{"id":"bgbl2-1974-30-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":30,"date":"1974-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits","law_date":"1974-05-21T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["753\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                           Z 1998 A\n197..t.                   Ausgegeben zu Bonn am 2:i. ~/lai 197-i                                                                           Nr.30\nTag                                                  Inhalt                                                                             Seite\n21. 5. 74   Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft fiir Kohle\nund Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        753\n29. 4. 74   Bekunntmacbung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemilischcn Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe                                               7G5\n3. 5. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen\nim Touristenverkehr und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-\nschriften und ·werbematerial für den Fremdenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              767\n7. 5. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale\nFernmeldesatel!itenorganisation „INTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     767\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 14. Mai 1973\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund dem Königreich Norwegen andererseits\nVom 21. Mai 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                      Artikel 2\nsen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                                  Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nDem in Brüssel am 14. Mai 1973 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen                                                          Artikel 3\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäi-\nkündung in Kraft.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund dem Königreich Norwegen andererseits nebst                         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nSchlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst                      Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in\nSchlußakte wird nachstehend veröffentlicht:                         Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundeskanzlers beauftragt\nScheel\nD e r B u n cl e s m i n i s t e r f ü r \\V i r l s c h   c1 ft\nFriderichs\nDer Bundesminister des Ausvv'ärtigen\nScheel","754                                       BundesgcsctzlJlatt, Jc1hr0,rnu 197'1, TPil 11\nAbkommen\nzwi:,chen den Mitglied~~ t,J(' t0n\nder Europäischen Gemeinschaft für 1( ohl\" i 1nd S: dhl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und SL''.il c:n\"i-,~,,if•,\nund dem Königreich Norwegen irnderc:r c•; i c.;\nfl,,s T<önigreich Belgien,                                                                       /\\ r t i k c• 1 1\ndtts Königreich D~i1wmurk,                                          (1) Die~ );, ·-li11:11:unq1-11 Lill('l rii1• cr!,:1:1,:,\ndie Bundesrepublik DeutschUrnd,                                  gun~J dc•r Lillflllirt'.i,llc (j •llcn ,;r1• :; 1111 d1r•\ndie f1 ,rnzösische Republik,                                        Die V<·ri1,::r-;pd!(('i(·il L1itlil('I1 (•i11, II f-i ;!, ,il/r,11 ()('.I' dr•11\nIrland,                                                          FiskaLrntr•il cirws lo)!r•s durrl1                     :111· 1111• ,\\1,- 1 l'.J'• ('/-\nsetzen.\ndie ltülienisdw Republik,\n(2) Diinc•111illk, Jrl,J11d 11nrl dr1s \\'r•J ,,,11i11tr• V,\ndt1s Großherzogtum Luxemburg,\nkhnnPn irn f'<1ll0 eirn'r /,r1\\·.r•1Hl,:r\"J ,1•11 .\\•!:!, 1\nda1s Kiiniqn'ich der Nieclerlancle.\n„Akte ül,r•r di(' Er ,l1ii:          ·, ,1:.1;111 : ·1 11 1 il\nd<1s Vereinigte Königr('ich Großlnitannien und                   gen d(!r \\/(•1f1,HJ<i\" c·inr•11 J,\"ia.l;,i!/r;I! (J''' rlr II ;- 1, :! \"',-J\\\nNordirland,                                                      einC's Z1Jllrs l1i•-; /IJ!'l 1- lc:t:11.11 lt/7:i l · i 1      :'.• 11.\n!\\fügliedstaaten der Europiiischen        Gemeinschaft für\nKohle und Stahl, und\nA r t i    1--- t· l 4\ndir_' Eurnp.:iische Ce1nc~inc;chaft für Kohle und Stahl\neinerseits,                              (1) für jede• \\\\'ct10, r;i!t ,ilc; ,\\u )•:' ·,r.,,:]i,.;,111'., vr;:1 d,·:11\nd,is Ki-mi<Jreich Norwegen                                       die in Artik(cl 2 u11r! im Pr()lr;I;,,,] v:,1q,-,cl1t•111·r1, c1ul-\neinand('rfrJ!qcnrl1•n Zolls1·nk111J<J!'ll 111rr;\"n,11n1n•·n ,·:r :d,-n,\nandererseits,\nder am l, .Jc1I1Uilf 11)72 l,J!' i1·]i]ic!1 'fl\"'               11:r!l1• 71,l]•:,1\\t'.,\nIN DER ER\\V AGUNG, daß die Europäische Wirt-\n(2) Die (Jl'l!ld1 Art :ki•] 2 und d1•;,1 P;,JI :;I, rill c·r:, r l.ii! tn1\nsch,ifls:Jt'rneinschuft und das Kömgreich Norwegen ein\nqcscnLtc•n Zll\\J,,;i1/i' ,v,•1dc•n unl<·r ,\\lir11ncl111irJ l,;y,- \\1!1-\n;\\li 1,umnwn über die in die Zuständigkeit dieser Ge-\nrunrlu1111 ilttf die <'r',I<~ Dr·'t'.im,ilstell<' iJll'J1:w1·11rlc•I.\nm•,•inschaft fallenden Bereiche abschließen,\nS(Jv..