{"id":"bgbl2-1974-31-9","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["780                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreidts Thailand\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Mai 1974\nIn Bangkok ist am 4. April 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Der Betrag bis zur Höhe von vierzig Millionen\nund                             Deutsche Mark ist zur Finanzierung von Kapitalhilfe-Pro-\njekten vorzusehen, die von beiden Regierungen auszu-\ndie Regierung des Königreichs Thailand            wählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, nachdem\ndie Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte erge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nben hat.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Thailand,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der          gungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              der Devisenkostenfinanzierung), zu denen sie gewährt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik· Deutschland\nin der Absicht, die Entwicklung der thailändischen        geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nWirtschaft zu fördern,\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand garantiert,\nsind wie folgt übereingekommen:                           soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\nden sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nArtikel 1\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      abzuschließenden Darlehensverträge.\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Thailand\nund/ oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt                             Artikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur          Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nHöhe von insgesamt vierzig Millionen Deutsche Mark           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\naufzunehmen.                                                sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß"]}