenfalls das Verzeichnis der zuständigen\ntechnische Erfahrungen nach Entnahme des Ver-\nRegierungsstelle des Empfangsstaates unter Be-\nzeichnisses der Unterlagen, der unter Nr. 4 vor-\nachtung der dort geltenden Geheimschutzvor-\ngesehenen Erklärungen . und einer Ausfertigung\nschriften zu.\nder unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklä-\nrungen die Unterlagen und die weitere Ausferti-\n7. In der B u n d e s r e p u b 1 i k D e u t s c h 1 a n d\ngung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen\na) leitet der Bundesminister der Verteidigung im                    Erklärungen dem Empfänger zu und verpflichtet\nFalle einer vorgesehenen Patent- oder Ge-                       diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen.\nbrauchsmusteranmeldung nach Entnahme der un-\nter Nr. 3 vorgesehenen Erklärungen und einer             9. Die   Unterlagen über Erfindungen, über Geheim-\nAusfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vor-              patente oder geheime Gebrauchsmuster sowie über\ngesehenen Erklärungen die Unterlagen und die                technische Erfahrungen und gegebenenfalls das Ver-\nweitere Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b)           zeichnis (Nr. 4 Buchstabe a) werden im Empfangs-\nvorgesehenen Erklärungen dem Bundesminister                 staat unverzüglich von der zuständigen Regierungs-\nder Justiz zu, der für die Dbermittlung der Unter-          stelle unter Geheimschutz gestellt und in den Ge-\nlagen und der Erklärungen an den vom Anmelder               heimschutzgrad eingestuft, der dem im Ursprungs-\nbenannten Vertreter sorgt und den Vertreter zur             staat zuerkannten Geheimschutzgrad entspricht.\nGeheimhaltung der Unterlagen besonders ver-\nDie in beiden Staaten    angewandten Geheimschutz-\npflichtet;\ngrade sind:\nb) leitet der Bundesminister der Verteidigung im                in der Bundesrepublik    im Königreich\nFalle der Dbermittlung von Unterlagen über ein              Deutschland              Griechenland\ngriechisches Geheimpatent oder geheimes Ge-\nSTRENG GEHEIM            (AKROS APORRITON)\nbrauchsmuster, das einer Patentanmeldung ent-\ngegengehalten wird, nach Entnahme der unter                 GEHEIM                   (APORRITON)\nNr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die             VS-VERTRAULICH           (EMBISTEFTIKON)\nUnterlagen dem vorgesehenen Empfänger zu, wo-               VS - NUR FDR DEN         (PERIORISMENIS\nbei er diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen              DIENSTGEBRAUCH           CHRISSEOS)\nbesonders verpflichtet. Wird der Empfänger in der\nBundesrepublik Deutschland durch einen Rechts-              Die Geheimschutzmaßnahmen, die in den Verwal-\nanwalt oder Patentanwalt vertreten, so leitet der           tungsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehen\nBundesminister der Verteidigung nach Entnahme               sind, werden auf die Unterlagen und gegebenenfalls\nder unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Er-               auf das Verzeichnis angewandt. Die Verwaltungs-\nklärungen die Unterlagen dem Bundesminister der             vorschriften müssen mindestens den Schutz gewäh-\nJustiz zu, der für die Dbermittlung an den Ver-             ren, der in den für NATO-Verschlußsachen des ent-\ntreter sorgt und ihn zur Geheimhaltung besonders            sprechenden Geheimschutzgrades geltenden Bestim-\nverpflichtet;                                               mungen vorgesehen ist.\nc) leitet der Bundesminister der Verteidigung im\n10. Der Vertreter,    der eine Patent- oder Gebrauchs-\nFalle der Dbermittlung von Unterlagen über tech-\nmusteranmeldung beim Patentamt des Empfangs-\nnische Erfahrungen nach Entnahme des Verzeich-\nstaates einreicht, hat der Anmeldung die ihm über-\nnisses der Unterlagen, der unter Nr. 4 vorgesehe-\nsandte Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b)\nnen Erklärungen und einer Ausfertigung der unter\nvorgesehenen Erklärungen beizufügen und darauf\nNr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die\nhinzuweisen, daß die Unterlagen unter Geheimschutz\nUnterlagen und die weitere Ausfertigung der\ngestellt sind.\nunter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärun-\ngen dem Empfänger zu, wobei er diesen zur\nGeheimhaltung der Unterlagen besonders ver-             11. Der Vertreter übermittelt gleichzeitig mit der Ein-\npflichtet.                                                  reichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmel-\ndung beim Patentamt des Empfangsstaates der zu-\nständigen Regierungsstelle dieses Staates ein Doppel\n8. Im K ö n i g r e i c h G r i e c h e n 1 a n d\nder Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung gegebe-\na) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung              nenfalls unter Angabe des Aktenzeichens und des\nim Falle einer vorgesehenen Patent- oder Ge-                Anmeldetages der entsprechenden Ursprungsanmel-\nbrauchsmusteranmeldung nach Entnahme der un-                dung.","1068                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n12. Die Unterlagen sowie gegebenenfalls das Verzeichnis                        Der sonstige SchriftwE:chsel kann auf normalem Weg\n(Nr. 4 Buchstabe a) sind im Empfangsstaat unter Be-                        offen befördert werden; hierzu gehören zum Beispiel\nachtung der dort geltenden Geheimschutzvorschriften                        formelle Bescheide der Patentämter und Gebühren-\nzu übermitteln.                                                            zahlungen sowie der sich darauf beziehende Schrift-\nwechsel, soweit hierbei von Mitteilungen über den\n13. Der gesamte weitere Schriftwechsel aus dem einen                           Gegenstand der Patent- oder Gebrauchsmusteranmel-\nStaat in den anderen Staat muß, soweit er sich auf                         dung, über das entgegengehaltene Patent oder Ge-\nden Gegenstand der Patent- oder Gebrauchsmuster-                           brauchsmuster oder über die ausgetauschten tech-\nanmeldung, auf das entgegengehaltene Patent oder                           nischen Erfahrungen abgesehen wird.\nGebrauchsmuster oder auf die ausgetauschten tech-\nnischen Erfahrungen bezieht, auf dem für die Uber-                    14. Die Mitteilung der Regierung des Ursprungsstaates\nmittlung in dieser Verfahrensregelung vorgesehenen                         über die vorgesehene sowie über die erfolgte Auf-\nWeg und unter Beachtung der im jeweiligen Staat                            hebung des Geheimschutzes ist an die zuständige\ngeltenden Geheimschutzvorschriften erfolgen.                               Regierungsstelle des Empfongsstaates zu richten.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Buudesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.\nIm Buudesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekdrintmdchUn!Jen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nau! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau~redrnung 1,45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}