-c•it niclil dir, Cc11H•i11';chc1ft .r\\rtikcl 3 1! Alis.1I;: 5 der\nll\\l STREBEN nach den glciclwn Zielen und in dem\n,.Akte ü!i 1 ·r die• B('itrittshc·di11(;u:1q,,n und die A11-\n\"\\\\'unsche, für den in die Zust;indicJkeit der Europäischen\npc1ssunr;cn der Vcrtr~iqc\" anwPndet, werden Ar1ikPI 2\nC<'meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich\nund d<1s Protokull hinr,ichtlicli dc·r s1wz•fischen Ziill<! odPt\ngleichartige Lösungen zu finden,\ndes spe1ifischcn An!Pils der qc;misclJt<'n Zülle d1's ifr,rlwn\nHAREN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele               ZolltiHifs unter AhrundutHJ IJzvl. Aulrunclunq auf die\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-              vierte Df'zimabtc,llc angewc11clcL\nkommens dahin dusgelegt werden kann, daß sie die Ver-\ntra~Jspc1rteien von ihren Verpflichtungen aus anderen\ni11lcrnationc1len Verträgen entbindet, dieses Abkommen                                           Artikel 5\nzu schließen:\n(1) Im Vhnenvc-:1 kC'hr z,vischcn dN CPmeinschc1ft und\nNonvegcn wcrdPn keine neuen Abgi:lJen mit gleicher\nArtikel 1\n\\\\'irkung ·wie Einfuhrzölle erngefuhrt.\nDiPses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\n(2) Die ab 1. Januar 1972 im \\Varenverkehr zwischen\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\nder Gemeinschaft und Norwegen eingeführten Abgaben\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in\nmit gleicher \\Virkung wie Einfuhrzölle werden mit In-\ndieser Gemeinschaft oder im Königreich Norwegen.\nkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.\nJede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,\nArtikel 2\nderen Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am\n(1) Im Vvarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und            1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit\nNorwegen_ werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.             Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses\nSatzes gesenkt.\n(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-\nseitigt:                                                             (3)  Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-\nZum Zeitpunkt des       Inkrafttretens des Abkommens        zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:\nwird jeder Zollsatz auf 80 °/ o des Ausgangszollsatzes           Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf\ngesenkt;                                                         60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-\ndie vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am             senkt;\nl. Januar 1974                                                  die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am\n1. Januar 1975                                                   1. Januar 1975\n1. Januar 1976                                                   1. Januar 1976\n1. Juli 1977.                                                    1. Juli 1977.","Nr. 30 -          Ti.19 der Ausgobe: Bonn, den 25. i'v1ai 1074                                                         155\nArtikel 6                                                  Fiir \\Varen, die in dus Gebiet einer Vcrtragspartl'i dll\"-\n(Jl'fülirt werden, darf keine Erstdtlun~J für inli:indi\".t·lw\nlrn        \\Vdll'l1VL'lkl'lir zwisclwn d0r Gemeinschaft und\nAbgalJcn gew~ihrt wt-rclcn, die hi'il1l'!' ist als die auf dil· ('\nJ\\:fl!Wl'(JC'l1 wl'rclen kr-inc Ausfuhrzolle oder Abgaben\n\\\n1\nVaren unmittelbar oder mitll'lb,ir e1hobenen AIHJdh1':1.\ngleicher \\Virk ung eingc,f ührt.\nDie .'\\11•;fuhrzr\"dle und die Ahuc1hc:n gl0iclwr \\Virkung\nwerclc-n spLiteslt'llS am 1. Jc1nutlf 1cJ7-1 beseitigt.                                                                                    Artikel 15\nDie mit dem \\Varenvcr!J·hr vcrlrnnrL•nen Zahl1111<Jt'll\nArtikel 7                                              und die UlJcrwc-isun~J dic•scr fü,tr;iqe in den l'vfitqlil· l-                 1\nstd<1t clcr Ccmcinschaft, in cll'm der Cläubiger Sl'i1w11\nD, s Pr ntokoll l<'qt für bestimmte \\Vurcn die Zollrege-                                       \\Vohnsitz hat, oder nach Nonve~Jcn sind keinen BE'scli1 <111-\nl u 11~1 u 11 d die J\\1oclüli t;i len fest.                                                          kurHJC!l unterworfen.\nDie Vcrlragspurtcicn wenden k0i11e DC'visenbeschr ;in-\nArtikel 8\nk urirJen oder vc1 wallu1HJ';m:if\\icJ<'J1 B(•schränkungcn l1r·-\nDiC\" l;::,jlill!l(_j'.sl( cln (iie für ddS cll11 heutiue:n Tc1ge                               trcff (•1HI die Ce,vül,rung, RiicLz,il1lu119 und Annt1h11w \\',111\n111ilcl/( il i1t1l'le Ali},01n111vn 1,wiscli( n der .Europ~iischen                                   kurz- und rnillclfrisli(Jl'll Ktcdiien in Verbinduw1 lll1t\n\\\\'irtsr '.1c1'.'L:'->lJl nwt,1'.,r halt und ckrn hilnigrc,ich Norwegen                              l Lrnrlr,],;u( scl1:iflcn an, an dl·llL'll ein Gcbictsans:is,i<JL'r\nfr !,;,·lr ut ,·.1Hdr·11 sind, ur·ltcn auch für di!s vorlic,gcnde                                    IH·tcilirJl ist.\n,\\!J].       Jllllil('ll.\nArtikel 16\nArtikel 9                                                  Diesl'S Abl..1J111nwn stc,ht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nD1· V,·rlr,Hf,J)drtci, die 1hrc tats:ichlich anuc•wc111r1lcn                                   f11]11\\·c·tlJc1,c•n oder -bcschr:inkun~Jc'n nilht cntgegc'n, cl1e\n,1 us GrLi n den der öffen tlichcn Si t ll ic li J,.c• il, Ord n unu        und\n7:.111• ()r:, r i\\iHJülH·n (JlC'iclwr \\Virkung ~;cw,niilJcr Dritt-\nL'            r :1, lllr dir~ cli:· 1,!c,i:,tlH'qiii1,ti~Jun9skL1usel gilt, zu                       S;r·!1,·1 l1r'it, zum Schutz der Gl sun:llw;[ und lks LC'1H'11s\n~;(• 11 1, i'fl , 1d r•r i I! Je /\\ 11 \\\\ (•Jl(\\ ll fl<J il l!'-;/l!S('[/('11 llC'iilJ:;ic h I irrt, v11n J\\!'.