{"id":"bgbl2-1974-34-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":34,"date":"1974-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/34#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_34.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-28T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. März 1974\nIn Bonn ist am 4. Juli 1973 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 4. Juli 1973\nin Kraft getreten.\nAm 14. Dezember 1973 wurde in Bamako zwi-\nschen den Vertragsparteien ein Anderungsabkom-\nmen unterzeichnet, das nach seinem Artikel 3\nam 14. Dezember 1973\nin Kraft getreten ist; beide Abkommen werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber einen lieferungebundenen Warenkredit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           zierung der Einfuhr von Waren zur Deckung des lebens-\nund                               notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkom-\nmen beigefügten Liste ein lieferungebundenes Darlehen\ndie Regierung der Republik Mali\nbis zur Höhe von insgesamt acht Millionen Deutsche\nMark aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nArtikel 2\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Mali,                                               Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       der Republik Mali und der Kreditanstalt für Wiederauf-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            bau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        liegt.\nziehungen die Grundlage dies~s Abkommens ist,                                       Artikel 3\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der Re-        Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-\npublik Mali zu fördern,                                       stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nsind wie folgt übereingekommen:                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-\ntrages in Mali erhoben werden.\nArtikel 1                                                   Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-       von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1974                                      877\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-                                   Artikel 6\nportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBeteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nerforderlichen Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             gibt.\nbesonderen vVert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 7\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nd('r Industrie dr>s Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt          Dieses Abkommen tritt am Tag(' se>iner Un!P1-zcicllnu1HJ\nwerden.                                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn, am 4. Juli 1973 in vier Urschrif-\nten, je zwei in deutscher und in französischer Sprache,\nwobei jeder Vvortldllt gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung dt::'r Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg S a c h s\nFür die Regierung der Republik Mali\nMamadou T r a o r   e\nAnlage\nzu dem Abkommen vom 4. Juli 1973\nüber einen lieferungebundenen Warenkredit\n1. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik Mali\nin Höhe bis zu acht Millionen Deutsche Mark bezie-\nhen kann:\nt. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrika-\nte\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Malis von Bedeutung sind.\nII. Einfu.hren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhrgü-\nter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können\nnur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\noder der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorliegt. Die\nEinfuhr von Luxusgütern und aller Güter, die der\nnichtzivilen Ausrüstung dienen, ist vom Bezug im\nRahmen der Warenhilfe ausgeschlossen.","878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber einen lieferungebundenen Warenkredit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             über einen lieferungebundenen Warenkredit vom 4. Juli\nund                                 1973 wird wie folgt geändert:\ndie Regierung der Republik Mali                    a) In Artikel 1 des o. a. Abkommens wird der Betrag\nvon \"acht Millionen Deutsche Mark\" durch „zehn\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-             Millionen Deutsche Mark\" ersetzt.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Mali,                                             b) In der dem o. a. Abkommen beigefügten Liste wird\nunter Ziffer I die Position „7. Tankwaggons\" hinzu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            gefügt.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nin der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der Re-       genüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\npublik Mali zu fördern,                                        drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\nsind wie folgt übereingekommen:                              gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikell                                                     Artikel 3\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako, am 14. Dezember 1973 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Mali\nCharles Samba Si s so k o\nChef de Bataillon\nMinister des Auswärtigen und der Zusammenarbeit"]}