{"id":"bgbl2-1974-36-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":36,"date":"1974-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1974-04-16T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["913\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1974                                                                                               Nr. 36\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n16. 4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         913\n30. 4. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilslands-\nwesen und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                915\n8. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit und der Vereinbarung über die wechselseitige Errich-\ntung von Bibliotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     918\n17. 5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutsdlland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs zwisdlen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jung-\nholz und der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     923\n6. 6. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen\n(Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der\nDeutsdlen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      924\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. April 1974\nIn Dakar ist am 14. Februar 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sene-\ngal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Februar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. April 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,\nund                                 die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Regierung der Republik Senegal                  Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                 Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Senegal,                                              Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               oder Durchführung de1 in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  verträge in der Republik Senegal erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          Artikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der senegalesischen             Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nWirtschaft zu fördern,\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsind wie folgt übereingekommen:                              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Senegal bei der          forderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\na) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Bewässerungs-\nArtikel 5\nund    Diversifizierungsprojekt    im   senegalesischen\nSahel\" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark,                Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nb) für das Vorhaben „ländliche Wasserversorgung in den          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nRegionen Diourbel, Fleuve, Senegal-Oriental und            chendes festgelegt wird.\nSine Saloum\" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-\nsamt sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche                                  Artikel 6\nMark aufzunehmen,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nstellt worden ist,                                              lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nc) zur Ablösung des Finanzkredits für das Vorhaben              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n„Wasserversorgung Dakar\" ein Darlehen bis zur Höhe         sichtigt werden.\nvon insgesamt acht Millionen Deutsche Mark,\nArtikel 7\naufzunehmen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Republik Senegal durch andere Vorhaben ersetzt              Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-\nwerden.                                                         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 8\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\n~chen der Regierung der Republik Senegal und der Kre-           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar, am 14. Februar 1974 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlexander T ö r ö k\nFür die Regierung der Republik Senegal\nBabacar Ba"]}