{"id":"bgbl2-1974-42-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im Winkl","law_date":"1974-07-15T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                          l035\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Reit im Winkl\nVom 15. Juli 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes             14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                    Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die           Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über               II S. 581) auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-                                  §3\nordnet:                                                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in\n§ 1                              Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\n·reichische Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer\nam Grenzübergang Reit im Winkl auf deutschem\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Reit im\nGebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst-\nWinkl sowie die Verordnung vom 31. August 1970\nstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom\nzur Durchsetzung dieser Vereinbarung (Bundes-\n12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-\ngesetzbl. II S. 882) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer\nstehend veröffentlicht.\nKraft.\n§2                                  (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten              außer Kraft tritt.\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des             (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 15.Juli 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hie h 1e\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h 1i c h","1036                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\n510-511.13 OST                                                Zl.3161-A/74\nVerbalnote                                                Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen      „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisd1en\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-·      über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-     bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-\nrung über die Errichtung vorgeschobener österreichi-      rung über die Errichtung vorgeschobener österreichi-\nscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im         scher Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im\nWinkl vorschlagen:                                        Winkl vorschlagen:\nArtikel 1                                                 Artikel 1\nAm Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deut-           Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deut-\nschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-         schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-\ndienststellen errichtet.                                  dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar             benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge-          - den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge-\nmeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;                        meinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\nden Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen            den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen\nneben und hinter dem Dienstgebäude;                        neben und hinter dem Dienstgebäude;\nim Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsu-              im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsu-\nchungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sani-            chungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sani-\ntären Anlagen sowie alle Verbindungswege;                  tären Anlagen sowie alle Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen   b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                     Benützung überlassenen Räume, und zwar\nim Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in             im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in\nder Südwestecke gelegenen Räume.                           der Südwestecke gelegenen Räume.\nArtikel 3                                                 Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die       Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung      Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am     vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Reit im Winkl außer Kraft.                  Grenzübergang Reit im Winkl außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-        durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende   wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-    Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,       satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs       tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                              werden kann.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                             1037\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                   achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraf~ tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 12. Juni 1974                                  Bonn, am 12. Juni 1974\nL. S.                                                    L. s.\nAn die                                                   An das\nOsterreichische Botschaft                                Auswärtige Amt\nBonn                                                     Bonn"]}