{"id":"bgbl2-1974-42-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke","law_date":"1974-07-15T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1032                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreidJ.isdJ.en Vereinbarung vom 12. Juni 1974\nüber die Errichtung vorgesdtobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke\nVom 15. Juli 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes            14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                    Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die           Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über               II S. 581) auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\n§3\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-\nordnet:                                                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in\n§1                              Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\nreichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden           die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nam Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deut-              Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Inn-\nschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-          brücke auf deutschem Gebiet sowie die Verordnung\ndienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom            vom 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Ver-\n12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-      einbarung (Bundesgesetzbl. II S. 146) nach ihrem\nstehend veröffentlicht.                                    § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n§2                                 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten             außer Kraft tritt.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des             (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom            gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 15. Juli 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Fr ö h 1i c h","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                             1033\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\n510-511.13 OST                                              Zl.3162-A/74\nVerbalnote                                                Yerbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt .beehrt sich, der Osterreichischen     „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-       über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-     bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-\nrung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer  rung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke     Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-lnnbrücke\nvorschlagen:                                              vorschlagen:\nArtikel 1                                                 Artikel 1\nAm Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf             Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-     deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-\ndienststellen errichtet.                                  dienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam      a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis               die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis\nzur Innstraße;                                            zur Innstraße;\ndie Innstraße einschließlich der Gehsteige von der        die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der\nInnbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;            Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;\nden Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-              den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-\nstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-            straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-\nweges;                                                    weges;\ndie zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-           die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-\nhörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von            hörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von\nder Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße                der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße\nNr. 46;                                                   Nr. 46;\ndie beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas-            die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas-\nserdamm;                                                  serdamm;\nden Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-            den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-\nbäudes Innstraße Nr. 48;                                  bäudes Innstraße Nr. 48;\nden Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-           den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-\nlergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;                 lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;\ndie sanitären Anlagen und alle Verbindungswege            die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege\nin den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude              in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude\nInnstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß          Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß\ndes Gebäudes Innstraße Nr. 48;                            des Gebäudes Innstraße Nr. 48;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen   b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume, und zwar                    Benützung überlassenen Räume, und zwar\ndas gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße          - das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße\nNr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten                Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten\nFlur;                                                     Flur;\nim Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der        - im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der\nNordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an           Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an\ndas Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden                 das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden\nRäume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß            Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß\nund den Raum im Kellergeschoß.                            und den Raum im Kellergeschoß.","1034                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil    n\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die        Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung         Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am     vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Simbach-Innbrücke außer Kraft.              Grenzübergang Simbach-Innbrücke außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzusdllagen, daß          Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-        durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende   wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-    Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,       satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-  die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs        tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt       Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                               werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-   reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                     achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 12. Juni 1974                                    Bonn, am 12. Juni 1974\nL. s.                                                      L. s.\nAn die                                                    An das\nOsterreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}