{"id":"bgbl2-1974-31-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1974-04-25T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n(Vbersetzung)\nArt i c l e 61                            Art i c 1 e 61                           Art i k e 1 61\n1. Le Conseil Economique et Social       1. The Economic and Social Council        (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat\nse compose de cinquante-quatre Mem-      shall consist of fifty-four Members of   besteht aus vierundfünfzig von der\nbres de !'Organisation des Nations       the United Nations elected by the Ge-    Generalversammlung gewählten Mit-\nUnies, elus par !'Assemblee Generale.    neral Assembly.                          gliedern der Vereinten Nationen.\n2. Sous reserve des dispositions du      2. Subject to the provisions of para-     (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3\nparagraphe 3, dix-huit membres du        graph 3, eighteen members of the         werden alljährlich achtzehn Mitglie-\nConseil Economique et Social sont        Economic and Social Council shall be     der des Wirtschafts- und Sozialrats\nelus chaque annee pour une periode       elected each year for a term of three    für drei Jahre gewählt. Ein ausschei-\nde trois ans. Les membres sortants       years. A retiring member shall be eli-   dendes Mitglied kann unmittelbar\nsont immediatement reeligibles.          gible for immediate re-election.         wiedergewählt werden.\n3. Lors de la premiere election qui      3. At the first election after the in-    (3) Bei der ersten Wahl, die nach\naura lieu apres que le nombre des        crease in the membership of the Eco-     Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder\nmembres du Conseil Economique et         nomic and Social Council from            von siebenundzwanzig auf vierund-\nSocial aura ete porte de vingt-sept a    twenty-seven to fifty-four members,      fünfzig stattfindet, werden zusätzlich\ncinquante-quatre, vingt-sept membres     in addition to the members elected in    zu den Mitgliedern, die anstelle der\nseront elus en plus de ceux qui          the place of nine members whose          neun Mitglieder gewählt werden, de-\nauront ete elus en remplacement des      term of office expires at the end of     ren Amtszeit mit dem betreffenden\nneuf membres dont le mandat viendra      that year, twenty-seven additional       Jahr endet, siebenundzwanzig weitere\nd expiration a Ja fin de l'annee. Le     members shall be elected. Of these       Mitglieder des Wirtschafts- und So-\nmandat de neuf de ces vingt-sept         twenty-seven additional members, the     zialrats gewählt. Die Amtszeit von\nmembres supplementaires expirera au      term of office of nine members so        neun dieser siebenundzwanzig zusätz-\nbout d'un an et celui de neuf autres     elected shall expire at the end of one   lichen Mitglieder endet nach einem\nau bout de deux ans, selon les dispo-    year, and of nine other members at       Jahr, diejenige von neun weiteren\nsitions prises par !'Assemblee Gene-     the end of two years, in accordance      Mitgliedern nach zwei Jahren; das\nrale.                                    with arrangements made by the Gene-      Nähere regelt die Generalversamm-\nral Assembly.                            lung.\n4. Chaque membre du Conseil Eco-        4. Each member of the Economic            (4) Jedes Mitglied des Wirtschafts-\nnomique et Social a un representant      and Social Council shall have one        und Sozialrats hat in diesem einen\nau Conseil.                              representative.                          Vertreter.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. April 1974\nIn Bangui ist am 2. März 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. April 19-74\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1914                                  771\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert\nund\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik          lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Zentralafrikanischen Republik,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Darlehensverträge in der Zentralafrikanischen Republik\nerhoben werden.\nin der Absicht, die Entwicklung der zentralafrikani-\nschen Wirtschaft zu fördern,                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-\nsind wie folgt übereingekommen:\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nArtikel 1\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nmöglicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Re-         welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\npublik oder einem anderen von beiden Regierungen aus-          Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nzu wählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für        mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben              nenfalls die erforderlichen Genehmigungen.\nCOMPTOIR NATIONAL DU DIAMANT, wenn nach Prü-\nfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nArtikel 5\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 599 259,38 DM\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-\n(in Worten fünfh undertneun undneunzigta usendzweih un-\nzahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-\ndertneun undfünfzig Deutsche Mark 38 Pfennig) aufzuneh-\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nmen. Davon wird der Teilbetrag von 299 259,38 DM dem\ngestellt wird.\nnicht verwendeten Restbetrag des Darlehens an die\nNationale Entwicklungsbank entnommen, über welches                                     Artikel 6\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik das Abkom-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nmen über Kapitalhilfe vom 2. Oktober 1964 geschlossen          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nhaben.                                                         se der Industrie des Landes Berlin besonders berücksich-\n(2) Das in Absatz 1 vorbezeichnete Vorhaben kann im         tigt werden.\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                    Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Zentralafrika-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnischen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nZentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Mona-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            Erklärung abgibt.\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangui, am 2. März 1974, in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich i?t.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Ho I u b e k\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nJ. B. B ok a s s a\nStaatspräsident auf Lebenszeit\nder Zentralafrikanischen Republik"]}