-11: cl12n und Ticrr'n oder von Pfl,lll'.l'l1, dc•s 11c1ti,1-\n1,  1 1:1;, '.:('ti rl1r:,C' ~;c,nktll1<J oder J\\u,::<l!'.U1H/ clc·m GC'misch-                       ncdcn Kulturguts von kLin:,lleriscl1cm, 9l\",lhitli!lill1· :11\n1r,,1 .\\11               11:i 0 :p,1l ,,JL:ns dre1:',i<J Tc1qc vu1 Inkrafttrc~lr'n,                  ur],,r c11ch':uloc(schc 1 11 \\\\'crt ocln cks ~Jl\\\\l'IlJ]iclil'tl u11rl\nm, ,q 1:r li ist. Sie n:mm l [< c,nn t nie; von ßcmcr-                     b) :n I d ''!.' i r' ll l'rl Ei Ul'n i u :ns gcrcch Ir c; tiut sind. Diese \\' ('l'-\n,-: u l'.J' 'l r1 'I\" cl!l:1('! 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Juli 1977 f'rfahren llrsprungscrz0ucrnisse Nor-                                               fcn, sofern diese Maßnuhmen die \\Vettbewerbsbedin-\nwcqr':1s !Jei dc'r J::infuhr in die Ge11winscl1uft kE'ine günsti-                                         qu1100n hinsichtlich der nicht eigens für milit;irische\ngere lkltc:indlun~J, als sich die !v1ilijliedstaalen der Cc-                                              Zwecke boc;tirnmlen \\\\Taren nicht lwcintr~ichtigL'n;\n11lc'ill:-,( 11,ifl unlc·rr:in,indcr u0w:.ihrcn.                                                     c)    die sie in Kric9szeiten oder im Lille schwerwic9<'17Cler\ninternutionaler Spannungen als wesentlich für ihre\nArtikel 12                                                    eigene Sicherheit erachtet.\nDif'scs Abkommen iindert weder die Bestimmungen des\nVerlrnges über die Gründung der Europfüschen Gemein-                                                                                        Artikel 18\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag                                                   (1) Die Vertragsparteien enthulten sich aller ~faRnah-\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.                                                         rncn, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele\ndieses Al)kommens zu gefährden.\nArtikel 13\n(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemci110r\nDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf-                                             oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen\nfung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz-                                                   c1us diesem Abkommen.\nverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nAnderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkomnwn\nlung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmun-\nnicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24\ngen über die Ursprungsregeln, bewirken.\nfestgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\nMaßnahmen treffen.\nArtikel 14\nDie Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder\nArtikel 19\nPraktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar\noder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er-                                                  (1) ~-fü dem guten Funktionieren dieses Abkommens\nzeugnisse                  einer         Vertragspartei             und        gleichartiger         sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-\nUrsprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei be-                                                  verkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen zu\nwirken.                                                                                              beeinträchtigen,","756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\ni) alle   Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-•        wegens ermächtigen, Pr0ise frei Br::>stimmun9sort ohne\nschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-        Bezugnahme auf die gewählte Frac.titbasis anzuwP1H!(!t1.\neinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen         Norwegen gewährleistet in diesem Fall, daß diese Unter-\nUnternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-      nehmen die frei Bestimmungsort festgesetzten Verkaufs-\nkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich       preise und die Verkaufsbedingungen veröffentlichen.\nder Produktion und des Warenverkehrs bezwecken                b) Die frei Bestimmungsort festgesetzten Preise\noder bewirken;                                         müssen unter Einhaltung des in Absatz 2 Buchstabe b\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden      genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mit den\nStellung auf dem gesamten Gebiet der Vertrags-         für Lieferungen auf dem Gehret der Europäischen Ge-\nparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben    meinschaft für Kohle und Stahl festgesetzten Preisen ab\ndurch ein oder mehrere Unternehmen;                    der gewählten Frachtbasis vereinbar sein und zusammen-\niii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch      hängen.\nBegünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk-          (4) Wenn die Angebote norwegischer Unternehmen das\ntionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.      gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine     einträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn\nPraktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie      die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-\ngemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen         nehmen das gute Funktionieren des norwegischen Mark-\nund Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.                   