{"id":"bgbl2-1974-36-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":36,"date":"1974-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_36.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit und der Vereinbarung über die wechselseitige Errichtung von Bibliotheken","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["918                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n. Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber kulturelle und wissensdtaftliche Zusammenarbeit\nund der Vereinbarung über die wechselseitige Errichtung von Bibliotheken\nVom 8. Mai 1974\nDas am 29. Juni 1973 in Bonn unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Sozia-\nlistischen Republik Rumänien über kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit\nund\ndie am 29. Juni 1973 in Bonn unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Sozia-\nlistischen Republik Rumänien über die wechsel-\nseitige Errichtung von Bibliotheken\nsind nach Artikel XII des Abkommens und Arti-\nkel XV der Vereinbarung\nam 4. März 1974\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974                               919\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           nen, Bibliotheken, Archiven und Museen oder anderen\nund                               ähnlichen Einrichtungen der anderen Seite zur For-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,        schung und Information im Rahmen der geltenden Be-\nstimmungen zu erleichtern;\nin dem Wunsche, die kulturelle und wissenschaftliche     3. bei der Veranstaltung von Vorträgen, Konzerten, Thea-\nZusammenarbeit zu entwickeln,                                  teraufführungen und sonstigen künstlerischen Dar-\nbietungen Hilfe zu leisten;\nin der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit\nzu besserem gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen        4. die Veranstaltung von Kunstausstellungen und ande-\nbeitragen wird,                                                ren Ausstellungen auf kulturellem und wissenschaft-\nlichem Gebiet zu fördern;\nsind wie folgt übereingekommen:                          5. die Verbreitung und den Austausch von Büchern, Zeit-\nschriften und sonstigen Publikationen sowie von Doku-\nArtikel I                             mentar-, wissenschaftlichen und didaktischen Filmen,\nvon Mikrofilmen und Tonbändern kulturellen und wis-\nAuf den Gebieten der Wissenschaft und Bildung unter-\nsenschaftlichen Charakters durch die zuständigen Stel-\nstützen die Vertragsparteien:                                  len der beiden Seiten nach den geltenden Bestimmun-\n1. Die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und             gen im jeweiligen Land zu erleichtern und zu fördern;\nanderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in den\n6. sich bei Ubersetzungen von Werken aus den Gebieten\nbeiden Ländern durch Austausch von Lehrkräften und\nder Wissenschaft, Literatur und Kunst zu unterstützen\nWissenschaftlern zu Studienaufenthalten, Tagungen,\nsowie deren Herausgabe und Austausch zu fördern.\nVorlesungen, zum Erfahrungsaustausch und zur Infor-\nmation;\n2. die Zusammenarbeit zwischen den Instituten für fach-                            Artikel III\nliche und künstlerische Ausbildung in beiden Ländern;      Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zu-\n3. den Austausch von Studenten und die Bereitstellung       sammenarbeit zwischen den Rundfunk- und Fernseh-\nvon Stipendien für Studenten und Hochschulabsolven-     anstalten sowie auf dem Gebiet der Presse in beiden\nten für Studium, Forschung und Fortbildung an Hoch-     Ländern durch gegenseitige Besuche von Fachleuten,\nschulen und anderen Bildungs- und Forschungsstätten;    durch den Austausch von Informationen und Materialien,\nFernsehfilmen und Programmen wissenschaftlichen, lite-\n4. die Entsendung von Lektoren an Universitäten und         rarischen, musikalischen und künstlerischen Charakters\nandere Hochschulen im anderen Staat für den Unter-\nzu fördern.\nricht in der deutschen beziehungsweise rumänischen\nSprache und Literatur;\nArt i k e 1 IV\n5. den Austausch von Publikationen und Material zum\nSprachenstudium;                                           Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zu-\nsammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des\n6. die Teilnahme von Lehrkräften, Fachleuten und Stu-\nSports und der Leibesübungen sowie zwischen Jugend-\ndenten an Kursen für Sprache und Literatur im ande-\norganisationen und anderen Institutionen der außerschu-\nren Staat.\nlischen Jugendbildung zu fördern.\nArtikel II\nUm zu einem besseren Verständnis der Kultur de s an-\n1                             Artikel V\nderen Landes beizutragen, werden die Vertragsparteien          Die Vertragsparteien werden das Problem der An-\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestrebt sein:        erkennung von akademischen Graden sowie der Äquiva-\n1. Besuche von Persönlichkeiten und Fachleuten aus den      lenz von Schul- und Hochschulzeugnissen zwischen den\nGebieten des Bildungswesens, der Wissenschaft und       beiden Ländern prüfen und die Möglichkeit untersuchen,\nTechnik, der Kultur und der Künste und von Studenten    hierüber eine besondere Vereinbarung zu schließen.\nzu organisieren, denen ein Erfahrungsaustausch, ein\nStudium, eine Fortbildung, ein Praktikum oder die Teil-\nArt i k e I VI\nnahme an Tagungen, Kongressen und sonstigen kultu-\nrellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen na tio-      Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der\nnalen und internationalen Charakters im anderen         Gegenseitigkeit die Errichtung je einer Bibliothek im\nStaate ermöglicht werden soll;                          anderen Staate unterstützen.