{"id":"bgbl2-1974-31-5","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-05-06T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAnlage\nzu dem Abkommen\nvom 27. März 1974\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nI. Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1, die Tunesien\nin Höhe bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark\nbeziehen kann:\n1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\n2. Industrielle Ausrüstungen\n3. Nutzfahrzeuge\n4. Erzeugnisse der chemischen Industrie\n5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\n6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Tunesiens von Bedeutung\nsind.\nII. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nlichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-\ngüter, die in dieser Liste nkht enthalten sind, können\nmit der Kapitalhilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\nliegt. Die Einfuhr von Luxusgütern, Nahrungsmitteln\nund aller Güter, die der nicht zivilen Ausrüstung die-\nnen, ist vom Bezug im Rahmen der Warenhilfe aus-\ngeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 1974\nIn Algier ist am 25. März 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Volks-\nrepublik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 25. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                                775\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           punkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge an. Der\nZinssatz beträgt 2 vom Hundert per annum.\nund\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik\ndie Regierung\nAlgerien wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nder Demokrcttischen Volksrepublik Algerien\naufbau die Garantie für alle Zahlungen und den sich\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von vertrag-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            lichen Verbindlichkeiten der Banque Algerienne de De-\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien,                    veloppement auf Grund der abzuschließenden Darlehens-\nverträge übernehmen.\nin dem ·wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit zum gegenseitigen                                    Artikel 3\nNutzen zu festigen und weiterzuentwickeln,\nDie Banque Algerienne de Developpement wird sämt-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         liche auf Grund der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 verträge zu leistenden Zahlungen ohne Abzug für Steuern\nund Abgaben erbringen. Die Kreditanstalt für Wieder-\nin der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den bei-        aufbau wird die Darlehen ohne Abzug für Steuern und\nden Li:indern zu fördern und zu vertiefen,                    Abgaben auszahlen.\nsind sie wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 4\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 1                             Darlehen gemäß Artikel 1 bezahlt werden, sind inter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       national auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall zwi-\nmöglicht es der Banque Algerienne de Developpement            schen der Banque Algerienne de Developpement und\n(Algier), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frank-      der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwas Abweichendes\nfurt am Main) für das Vorhaben der algerischen Regie-         festgelegt wird.\nrung „Ausbau des Erdgashafens Bethioua\", wenn das                                    Artikel 5\nErgebnis der Prüfung positiv ist, Darlehen bis zur Höhe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvon insgesamt 85 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dctr-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen         sichtigt werden.\nVolksrepublik Algerien durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.                                                                              Artikel 6\nArtikel 2                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen wird in den zwi-        gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-\nschen der Banque Algerienne de Developpement und der          blik Algerien innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ-       des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen festgelegt. Diese Verträge unterliegen den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten.                                                                                 Artikel 7\n(2) Die Laufzeit der Darlehen beträgt 30 Jahre ein-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gerechnet vom Zeit-      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Algier am 25. März 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. M o 1 t m a n n\nFür die Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien\nFerhat L o u n es"]}