{"id":"bgbl2-1974-42-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)","law_date":"1974-07-15T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1038                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nfür den Sdliffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)\nVom 15. Juli 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes             14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                    Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die           Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über               II S. 581) auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-                                  §3\nordnet:                                                        (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in\n§ 1                              Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\nreichische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\nErrichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und\ndienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-\nin Obernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorge-\nDonaulände und in Obernzell • (Donau) sowie die\nschobene österreichische Grenzdienststellen nach\nVerordnung vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung\nMaßgabe der Vereinbarung vom 12. Juni 1974 er-\ndieser Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 743)\nrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nnach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\nöffentlicht.\n§2                                   (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten              außer Kraft tritt.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des              (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom            gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 15. Juli 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h 1i c h","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                             1039\nVereinbarung\nAw,wärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\n510-511.U OST                                                 Zl.3160-A/74\nVerbalnote                                                 Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDcts Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen     „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung iin Eisen-      über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-     bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-\nrung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer  rung über die Errichtung vorgesdiobener österreidüsd1er\nGrenzdienststellen für den Sdüffsverkehr in Passau-       Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-\nDonaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:          Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:\nArtikel 1                                                  Artikel 1\nIn Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-        In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-\nden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische  den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische\nGrenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.        Grenzdienststellen auf deutsdlem Gebiet errichtet.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\n1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:       1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-        a) die . von den Bediensteten beider Staaten gemein-\nsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und              sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                       zwar\ndie Uferstreifen                                           die Uferstreifen\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                    am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und               2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und\ndem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einsdiließlich            dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einsdlließlich\nder Vorriditungen zum Anlegen der Sdiiffe,                 der Vorridltungen zum Anlegen der Schiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                    am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und               2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und\nder gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-             der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-\nlich der Vorrichtungen zum Anlegen der                     lich der Vorrichtungen zum Anlegen der\nSchiffe,                                                   Schiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer                    am rechten Donauufer von Stromkilometer\n2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 m              2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 m\nund                                                        und\nam linken Donauufer von Stromkilometer                     am linken Donauufer von Stromkilometer\n2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und               2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und\nder Staatsstraße 2125;                                     der Staatsstraße 2125;","1040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nden Bereich der beiden Kachletschleusen von                 den Bereich der beiden Kachletschleusen von\nStromkilometer 2230,470 bis 2230,750;                       Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;\nim Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-                im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-\ngungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anla-                gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anla-\ngen und alle Verbindungswege;                               gen und alle Verbindungswege;\nden Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-                 den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-\ngang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13;                     gang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13;\nim Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,               im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,\nRoßtränke 8, die Verbindungswege;                          Roßtränke 8, die Verbindungswege;\nim Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-               im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung in Maierhof, Schleusen weg 6, den               verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den\nRaum in der Nordostecke des Obergeschosses,                 Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,\ndie sanitären Anlagen, die Verbindungswege in              die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in\ndiesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem                 diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem\nDienstgebäude und den Kachletschleusen;                    Dienstgebäude und den Kachletschleusen;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleini-       b) die den österreichischen Bediensteten zur alleini-\ngen Benützung überlassenen Räume, und zwar                 gen Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten              im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten\nObergeschoß an der Nordostecke gelegenen                   Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen\nRaum;                                                      Raum;\nim Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,           - im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,\nRoßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Oberge-               Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Oberge-\nschoß, gelegenen 4 Räume einschließlich Zwi-              schoß, gelegenen 4 Räume einschließlich Zwi-\nschenflur und sanitäre Anlagen;                           schenflur und sanitäre Anlagen;\n2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):        2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam           die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\nden Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-        - den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-\nkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau         kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau\nund der Straße;                                            und der Straße;\ndas Zollamtsgebäude;                                   - das Zollamtsgebäude;\n- den Abfertigungskiosk an. der Schiffsanlegestelle;       - den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;\n3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,     3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,\nsoweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.                    soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und            Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,     sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,   sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,\nvon den österreichischen Bediensteten                      von den österreichischen Bediensteten\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den        a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den\neinzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen      einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen\nörtlichen Bereichs befördert und                           örtlichen Bereichs befördert und\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder     b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder\nObernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten             Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten\noder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und         oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und\nvon dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen              von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen\nGrenze verbracht                                           Grenze verbracht\nwerden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen        werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen\ngehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.          gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.\nArtikel 4                                                  Artikel 4\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor-     Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor-\ngeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den    geschobener österreichischer Grenzdienststellen für den\nSchiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell       Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell\n(Donau} außer Kraft.                                       (Donau) außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-         durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende    wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-     Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,        satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-  die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs        tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt       Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                               werden kann.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                           1041\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft\ntritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung\neiner Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\neines Monats gekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\nsen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 12. Juni 1974                                   Bonn, am 12. Juni 1974\nL. s.                                                    L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}