tes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und\nwenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende An-\nArtikel 20                         wendung der gemäß den Absätzen 1. 2 und 3 aufgestellten\nRegeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch\n(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab-      die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann\nkommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler         die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24\nZolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver-      festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete\ntrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft       Maßnahmen treffen.\nfür Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine\nAnwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Recht\nunterliegenden Unternehmen in das Gebiet Norwegens                                  Artikel 21\naus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes-           Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten\nsene Transparenz der Transportpreise für die Lieferungen     Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-\nin das Gebiet Norwegens.                                     partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht\n(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Norwegen, daß    und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist\ndie seinem Recht unterliegenden Unternehmen bet ihren            auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung\nLieferungen der unter dieses Abkommen fall enden Waren           oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher\ndes Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem           Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden\nGebiet Norwegens und in den Gemeinsamen Markt fol-               Vertragspartei\ngendes beachten:\nund auf die Tatsache, daß die von der ausführenden\na) das Verbot unlauteren Wettbewerbs\nVertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher\nb} den Grundsatz der Nichtdiskriminierung                        Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der\nc) die Publizistik der Preise ab der gewählten Frachtbasis        betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder\nund die Publizität der Verkaufsbedingungen                 Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die\nd) die Angleichungsregeln;                                        entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-\nführenden Vertragspartei erhoben werden,\nNorwegen gewährleistet zu diesem Zweck eine ange-\nmessene Transparenz der Transportpreise.                     kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-\nNorwegen trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau-       kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-\nfend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit        eignete Maßnahmen treffen.\nden diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der\nGemeinschaft erzielt werden.                                                        Art i k e 1 22\nBei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-            Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der\nleistet Norwegen ferner die Beachtung der Entscheidun-       anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann\ngen der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung       sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-\nan Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den        gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen\nUbergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne-          des Obereinkommens zur Durchführung von Artikel VI\nmarks zur Gemeinschaft Rechnung trägt.                       des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete\nBei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet    Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nNorwegen außerdem die Einhaltung der Ubergangs-\nbestimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Ge-\nArt i k e I 23\nmeinschaft und über die Beschränkung der Angleichungs-\nmöglichkeiten auf diesem Markt.                                 Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nbei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-\nDie Gemeinschaft hat Norwegen eine Zusammenstellung\nden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen\nder Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60,\nkönnen, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den\nder ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot\nin Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfah-\nsowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-\nren geeignete Maßnahmen treffen.\nschen und den irischen Markt mitgeteilt. Sie wird ferner\njede etwaige Änderung der genannten Entscheidungen\nsofort nach ihrer Verabschiedung mitteilen.                                        Art i k e 1 24\n(3) a} Betreffend Absatz 2 Buchstabe c kann Norwegen        (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\ndie seinem Recht unterliegenden Unternehmen der Eisen-       die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-\nund Stahlindustrie bei Lieferungen auf dem Gebiet Nor-      keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974                                757\num schnell lnf,,rnntionen iibcr eh.' r:ntwicklun(_J der Han-             ein Verfahren zur Verhängung von SanktionPn\nd1•Jc.,:-;tri,i1H' zu crh,dtcn, so teilt sie dies der anderen            gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.