{"id":"bgbl2-1974-31-8","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1974-05-07T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Malta\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 1974\nIn Valletta ist am 27. Februar 1974 ein Abkom-\nmen zwischen de,r Regierung der Bundesrepublik\nDeutschl,and und der Regierung von Malta über kul-\nturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1\nam 27. Februar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Mai 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Malta\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                                (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den\ndie Regierung von Malta                   Austausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schul-\narten, Wissenschaftlern, Studenten, Jugendlichen und\nin dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaft-      anderen auf kulturellem Gebiet und in der Forschung\nliche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das           tätigen Personen zwischen ihren Staaten zu fördern.\nVerständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Vol-\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch\nkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\nEinladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen\nsind wie folgt übereingekommen:                           oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen\nZusammenarbeit zu fördern.\nArtikel 1\n(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle                           Artikel 3\nEinrichtungen der anderen Vertragspartei unter zu ver-         Jede Vertragspartei wird bemüht sein, bei Vorliegen\neinbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern.          der Studienvoraussetzungen die Bewilligung von Stipen-\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die          dien an Studenten und in der Forschung tätige Personen\nGründung und die Tätigkeit deutsch-maltesischer Gesell-     der anderen Vertragspartei zu fördern, die in ihrem Ge-\nschaften und anderer Organisationen, die den Zielen die-    biet ihr Studium fortsetzen oder ihre Kenntnisse vertie-\nses Abkommens dienen, zu fördern.                           fen wollen.\n(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1\nArtikel 4\nsind insbesondere Schulen, akademische, kulturelle und\nwissenschaftliche Anstalten, Krankenhäuser, Bibliothe-         Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen\nken, Film- und Musikarchive, Sport- und Leibeserzie-        der Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des\nhungszentren.                                               Möglichen zu fördern.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                                   779\nArtikel 5                               (2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei          des ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwähn-\nzu unterstützen, in ihrem Gebiet eine bessere Kenntnis         ten kulturellen Einrichtungen benötigten Materials, z. B.\nvon der Kultur und den Lebensformen im Gebiet der an-          die Einfuhr von Rundfunkgeräten, Vorführapparaten,\nderen Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbeson-       Schallplatten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Lehr- und\ndere bestrebt sein,                                            Lernmitteln, in ihr Gebiet durch die andere Vertrags-\na) den Austausch und die Verbreitung von Informations-         partei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in\nmaterial für den Tourismus und über sonstige Einrich-      jeder Weise zu erleichtern.\ntungen, die eine Belebung des Touristenstroms in bei-\nden Richtungen bewirken können,\nb) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Ver-                                   Artikel 8\nöffentlichungen und Reproduktionen von Kunst-                 (1) Eine aus Vertretern der beiden Regierungen beste-\nwerken,                                                   hende deutsch-maltesische Gemischte Kommission, zu\nc) Kunst- und andere Ausstellungen,                            der Sachverständige hinzugezogen werden können, tritt\nd) Konzerte und künstlerische Darbietungen,                    immer dann, wenn die beiden Vertragsparteien es für\ne) Vorträge,                                                   notwendig halten, grundsätzlich aber alle drei Jahre, ab-\nf) Theateraufführungen,                                        wechselnd in Bonn und Valletta zusammen. In Bonn\nführt ein Mitglied der deutschen Delegation und in Val-\n9) Rundfunkübertragungen, Filmvorführungen, Schall-\nplatten und Tonbandaufnahmen und                          letta ein Mitglied der maltesischen Delegation den Vor-\nsitz der Kommission.\nh) Sonderveranstaltungen\nzu fördern.                                                       (2) Die Kommission behandelt Fragen, die sich aus der\nAnwendung dieses Abkommens ergeben, und erteilt den\nArtikel 6                             beiden Regierungen Empfehlungen.\nBeide Vertragsparteien haben das Europäische Uber-\neinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an\nArtikel 9\nden Universitäten und das Europäische Ubereinkommen\nüber die akademische Anerkennung von akademischen                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nGraden und Hochschulzeugnissen ratifiziert.                    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngenüber der Regierung von Malta innerhalb von drei\nDaher wird jede Vertragspartei bemüht sein, den Aus-\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ntausch von Studenten zu fördern und zu erleichtern.\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 10\n(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\ndes für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen\nMc1terials, z. B. die Einfuhr von Bildern und anderen Aus-     nung in Kraft.\nstellungsgegenständen, Büchern, Filmen und Schallplat-            (2) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jah-\nten, in ihr Gebiet durch die andere Vertragspartei             ren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekün-\nnach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder          digt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündi-\nWeise zu erleichtern.                                          gung außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Valletta am 27. Februar 1974 in zwei\nUrschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteinbach\nFür die Regierung von Malta\nAgatha Barbara"]}