\n2. den Zugang von Wissenschaftlern, Kunstschaffenden,          Die Fragen der Organisation und des Betriebes dieser\nLehrkräften, Fachleuten und Studenten der einen Seite   Bibliotheken werden in einer besonderen Vereinbarung\nzu den kulturellen und wissenschaftlichen Institutio-   geregelt.","920                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArt i k e 1 VII                           Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Re-\npublik Rumänien zusammen, und zwar mindestens ein-\nDie Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle\nmal während der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms.\nEinfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforder-\nlichen kulturellen Materials nach Maßgabe der jeweils             Dazu werden die Vertragsparteien spätestens zwei\ngeltenden rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes er-           Monate vor Beginn der Verhandlunen über Tätigkeits-\nleichtern.                                                      programme ihre Entwürfe hierfür austauschen.\nA r t i k e I VIII                                                 Art i k e 1 XI\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam-             Dieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) aus-\nmenarbeit im Bereich des Filmwesens zwischen den ent-           gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom\nsprechenden Institutionen in beiden Staaten zu entwik-          3. September 1971 in Ubereinstimmung mit den festgeleg-\nkeln.                                                           ten Verfahren.\nArtikel XII\nArt i k e 1 IX\nJede der Vertragsparteien wird die -nach ihrer inner-\nUm die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen,              staatlichen Rechtsordnung erforderlkhen Maßnahmen\nwerden die Vertragsparteien jeweils für zwei Jahre Tätig-       zur Inkraftsetzung dieses Abkommens treffen.\nkeitsprogramme vereinbaren. Die Tätigkeitsprogramme                Beide Seiten teilen einander auf diplomatischem Wege\nhaben keinen ausschließlichen Charakter.                        schriftlich mit, daß diese Maßnahmen getroffen sind; das\nAbkommen tritt an dem Tag in Kiraft, an dem die letzte\nMitteilung, daß diese Maßnahmen getroffen wurden, vor-\nArtikel X                                liegt.\nZur Erteilung von Anregungen und Empfehlungen für\ndie Weiterentwicklung und den Ausbau der kulturellen                                   A r t i k e l Xlll\nZusammenarbeit und des Austauschs zwischen den bei-                Dieses Abkommen wird für die Zeit von fünf Jahren\nden Staaten sowie zur Festlegung der in Artikel IX die-         vom Tage seines Ink,rafttretens an geschlossen und ver-\nses Abkommens vorgesehenen Tätigkeitsprogramme und              längert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\nzur Behandlung bei deren Durchführung auftretender              Jahre, es sei denn, d,aß eine der Vertragsparteien es sechs\nfinanzieller und organisatorischer Fragen treten Beauf-         Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode\ntragte der be,iden Vertragsparteien abwechs-elnd in der         schriftlich kündigt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nMacovescu","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974                                921\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien\nüber die wechselseitige Errichtung von Bibliotheken\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        1. Sie stellen der Allgemeinheit zur Einsichtnahme oder\nund                               zur Ausleihe Bücher und Publikationen kulturellen und\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,       wissenschaftlichen Inhalts zur Verfügung;\n2. sie führen kulturelle und wissenschaftliche Veranstal-\nin dem Bestreben, eine bessere Kenntnis der kulturel-      tungen durch, wie Vorträge, Ausstellungen, Filmvor-\nlen Werte beider Länder zu vermitteln,                        führungen sowie andere künstlerische Darbietungen;\nhaben auf Grund des Artikels VI des Abkommens zwi-     3. sie führen deutsche         beziehungsweise   rumänische\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        Sprachkurse durch;\nder Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien       4. sie vert~ilen Bulletins, Zeitschriften, Alben, Prospekte\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit,         oder sonstige Veröffentlichungen kulturellen und wis-\nunterzeichnet am 29. Juni 1973 in Bonn, folgendes verein-     senschaftlichen Inhalts.\nbart:\nArtikel I                                                 Artikel V\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland errich-      Die Bibliotheken werden jeweils von einem Direktor\ntet eine Bibliothek in der Sozialistischen Republik Ru-   geleitet, der von der Seite ernannt wird, der die Biblio-\nmiinien, und die Regierung der Sozialistischen Republik   thek gehört.\nRumänien errichtet eine Bibliothek in der Bundesrepublik     Außer dem Direktor kann jede Seite noch andere Be-\nDeutschland.                                              dienstete an ihre Bibliothek entsenden.\nDie Bibliotheken können besondere Bezeichnungen\ntragen, über die die Vertragsparteien sich zu einem spä-                         Artikel VI\nteren Zeitpunkt einigen werden.