\nVt>: trct(J:-;pilftei mit.\nIst die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die\nAngelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedcnlwit w··\n(2) Die betroffene Vertra(_Jsparlei stellt in den Fällen\nregelt worden, dann setzt sie das vorgesehene VPr-\nrler /\\rti:;el 18 bis 23 vor Er0reifen der darin vorgesehe-\nfahren im Gemischt,n Ausschuß in Gong.\nnr'n i'.Ld\\;1c1lrn1en, in den fällen des Absatzes 3 Buch-\nc,!.tlH' c sr, ~;chncll \\vic mö(_JLch dem Gemischten Ausschuß   c) Bezüglich des Artikels 21 werdon die Schwi0ri0koitc11,\nalle zv:1°ckdicnlichcn Angctbcn zur Verfügung, um eine               die sich aus der dort beschriebenen Lage er1wbe11,\n~Jründlichc Prüfung der Lctae im Hinblick auf eine für               dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; die-\ndie Vcrtru[Jspi!rtcicn annehmbare Lösung zu ermöglichen.             ser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer\nBehebung fassen.\nI\\1it Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nrunk tioniercn dieses Abkommens am wenigsten beein-                    Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende\ntr~ichti(_Jc'n.                                                      Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen n,Hh\nder Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der\nDie Schutzmaßnahmen ,verden dem Gemischten Aus-\nSchwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-\nschuß unvcrzüylich notifiziert und sind dort, insbesondere\ntragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine\nim Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-\nAusgleichsabgabe zu erheben.\nsl,ind reuelrndßiger Konsultationen.\nBei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird\n(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:              die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder\nZwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf\na) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei               den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.\nden Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-\nsicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten           d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-\nFunktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti-             schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene\nkels 19 Absatz 1 unvereinbar ist.                              Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nZur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be-      e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\nseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-         fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige\ntragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck•              Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei\ndienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche            in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie im Falle\nHilfe.                                                        von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und\nsofortige Auswirkung auf den \\Varenverkehr haben,\nHat die betreffende Vertragspartei innerhalb der           unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen\nim Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be-\nSicherungsmaßnahmen treffen.\nanstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder\nkommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung\ndes Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung                                Art i k e I 25\nzustande, so kann die betroffen<.> Vertragspartei die\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\nvon ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\ntreffen, nm die aus den genannten Praktiken ent-\ngliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens kann die\nstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie          betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nkann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die\nb) fü,züglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien       andere Vertragspartei.\ndem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-\nfung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an-\nArt i k e I 26\nqemcssene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik\nalle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die          (l) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nerforderliche Hilfe.                                     mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt 1st\nund für dessen ordnungsgemctße Erfüllung sorgt. Zu die•\nKommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu-\nsem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nstande oder werden keine ausreichenden Sanktionen\nschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\ngegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann\nlen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach\ndie-betroffene Vertragspartei die von ihr für erforder-\nihren eigenen Bestimmungen durch.\nlich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus der\nabweichenden Anwendung oder aus der Verletzung               (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\nder Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und die            schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen\nGefahr einer \\-Vettbewerbsverzerrung zu beheben.           auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß\nDiese Maßnahmen können insbesondere darin be-              Konsultationen durch.\nstehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen und              (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-\ndaß die betroffenen Unternehmen von der Verpflich-        ordnung.\ntung entbunden werden, bei ihren Geschäften auf\ndem Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln\nArtikel 27\neinzuhalten.\n(l l Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten\nVertruqsp.:nteien.\nAusschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-         (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti·\nhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.           gen Einvernehmen.\nIn Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-\ntra11spartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf-                             Art i k e 1 28\nfordern,                                                     (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den\nder beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende     Vertragspdrteien abwechselnd nach Mdßgabe der Ge-\nzu setzen,                                            schäftsordnung des Ausschusses wdhrgenommen.","753                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n(2) Der GPmischte Ausschuß tritt mindestens einmal                                       Artikl·l 31\nj 1,; 1ich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer\n'.'rüfunq des c:illgomeinen Funktionierens dieses Abkom-             Jede Vertra~r.;p,1~·tci kann dil'S('S A!Jkon,men durch\nrn:'1!s zus<1mn1en.                                              Notifizierung an die andere Vcrtr,1~1spi1ilt'i kündirJ''l1.\nDieses Abkommen tritt zwiilf \\101,,, 1~ nach clPm Zeit-\nfa tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\npunkt dipser Notifi;;r,rung außer Kraft.\nl\\ lc1f\\~J<1be seinPr Geschäftsordnung zusammen, so oft dies\n,, rf,, rtlPrlich ist\n(]) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von                                       Art i k e 1 32\n\"riH'itsqruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung\nDieses Alikomnwn qilt für die Cebi<'l0, in d,rv'n d0r\nS('JTWr Aufgaben unterstützen.\nVertrag über die CründuncJ der Eurnp:ii<;c]1('n C('Jll<•in-\nArt i k e 1 29                      schaft für Kohle und Stcihl nach M21ßq,dw di(\",<'S Vertri!-\nges anwcndb,n i!-,I. ci1w:·,,, ih und für rL1s Cc\\Jid des\n( 1) Ist  eine Vertragspartei der Auffassung, daß der      Königreichs Nrir\\V(''_F\"il i.11lr1C'rr·nicils.\n,\\ushc1u der durch dieses Abkommen geschaffenen Be-\n1iPhu11cwn durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht\n11111l'r dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Inter-                                         Artikel 33\nc<c,e der Vcrtragspar'teien nützlich wJre, so unterbreitet\ns i ,~ dt'r anderen Verlragspurtci einl'n Antrag mit Begrün-         DiesPS .Abkommen ist in zwei llr'-'' hriftr,n abqr-fc1fH,\ndung.                                                            jede in cl~inischcr, deutscher, enqliscllf'r, lr<111zi·,si<;chcr,\niti.1lienischcr, niecl(•1 l~indischer unrl nnrwc':1:sclit•r Spr<1chr•,\nDiP     Vertra~rsparteien künnen dem Gemischten Aus-\nwobei jeder \\Vorllilut <_J]cicl cnn d1c·n VPrlJinrllich i'il.\n,.:chuf) die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls\n(lip Aust1rhPitung von Empfehlungen, insbesondere zur                Dioscs Ahkomnwn hcclilrf cler Zu'itimm11nq durf'l1 dir!\nri11)1,itunq von Verhandlungen, übertra;7en. Die Empfeh-         Vertru(f,parteien gem~iR i!H0:1 c''.f('J71•n Vr'rL1hrcn.\ni1111m'11 ki,111wn ~JC'~Jehcnenfolls auf die Herstellung einer\n],.,,11:('rlil'rtcn Harmonisiorung gerichtet sein, wenn da-          Es tritt am 1. Juli 1973 in Krc1!t S()fC'rn die \\rc,rtraris-\ndmch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertrags-             parteien einander vor diPSl'l11 Z(•i+punkt d('ll A!Jschluß\npci r!eien nicht berührt wird.                                   der clafür erforderlichen Verf<1lnen n,1tifi1.i(!rl h;1IJC'n.\n(2) Dio Obereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann-         Erfolgt die Notifizierung nach cli(,Sf'm Zeitpunkt, so\nlC'n      \\'C'rhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie-   tritt dieses Abkommen am ersten Tdg dvs zweiten l\\10-\nr11r1~j oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach         nats in Kraft, der auf die N1)tifi1.it\"ll1HJ folqt. Spfitr'i1er\nihrt':1 cigonen Verfahren.                                      Termin für die Notifizic,rung ist clor 'lO. '.'Jovt·rnlH·r 1D7ct.\nArt i k e 1 30\nDer Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen               GESCHEHEN zu Brüssel am               vic·uchnkn J\\lc1i ncun-\nb( :~ll'fLigt sind, sind Bestandteil des Abkommens.              zehnl1undertdreiundsiebzig.","Nr. 30 -     Tug der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974                                     150\nAnhang\nliste der in Artil<el 1 des Abkommens genannten Waren\n'.\\. 111:1:11(•1  des\nBi üsseler\nZollt,1r1f-                                          \\Varenbezeichnung\nsdH•rnc1s\n2(i.01        l',1etall urgische Erze, auch angcrci chcrt; Sch welc lki f'Scl lJ brö.nde:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbriincle:\nII. andere\nB. l\\lungc111erze, ein\"chlid'ilich rnc111g,rn!Jultige Eisenerze mit einem Gehalt an l\\!dnu 111 v,i11\n20 Gewidit,-,!Jundertteilen oder mehr\n'.:!) ((!     