{"id":"bgbl2-1974-42-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe","law_date":"1974-06-19T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nüber Kapitalhilfe\nVom 19. Juni 1974\nIn Rangun ist am 13. April 1974 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 13. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKollatz\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          a} zur Deckung des zivilen Einfuhrbedarfs an Maschinen\nund                                 für eine Werkzeugmaschinenfabrik und den damit zu-\nsammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur\ndie Regierung der Sozialistischen Republik\nHöhe von DM 17 Mio,\nder Birmanischen Union\nb} zur Finanzierung der Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               - ,,Ausbau und Modernisierung der Zinnerzgrube\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union,                 Heinda\" ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von\nDM 2 Mio\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\n- ,,Flachglasfabrik\" ein Darlehen bis zur Höhe von\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDM 23 Mio.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                              Artikel 2\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nin der Absicht, die Entwicklung der birmanischen         gungen zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nWirtschaft zu fördern,                                       zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül-\nsind wie folgt übereingekommen:                          lungsort ist Frankfurt am Main.\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik der\nArtikel 1\nBirmanischen Union garantiert gegenüber der Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich\nlicht es der Union of Burma Bank, bei der Kreditanstalt     daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, die folgenden Dar-     lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der abzu-\nlehen aufzunehmen:                                          schließenden Darlehensverträge.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                                  1045\nArtikel 3                                                     Artikel 5\nDie Regierung der Sozialistischen Republik der Birma-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nnischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau        Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ngaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in          chendes festgelegt wird.\nArtikel 2 erwähnten Darlehensverträge in der Sozialisti-\nArtikel 6\nschen Republik der Birmanischen Union erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 4                              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik der\nsichtigt werden.\nBirmanischen Union gewährleistet bei den sich aus der\nArtikel 7\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten die freie\nWahl der Transportunternehmen für Personen und Güter              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nim Luft- bzw. Seeverkehr.                                      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts-          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nunternehmen werden an den sich aus der Darlehensge-            Sozialistischen Republik der Birmanischen Union inner-\n,vährung ergebenden Transporten von Gütern aus der             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nBundesrepublik Deutschland angemessen und gleichbe-            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-\npublik der Birmanischen Union verpflichtet sich, gegebe-                             Artikel 8\nnenfalls die für die Teilnahme deutscher Schiffahrts-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Rangun, am 13. April 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der eng-\nlische Wortlaut maßgebend sein.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus T e r f I o t h\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nChit Mo u n g"]}