\nDer Direktor der Bibliothek der Bundesrepublik\nDie Bezeichnungen der Bibliotheken werden auf Schil-    Deutschland wird den Rat für Sozialistische Kultur und\ndern, in Anzeigen, in der Korrespondenz und in ähnlicher  Erziehung der Sozialistischen Republik Rumänien im vor-\nWeise benutzt.                                            aus über die Programme und die Materialien, die zur Ver-\nfügung des Publikums gestellt oder von der Bibliothek\nDie Bibliotheken werden ihre Tätigkeit unter den in\nverteilt werden, informieren.\ndieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in\nObereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Gast-           Der Direktor der Bibliothek der Sozialistischen Repu-\nlandes ausüben.                                           blik Rumänien wird das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland beziehungsweise die von ihm be-\nArtikel II                         zeichnete Stelle im voraus über die Programme und die\nTräger der „Bibliothek der Bundesrepublik Deutsch-      Materialien, die zur Verfügung des Publikums gestellt\nland\" ist das Auswärtige Amt der Bundesrepublik           oder von der Bibliothek verteilt werden, informieren.\nDeutschland oder eine von ihm benannte Stelle.\nArtikel VII\nTräger der „Bibliothek der Sozialistischen Republik\nRumänien\" ist der Rat für Sozialistische Kultur und Er-      Die zuständigen Stellen in beiden Staaten werden die\nziehung der Sozialistischen Republik Rumänien.            Arbeit der Bibliotheken fördern und die Bibliotheken bei\nder Erreichung der Ziele, für die sie errichtet wurden,\nunterstützen.\nArtikel III\nDie Vertragsparteien werden sich gegenseitig geeig-\nDie Tätigkeit der beiden Bibliotheken wird ein besse-   nete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung\nres gegenseitiges Kennenlernen fördern und wird zur       stellen. Die Bibliotheken sollen so frühzeitig wie möglich\nEntwicklung der kulturellen und wissenschaftlichen Zu-    und möglichst gleichzeitig eröffnet werden.\nsammena,rbeit beitragen.\nIn Fragen der Tätigkeit der Bibliotheken können deren\nDie Bibliotheken werden dementsprechend ihre Tätig-     Direktoren Verbindung mit den zuständigen Stellen des\nkeit im Geiste der Achtung gegenüber dem Gastland ent-    Gastlandes nach dessen innerstaatlichen Rechtsbestim-\nfalten und keine den Grundsätzen der Verständigung        mungen halten.\nzwischen den Völkern und Staaten abträgliche Tätig-\nkeiten ausüben.                                                                 A r t i k e 1 VIII\nDer Zugang der Allgemeinheit zu den Beständen an\nArtikel IV\nBüchern und Veröffentlichungen und zu den von jeder\nDie beiden Bibliotheken werden folgende Aufgaben        Bibliothek durchgeführten kulturellen und wissenschaft-\nwahrnehmen:                                               lichen Veranstaltungen ist frei.","922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nArtikel IX                                  derliche Material frei von Zöllen und sonstigen Abgaben\nbleibt, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden,\nDie Bibliotheken entfalten ihre Tätigkeit an ihrem eige-        unter der Bedingung, daß es nicht kommerziell verwertet\nnen Sitz. Ein Tätigwerden außerhalb dieses Sitzes ist\nwird.\nim Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des je-\nweiligen Gastlandes möglich, die gegebenenfalls ihre Un-                                 Artikel XIV\nterstützung leihen werden.                                            Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) aus-\ngedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom\nArtikel X                                  3. September 1971 in Ubereinstimmung mit den festgeleg-\nDer Direktor und das entsandte Personal jeder der bei-          ten Verfahren.\nden Bibliotheken erhalten Dienstpässe.\nArt i k e 1 XV\nArt i k e 1 XI                                Jede der Vertragsparteien wird die nach ihrer inner-\nstaatlichen Rechtsordnung erforderlkhen Maßnahmen\nAußer dem entsandten Personal können die Bibliothe-             zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung treffen.\nken für technisch-administrative Aufgaben Ortskräfte\nnach der innerstaatlichen Rechtsordnung des Gastlandes                Beide Seiten teilen einander auf diplomatischem Wege\neinstellen.                                                        schriftlich mit, daß diese Maßnahmen getroffen sind; die\nVereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte\nArtikel XII                                 Mitteilung, daß diese Maßnahmen getroffen wurden, vor-\nDer Bestand an kulturellem Material und das Vermögen            liegt.\nder Bibliotheken sind Eigentum der Seite, der die Biblio-                               Artikel XVI\nthek gehört.\nDiese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren\nJede Seite trägt die finanziellen Lasten für Einrichtung        vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen und ver-\nund Betrieb ihrer Bibliothek.                                     längert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\nJahre, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien sie\nA r t i k e 1 XIII                          sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahres-\nperiode schriftlich kündigt.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden innerstaatlichen Bestimmungen und auf der                  Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung werden\nGrundlage der Gegenseitigkeit sicherstellen, daß das für          die Bibliotheken ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen,\ndie Ausstattung und den Betrieb der Bibliotheken erfor-            an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik Rumänien\nMacovescu"]}