{"id":"bgbl2-1974-42-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":42,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus Inn (neue Innbrücke)","law_date":"1974-07-15T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1029\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                          Z 1998A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1974                                          Nr.42\nTag                                                Inhalt                                             Seite\n15. 7. 74   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni\n1974 über die Erridi.tung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Neuhaus Inn (neue Innbrücke) ........................................... .         1029\n15. 7. 74   Verordnung zur DurchseU.ung der deutsch-österreichisdi.en Vereinbarung vom 12. Juni\n1974 über die Errichtung vorgeschobener öslerreidi.ischer Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Simbad1-Innbrücke ....................................................... .        1032\n15. 7. 74   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni\n1974 über die Errichturig vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Reit im Winkl ........................................................... .        1035\n15. 7. 74   Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichisclwn Vereinbarung vom 12. Juni\n1974 über diP Errichtung vorgesdi.obenE!r österreichischer Grenzdienstslellen für den\nSchiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ .     1038\n22. 5. 74   Bekanntmachung des Abkommens zwisdwn der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe ............... .     1042\n19. 6. 74   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapital-\nhilfe .............................................................................. .      1044\n28. 6. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereirn. des Ubereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung allsländischer Sdi.iedssprüche ..................................... .    1046\n28. 6. 74   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ .      1046\n1. 7. 74   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Ausarbeitung\neines Europäischen Arzneibuches .................................................. .        1047\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke)\nVom 15. Juli 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes                14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                       Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die              Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über                  II S. 581) auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                         §3\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-               (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in\nordnet:                                                       Kraft.\n§ 1\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden               Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nam Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke)                    (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nauf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische            gesetzblatt bekanntzugeben.\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung\nvom 12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird               Bonn, den 15. Juli 1974\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Bundesmin-ister der Finanzen\n§2                                                     In Vertretung\nDr. Hi ehle\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                       Der Bundesminister des Innern\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des                                  In Vertretung\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom                                   Dr. Fr ö h I i c h","1030                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                           Osterreichische Botschaft\n510-511.13 OST                                               Zl.3159-A/74\nVerbalnote                                                Verbalnote\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom\n12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren\nText wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung   Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-       zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3     blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der         des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-       über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Sdliffsverkehr folgende Vereinbarung  bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer       über die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn           Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn\n(neue Innbrücke) vorschlagen:                              (neue Innbrücke) vorschlagen:\nArtikel                                                   Artikel\nAm Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrück.e) wer-        Am Grenzübergang Neuhaus./Inn (neue Innbrüc.ke) wer-\nden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische    den auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische\nGrenzdienststellen errichtet.                             Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2                                                 Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3      Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 .\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt               des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\na) die von den Bedie·nsteten beider Staaten gemeinsam     a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar            benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze            die Bundesstraße 512 von der gemeim,amen Grenze\nauf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich          auf der lnnbrücke bis zum Amtsplatz und westlich\ndes Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der           des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der\nKreisstraße PA 42;                                        Kreisstraße PA 42;\nden das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz                den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz\neinschließlich der überdachten Rampen der Güter-          einschließlich der überdachten Rampen der Güter-\nabfertigung;                                              abfertigung;\n- die Wiegehäuschen samt Waagen;                             die Wiegehäuschen samt Waagen;\n- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-             im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-\ngeschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den         geschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den\nFahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungs-           Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungs-\nraum und den Gemeinschaftsraum im Keller-                 raum und den Gemeinschaftsraum im Keller-\ngeschoß sowie alle Verbindungswege;                       geschoß sowie alle Verbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen   b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen\nBenützung überlassenen Räume des Dienstgebäudes,          Benützung überlassenen Räume des Dienstgebäudes,\nund zwar                                                  und zwar\nim Erdgeschoß den an die Nordwestecke der Ab-             im Erdgeschoß den an die Nordwestecke der Ab-\nfertigungshalle grenzenden Raum und alle im Ost-          fertigungshalle grenzenden Raum und alle im Ost-\nteil gelegenen Räume ausgenommen den an die               teil gelegenen Räume ausgenommen den an die\nSüdostecke der Abfertigungshalle grenzenden               Südostecke der Abfertigungshalle grenzenden\nRaum;                                                     Raum;\nim Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits        im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits\nder Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der            der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der\nSüdseite den ersten, zweiten und fünften Raum             Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum\nvon der Südostecke her gerechnet.                         von der Südostecke her gerechnet.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                               1031\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß         Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-        durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-\nwortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende   wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-    Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels l Ab-\nsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,       satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs       tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt      Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                              werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-       Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-  reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.                                    achtung zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß die Osterreidlische Bundesregierung damit\neinverstanden isC daß die vorgeschlagene Regelung durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes\nund dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des\nArtikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die\nauf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDie Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen\nAnlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-\ngezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, clen 12. Juni 1974                                  Bönn, am 12. Juni 1974\nL. s.                                                     L. s.\nAn die                                                    An das\nOstcrreichische Botschaft                                 Auswärtige Amt\nBonn                                                      Bonn"]}