{"id":"bgbl2-1974-31-11","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1974-05-09T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                          783\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg\nauf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nVom 9. Mai 1974\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar         heit\" umfaßt nach deutscher Auffassung insbe-\n1974 zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwi-              sondere auch die Verhinderung und Verminde-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-            rung von Lärmeinwirkungen und sonstigen Im-\npublik Osterreich über Auswirkungen der Anlage              missionen auf die Stadt Freilassing und das um-\nund des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das           liegende Gebiet.\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 13) wird hiermit bekannt-   b) Die deutsche Seite setzt voraus, daß die Republik\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14             Osterreich im Rahmen des Vertrages alle nach\ndem jeweiligen Stand der Technik möglichen\nAbs. 2\nam 17. Mai 1974                         Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf\neine evtl. Verlängerung der Start- und Lande-\nin Kraft tritt.                                             bahnen - ergreifen wird, um die Belästigung der\nDie Ratifikationsurkunden sind am 17. April 1974         deutschen Bevölkerung auf das unvermeidbare\nin Bonn ausgetauscht worden. Bei ihrem Austausch            Mindestmaß zu beschränken.\nhat der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland        c) Die Bewährung des Vertrages als Instrument\ndie folgende Erklärung abgegeben:                           zum Schutz der betroffenen deutschen Bevölke-\na) Das in der Präambel ausgesprochene Vertrags-             rung wird die deutsche Haltung zur Geltungs-\nziel „Abwehr von Gefahren für die Allgemein-            dauer wesentlich mitbestimmen.\nBonn, den 9. Mai 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. von Sc h e n c k"]}