{"id":"bgbl2-1974-35-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":35,"date":"1974-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/35#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_35.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-28T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["908                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. März 1974\nIn Dakar ist am 28. Dezember 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sene-\ngal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Dezember 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                                909\nAbkomm~n\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Senegal\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         lehensverträge in der Republik Senegal erhoben werden.\nder Republik Senegal,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin der Absicht, die Entwicklung der senegalesischen        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nWirtschaft zu fördern,                                        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                            teiligung der Vetkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die erforder-\nArtikel 1                              lichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Senegal bei der                                Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\na) für das Vorhaben „Wasserversorgung für zehn Orte           Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nund sechs Viehtränken\" ein Darlehen bis zur Höhe         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nvon insgesamt vier Millionen dreihunderttausend          weichendes festgelegt wird.\nDeutsche Mark,\nb) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung                                       Artikel 6\n(Brunnenbauten)\" ein Darlehen bis zur Höhe von ins-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngesamt sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nMark aufzunehmen.                                        lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            sichtigt werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Sene-                                 Artikel 7\ngal durch andere Vorhaben ersetzt werden, wenn nach\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nist.                                                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 2\nRepublik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-          krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-           abgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dakar, am 28. Dezember 1973 in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. T ö r ö c k\nFür die Regierung\nder Republik Senegal\nBabacar Ba"]}