Sdtldcken,     Z1111d(!T und andere A bUille dt11 Ei„cn- und Stahlherstellung:\nA. Hochofcnstc1uh (Gichtstaub)\n'.2701        Steinkohle; Steinkohlenbriketts und iihnliche aus Steinkohle gewonrwne feste ßr(•IH1-\nstoffe\n27.ü2          Bruunkohle, auch agglomeriert\n27.04          Koks und Schwclkoks, aus StPinkohle, Bruunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n7301           Roheisen (einschließlich Spi<Jc.•lcisrn) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch\nin formlosen Stücken\n73.02          ferrolegicrungcn:\nA. Ferromangan:\nI. mit einem Gehalt an Kohlcmtoff von mehr als 2 Gewirntshundertteilcn (lwcl1gekohl-\ntes Ferromangan)\n73.03          Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05          Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwumm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06          Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aurn formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07          Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgesd1mie-\ndet oder gehiimmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08          Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09          Breitflachstahl","760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                               Warenbezeichnung\nschemas\n73.10              Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt ode_r geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11              Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen\nhergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12              Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt):\na} nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13              Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobled1e\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemad1t, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert. plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten:\n2 andere\n(al Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungeo.","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974                          761\nNummer dPs\nBrüsseler\nZolltarif-                                   Warenbezeichnung\nschemas\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl. in den in den Tarifnummern 73.06 bis\n73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. Legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd} plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc} plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten","762                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\n\\Varenbezeichnung\nZ.olltarif-\nschemas\n73.16     Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:\nSchienen, Leitschienen, v\\leichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, \\Veid1cn, Zu 119('11 \\ f•1l,111-\ndungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Sdiit~nenstühle und \\Vinkel. l lnt r•r -\nlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spursta11gu1 und illliler<'S s[Wt'.lt'll für clc1s\nVerlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen ht:1 <J<·skll tr·s l\\1dteridl:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplattcn:\nI. gewalzt","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. r-..1ai 1974                                       763\nProtokoll\nüber die Regelung für bestimmte vVaren\nArtikel                                  b) Liegen die Einfuhren der \\,\\/are, für die f'in PL1f11nrl\nfestc1esetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jc1h11'r1\nJ),r·    fC:inftt!11!'.iille c!Pr Gemeinschaft in ihrer ursprüng-\nunter 90 °.'o der festcicsectzten Höhe, so setz0n die C('-\nr ]1t•;1 Zt1.t1111111(•11st·i111n\\J und Irlands für die nachstehend\nnwinc;chaft und ihre ;'v1itgliedstc1c1ten die An'.v,·11il11:1q\n,, ,rp·fi1hrtcn \\·Varcn\ndieses Plafonds auc;.\nNummer des                                                           c)  Für den Pali konjunkturC'ller Schwierigkeiten Jic,]1-:l-\nGPmcinsamen                           \\Varcnbezcichnung                   tC'n sich die Gerncinsch,dt und ihre J\\lit~Jli1,dsl<1 ;1 .. :1\nZolllinifs                                                            die ;-..1öglichkeit vor, nach KonsultutionPn im C:·11:i , :1\nten Ausschuß die für das laufende Jc1hr fc,-tq,•sc, d1·\n7:l 02                    rc,rrnlc·gierun~JPn:                              IIöhe für ein weiteres Jahr beizuhchc1lten.\ni\\. f(•rJO!lld!1CJ,lll:                       d) Die Gemeinschaft und ihrP \\ iit,1liedstc1<1len h'i1l n d • 1\nI.  mit einem Gehalt an Kohlen-               Ge:mischten Ausschuß am 1. DP1cmlwr je1k:~ !,,!,\nstoff von mehr als 2 Gewichts-           die IIiihe des Plc1foncls für dc1s fnl(J('JHie Jc1hr mit.\nhunderttcilen        (hochgekohltcs\ne)   Sobu1d der Plilfoncl für cliC' Eiilfuhr cinC'r unt,,1 •lir,s \"\nPerromangan)\nProtokoll fullenclf'n \\ 1Vc1re f'IIC'icht ist, können ilh •\nchC'ncl von Artikel 2 des ;\\]1kc,m11wns und vnn ,\\1 •;_\nrli,1l l1Vl·isc, wie folgt beseitigt:                             kC'l 1 dieses Protokolls bc'i der I:i11ft1hr der lwlrr,r: ··1-\ncl0n 'vVare die Zollsätze des G0m~,ins,rnw11 Z.o!II '· 1•;       i\nl1is 1um Ende ciC'S Kt1let1d0rj,1hrcs wit'der dil'Jl''.':. 1;d t\nAnwendbarer Prozentsatz\nZl'itplcrn                                                           \\'.'