{"id":"bgbl2-1974-43-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":43,"date":"1974-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_43.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1974-07-02T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1052                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidi des Obereinkommens\nüber die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung\ndes Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur\nVom 27. Juni 1974\nDas Ubereinkommen vom 29. Januar 1973 über\ndie Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung\ndes Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur (Bun-\ndesgesetzbl. 1974 II S. 80) ist nach seinem Artikel V\nfür\nMalaysia                           am 21. März 1974\nVereinigtes Königreich             am 25. März 1974\nin Kraft getreten.\nBonn, den 27. Juni 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Juli 1974\nIn Niamey ist am 2. April 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger üher\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 2. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974                                1053\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nund                                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Republik Niger                  Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                 Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Niger,                                                Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  hensverträge in Niger erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nin der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt-          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nschaft zu fördern,                                              ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 1\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         forderlichen Genehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                    Artikel 5\na. für das Vorhaben „Zwei Zentren zur Vermehrung von\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dPn\nMutterrindern\" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-        Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nsamt drei Millionen siebenhundertundfünfzigtausend\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nDeutsche Mark,\nchendes festgelegt wird.\nb. für das Vorhaben „ Viehmastranch mit Weideverbes-\nserung\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt                                    Artikel 6\nfünf Millionen Deutsdle Mark,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nc. für das Vorhaben „Reisanbau im Nigertal\" ein Dar-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\neinhunderttausend Deutsche Mark\nder· Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\naufzunehmen, wenn nach Prüfung ihre Förderungswür-              werden.\ndigkeit festgestellt worden ist.                                                       Artikel 7\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Niger           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nArtikel 2                              gibt.\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-                                   Artikel 8\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschen der Regierung der Republik Niger und der Kredit-          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey, am 2. April 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Joetze\nFür die Regierung der Republik Niger\nMouddour Z a k a r a"]}