{"id":"bgbl2-1974-42-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe","law_date":"1974-05-22T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil    [I\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. Mai 1974\nIn Manila/Philippine:r:i ist am 26. Februar 1974\nein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik der Philippinen über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Februar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 22. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ko 11 atz\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepu~lik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Abkommen beigefügten Warenliste und damit zusam-\nund                             menhängender Transportleistungen bestimmt. Bei der Ver-\nwendung dieses Betrages werden die Anforderungen von\ndie Regierung der Republik der Philippinen\nin der Republik der Philippinen erriditeten Unternehmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deut-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          scher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit\nder Republik der Philippinen,                               diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen\nder Regierung der Republik Philippinen zur Liberalisie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen       rung der Einfuhren zu entsprechen ist.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Lieferungen, die aus dem Darlehen finanziert werden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nsollen, müssen nach Inkrafttreten dieses Abkommew-,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       durchgeführt werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, die Entwicklung der philippinischen       geht davon aus, daß die bei der Abwicklung des Darle-\nWirtschaft zu fördern,                                      hens anfallenden Peso-Gegenwerte für entwicklungspoli-\ntisch bedeutsame Vorhaben verwendet werden, und daß\nsind wie folgt übereingekommen:                           hierbei Aufgaben des Wohnungsbaus und der Arbeits-\nplatzbeschaffung im Zusammenhang mit erforderlichen\nArtikel 1                            Umsiedlungen von Squattern im Bereich des mit deut-\nscher Unterstützung durchzuführenden Hafenausbaupro-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      jekts in Manila berücksichtigt werden.\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen,\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nein Darlehen in Höhe von DM 10 000 000,- (zehn Millio-                              Artikel 2\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen. Dieses Darlehen ist            (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nzur Finanzierung der Einfuhr von Gütern des laufenden,      gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nnotwendigen zivilen Einfuhrbedarfs gemäß der diesem         schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                               1043\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der              welche die _Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nten unterliegt.                                                   mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, vertreten\ndurdl die Zentralbank der Philippinen, garantiert gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen                                    Artikel 5\nund den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten auf Grund des abzuschließenden                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDarlehensvertrages.                                              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 3                                 nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die          sichtigt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nArtikel 6\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nlehensvertrags auf den Philippinen erhoben werden.               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4                                 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt            klärung abgibt.\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nArtikel 7\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Manila am 26. Februar 1974 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache,\nderen Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJobst Freiherr v o n B u d den b r o c k\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nGen. Carlos P. R o m u 1 o\nAnhang\ngemäß Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens vom 26. Fe-\nbruar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Kapitalhilfe\nI. Liste der Waren, welche die Republik der Philippinen\nals Warenhilfe beziehen kann:\n- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb-\nfabrikate\nIndustrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-\nliche Maschinen und Geräte\nErsatz- und Zubehörteile aller Art\nErzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-\ndere\n(a) Düngemittel\n(b) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel\n(c) Arzneimittel\nSonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung der Republik der Philippi-\nnen von Bedeutung sind.\nII. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt. Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchs-\ngütern und aller Güter, die der militärischen Aus-\nrüstung dienen, ist von der Finanzierung aus der\nWarenhilfe ausgeschlossen."]}