{"id":"bgbl2-1974-31-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tunesien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-05-06T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["772                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 3. Mai 1974\nDas Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-\nerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-\ngesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Arti-\nkel 11 Abs. 2 für\nAustralien                            am 22. Juni 1974\nPanama                                am 29. Juni 1974\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 29. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 336).\nBonn, den 3. Mai 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Schenck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tunesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 1974\nIn Tunis ist am 27. März 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Tunesien über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Bö r n s t ein","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                                  773\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten\nDarlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\ndie Regierung der Tunesischen Republik\nwerden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-             und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland               Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tunesischen Republik,                                   geltenden Rechtsvon;.chriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              der Kreditanstalt für Wiede,raufbau alle Zah~ungen und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und             abzuschließenden Darlehensverträge.\nVertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-\nkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, die Entwicklung der tunesischen Wirt-          Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die\nschaft zu fördern,                                              Kreditanstalt für Wiede,raufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                              schluß oder Durchführung der in Artikel 1 und 2 erwähn-\nten Darlehensvert,räge in der Tunesischen Republik er-\nArtikel 1                               hoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                 Artikel 5\nlicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder              Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-             den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nlenden tunesischen Darlehensnehmern, bei der Kredit-            porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndes tunesischen Vierjahresplanes, wenn nach Prüfung             Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nihre Förderungswürdigkeit festgestent worden ist, Dar-          die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nlehen bis zur Höhe von insgesamt sechzig Millionen              dem Geltungsbereich des deutschen vertragsschließenden\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                      Teils dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik\nDarlehen gemäß Artikel 1 gezahlt werden, sind inter-\noder einem anderen von beiden Vert.11agsparteien ge-\nnational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-\nmeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kre-\nzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen\nbis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen,\num die Einfuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der                                Artikel 7\ntunesischen Industrie und der tunesischen Wirtschaft be-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nstimmten Waren sowie gegebenenfalls die damit zusam-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nmenhängenden Leistungen zu finanzieren. Die Waren-              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngruppen, die aus diesem Darlehen finanziert werden              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nkönnen, sind in einer diesem Abkommen als Anlage                Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\nbeigefügten Liste aufgeführt.                                   Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\n(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-\nArtikel 8\ngehenden Absatz benannten Einfuhren müssen aus Lief er-\nverträgen stammen, die nach dem 1. April 1974 abge-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschlossen worden sind.                                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Tunis am 27. März 1974 in vier Ur-\nschriften, je zwei in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Heinz N a u p e r t\nDr. Rainer O p p e l t\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHamed Am m a r"]}