{"id":"bgbl2-1974-31-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-05-06T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 1974\nIn Bonn ist am 4. April 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Volks-\nrepublik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 4. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Demokratischen Volksrepublik Algerien „Zementfabrik\nSetif\" Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 100 Millionen\nund\n(in Worten: einhundert Millionen) Deutsche Mark aufzu-\ndie Regierung                           nehmen, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien              festgestellt ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Einvernehmen zwischen der Regie,rung der Bundesrepu-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien,                     Volksrepublik Algerien durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\nArtikel 2\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit zum gegenseiti-\ngen Nutzen zu festigen und weiterzuentwickeln,                   (1) Die Verwendung der Darlehen wird in den zwischen\nder Banque Algerienne de Developpement und der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträgen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 festgelegt. Diese Verträge unterliegen den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den bei-\nden Staaten zu fördern und zu vertiefen,                         (2) Die Laufzeit der in Artikel l genannten Darlehen\nbeträgt 30 Jahre einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre,\nsind wie folgt übereingekommen:                             gerechnet vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dar-\nlehensverträge an. Der Zinssatz beträgt 2 vom Hundert\nper annum.\nArtikel 1\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Algerien garantiert die von der Banque Algerienne de\nmöglicht es der Banque Algerienne de Developpement            Developpement gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\n(Algier), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frank-      aufbau in Anwendung dieses Abkommens eingegangenen\nfurt am Main) für das Vorhaben der Regierung der              vertraglichen Verpflichtungen."]}