{"id":"bgbl2-1974-43-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":43,"date":"1974-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1974-06-11T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1049\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                        Z 1998A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 2,. Juli 1974                                                                             Nr.43\nTag                                                                      Inhalt                                                        Seite\n11. 6. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepuulik Deutschlund\nund der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilte ......................... .                                        1049\n27. 6. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ulwreinkommens über die Leistung frei-\nwilliger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur ...... .                                          1052\n2. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der RPgierung der Bundcsrqrnblik DPutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über K<1pitalhilfe ......................... .                                       1052\n3. 7. 74 Bekanntmachung über das lnkrdfllreten der Vl·rnrclnung ülwr diP Gl·währung -von Vor-\nrechten und Befreiungen an die Internc1liont1lP J<ciffee-Organisation und df.'r Verlän-\ngerung des Tntenrntionalen Kaffee-Dbcn'inkommcns von 1968 ........................ .                                           1054\n3. 7. 74 Bl•kanntmad1unq über den Ce!tungsberPich eh•:-; V1c·rlPn lntPrncili,>n,ilt·n Z1nn-U\\wrcin-\nkon1mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................ .    1055\n3. 7. 74 Bekanntmachung ülwr df.'n Geltungslwreicl1                              dt'I    Sdf1.u11~J der Ern~ihrungs- und Lcrndwirl-\nschaftsorganisalion der \\7Prc>inten Nationen                                 ....................................... .         1055\n3. 7. 74 Bekanntnwchung über den CP!tungslJereich dP'i UIJerPinkornnwns zum Schul? c!Pr HPr-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlc1ubit' Vt,rvit'lf~iltigung ihrPr Tontrdgc•r ........ .                                  1056\n4. 7. 74 Bekanntmachung über den CeltungslwrPich des Internationalen Olivenöl-lJlwreinkom-\nmens von 1963 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls von 1969 ................. .                                          1056\n8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ulwrt'inkomnwns zur Errichtung ei1wr\nSicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kenwnergie ................................. .                                         1057\n8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lntc•rn<1tionalt::>n Ulwreinkommens zur\nVereinheitlichung der Methoden zur Untersuchun9 und Beurteilung von Vv'ein ......... .                                         1057\n10. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt's Zollübereinkommens über df.'n internc1-\ntionalen Warentransport mit Carnets TIR ........................................... .                                          1058\n11. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des J\\bkommens zwischen der BundPsrepublik\nDeutschland und der Libanesisclwn Republik üb<'r dC'n Luftverkehr ................... .                                        1059\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. Juni 1974\nIn Bonn ist am 21. Mai 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 9\nam 21. Mai 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKollatz","1050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Nutzung in der Republik Sri Lanka bestehender indu-\nund                           strieller und landwirtschaftlicher Produktionskapazitäten\ndie Regierung der Republik Sri Lanka           und zur Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur,\nsowie der damit zusammenhängenden Leistungen zu ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      wenden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die in Absatz 1\nder Republik Sri Lanka,\ngenannten Einfuhren müssen aus Lieferverträgen stam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    men, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          wurden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                             Artikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen,            werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen-\nsind wie folgt übereingekommen:                         den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                           (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    nicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank\nmöglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder      der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-        anstalt für \\Niederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nlenden lankaischen Darlehensnehmern, bei der Kredit-       Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das       nehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nVerträge garantieren.\nVorhaben „Errichtung einer Urea-Düngemittelfabrik bei\nColombo\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nDM 50 Millionen (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche                             Artikel 4\nMark) aufzunehmen, wenn                                       Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\na) nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor-          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nhabens festgestellt und                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nb) eine verbindliche Einigung mit anderen Darlehens-       oder Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge\ngebern über die erforderliche Mitfinanzierung des      in der Republik Sri Lanka erhoben werden.\nVorhabens erzielt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                Artikel 5\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sri        sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nLanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.                ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 2                         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nmöglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder      kommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nlenden lankaischen Darlehensnehmern, bei der Kredit-       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, außerdem\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 10 Millio-\nArtikel 6\nnen (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nnehmen. Das Darlehen ist zur Finanzierung der Einfuhr         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nvon Gütern des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs       in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert werden, sind\ngemäß der dem Abkommen beigefügten Warenliste, und         international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nzwar überwiegend zur Aufrechterhaltung und besseren        Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juli 197-4                            1051\nArtikel 7                               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-       Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach In-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse          krafttreten des AbkommPns eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden,\nArtikel 8                                                      Artikel 9\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 21. Mai 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nsinghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesser\nKlamser\nFür die Regierung der Republik Sri Lanka\nH. A. de S. Gun a sek er a\nWarenliste\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Sri Lanka vom 21. Mai 1974 über\nKapitalhilfe\nI.   Liste der Waren, die die Republik Sri Lanka nach\nArtikel 2 Absatz 1 des oben genannten Abkommens\nin Höhe von DM 10 Millionen (in Worten: zehn Mil-\nlionen Deutsche Mark) beziehen kann:\n1. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n2. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n3. Industrielle Ausrüstungen\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n6. Nutzfahrzeuge aller Art\n7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Republik Sri Lanka\nvon Bedeutung sind.\nII. (1) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten\nsind, können nur finanziert werden, wenn die vor-\nherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vorliegt.\n(2) Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und\naller Güter, die der militärischen Ausrüstung die-\nnen, ist von der Finanzierung ausgeschlossen."]}