{"id":"bgbl2-1974-31-10","kind":"bgbl2","year":1974,"number":31,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/31#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_31.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                                 781\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-                                  Artikel 6\nhensverträge und im Zusammenhang damit in Thailand\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nerhoben werden.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 4\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei          se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-          tigt werden.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                  Artikel 7\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nTransportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nerforderlichen Genehmigungen.                                  desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nKönigreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 5                               rung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 8\nDarlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nc1uszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchendes festgelegt wird.                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bangkok am vierten April 2517 B.E.,\ndas dem Jahr 1974 entspricht, in 6 Urschriften, je zwei in\ndeutscher, thailändischer und englischer Sprache.\nDe,r deutsche und der thailändische Wortlaut sind\ngleichermaßen verbindlich. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des thailändis-chen Wortlautes\nsoll der englische Wortlaut verbindlich sefn.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich v o n R h a m m\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nCharun P. Israngkun N a A y u t h a y a\nMinister des Auswärtigen\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreic:hs Laos\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Mai 1974\nIn Vientiane ist am 11. April 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Laos über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 11. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Bö r n s t e i n","782                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Laos\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Regierung des Königreichs Laos, sofern sie\nund\nnicht selber Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und\ndie Regierung des Königreichs Laos               den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        abzuschließenden Darlehensverträge.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Laos,                                                                 Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         Die Regierung des Königreichs Laos stellt die Kredit-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               sonstigen öffentlkhen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        hensverträge in Laos erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, die Entwicklung der laotischen Wirt-                              Artikel 4\nschaft zu fördern,                                              Die Regierung des Königreichs Laos überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nArtikel 1                             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen mit Sitz\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Laos und/\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\ndie e,rforderlichen Genehmigungen.\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für nachstehende\nArtikel 5\nVorhaben, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ninsgesamt DM 20 (zwanzig) Millionen aufzunehmen.              Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nTeilvorhaben aus dem zweiten Bauabschnitt des\nchendes festgelegt wird.\nKraftwerks Nam Ngum bis zur Höhe von DM 10\n(zehn) Millionen in Ubereinstimmung mit der Verein-\nArtikel 6\nbarung über den zweiten Nam Ngum-Entwicklungs-\nfonds.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nProgramme der landwirtschaftlichen und industriellen\nEntwicklung.                                              hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\n(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können         werden.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-                                 Artikel 7\npublik Deutschland und der Regierung des Königreichs            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLaos durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        Königreichs Laos innerhalb von drei Monaten nach In-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die            krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           abgibt.\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in                               Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Vientiane, am elften April neunzehn-\nhundertvierundsiebzig in vier Urschriften, je zwei in\ndeutscher und in französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich v o n R h a m m\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Laos\nPhagna Phoumi V o n g v i c h i t\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten"]}