{"id":"bgbl2-1974-31-7","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=9","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen","law_date":"1974-05-07T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                               777\nArtikel 3                                                    Artikel 5\nDie Banque Algerienne de Developpement wird sämt-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nliche auf Grund der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nverträge zu leistenden Zahlungen ohne Abzug für Steuern      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nund Abgaben erbringen. Die Kreditanstalt für Wieder-         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\naufbau wird die Darlehen ohne Abzug für Steuern und          sichtigt werden.\nAbgaben auszahlen.                                                                  Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4                             gegenüber der Regierung der Demokratischen Volks-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den      republik Algerien innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDarlehen gemäß Artikel 1 bezahlt werden, sind inter-\ngibt.\nnational öffentlich auszuschreiben, sofern nicht im Ein-\nzelfall zwischen der Banque Algerienne de Developpe-                                Artikel 7\nment und der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwas Ab-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nweichendes festgelegt wird.                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 4. April 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPaul Frank\nFür die Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien\nBachir Ould R o u i s\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,\nItalien, Luxemburg und den Niederlanden\nüber gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen\nVom 7. Mai 1974\nDas Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-\nschen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,\nFrankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-\nden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zoll-\nverwaltungen nebst Zusatzprotokoll {Bundesgesetz-\nblatt 1969 II S. 65) ist nach seinen Artikeln 24\nAbs. 3 und 23 Abs. 2 für die europäischen Hoheits-\ngebiete des\nVereinigten Königreichs                am 1. April 1974\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 17. Oktober 1973 (Bun-\ndesgesetzb1. II S. 1529).\nBonn, den 7. Mai 1974\nDer Bundesminister des AuswJrtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck"]}