('J\"ll(~!1,\nder Ausgangszollsätze\nIn diesem fc11lc \\vircl Lis .1.um 1. Juli 1D77 \\vi,.' f,,'_:t\nvc'rf <1 h ren:\n95\nDiinemark und dc1s VcrPini:Jlc· Klrniqreich \\\\'<': ,!,••1\n1\nT  rn u-ir 1q7.4                                      90\nJ,l'l\\',Ir j<)Jli                                                                    die nachstehenclcn Zolls,:ilzc) in fol~Jcndcr \\\\'l.;:,'.'\n85\n!, L1nu<1r 1<)7/i                                                                         wieder an:\n75\n.L11111<1r 11)77                                       60\nAnwcndlliirer Prozentsatz der\n.J dfllldf IU78                                        40                             Jahr\nZolls~itze des GC'mcins,1111en Z,11': 11ii-.\n.fdnlliH      197<)                                    20\nl,Jll ll•lf  Jl/Wl                                     0\n1974                             40\n1975                             60\n1976                             80\nArtikel 2\nIrland wendet die gegenüber Dritt!Lindnn          (Jl'lll'll-\n11) r,ir diP in           Artikel 1 gL'ncrnnte 'vVare behalten sich                  den Zollscttzc wieder an,\ndi(' ( ;,-mf'insch<1ft und ihre Mit9liectstaaten die Möglich-\nDie Zollsätze nach Artikel 1 cliesC's Protokolls WC'r-\nkc·it vor, einen Fihrlichen Richtplafond festzusetzen; bei\nden am 1. Januar des darauffolgenden Jc1hres wi,,dcr\nLiJ,,:--,cl1rcitung dip„es PL1fonds können die gegenüber\neingeführt.\nDritll~inclern geltenden Zolls~itze wieder angewendet\n,verden.                                                                         f)  Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im\nGemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend\n(2)   \\Vird ein Richtplafond festgesetzt, so gelten fol-                      clcr Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren\n~JcrHle Vorschriften:                                                               in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung\ndieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhö-\na) Der Plafond entspricht dem um 5 °/o erhöhten Durch-\nhungssätze des Plafonds zu ändern.\nsrhnitt der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten\nvin Jahren, für die Stutistiken vorliegen; für die dar-                 g) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gem/iß\nauffolgenden Jahre wird der Plafond jährlich um 5 °.o                       Artikel 1 dieses Protokolls ,vird der Plafond a!Jye-\nerhöht.                                                                     schafft.","764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nSchlußctkte\nD;e \\/ertrcter                                                       und Stahl und der Europdisclwn Gemeinschaft für Kuhle\ndes Königreichs Belgien,                                           und Stahl einerseits und clf;m Königrl·ich Norv,•cgl\"n dl;dl'-\nrerseits zusammengetreten sind,\ndf's Kiinigreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,                                    haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens\nder Französischen Republik,\nfolgende,   dieser  Akte   beigefügte   Erkli.irung ange-\nIrlc1nds,\nnommen:\nder Italienischen Republik,\nErklärung über die Bestimmung des im Abkommen\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\";\ndes Königreichs der Niederlande,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und                         die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen\nNordirland,                                                            zur Kenntnis genommen:\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für                   1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nKohle und Stahl,                                                       und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                     2. Erklärung   der   Regierung    der Bundesrepuulik\nund                                                                       Deutschland über die Geltung des Abkommens für\ndes Königreichs Norwegen,                                                 Berlin.\ndie am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig\nin Brüssel\nzur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit-                     GESCHEHEN zu Brüssel am vierzehnten Mai neun-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle                 zehnhundertdreiundsiebzig.\nErklärungen\nErklärung\nüber die Bestimmung des im Abkommen\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\ndahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-\ngriff „Vertragsparteien\" einerseits die Gemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten be-\nziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Nor-\nwegen bezeichnet. Die Auslegunq dieses Begriffs ergibt\nsich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Ab-\nkommens sowie aus den entsprechenden ßestimmungen\ndes Vertrags über die Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nzu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens\nDie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-\nklärt. daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung\nvon Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem\nArtikel ztnviclerlaufenden Praktiken auf der Grundlage\nder Kriterien beurteilen wird. die sich in Anwendung des\nArtikels 4 Buchstabe c, des Artik0ls 65 und des Arti-\nkels 66 Absatz 7 des Vertrac_Js übor die Gründung rler\nEuropäisrhen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.\nErklärung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin\nDas AliLummcn 9ilt auch für <l,,s land Berlin, sofern\ndie Reqi('r11119 der Bunde:-,rr>puhlik De11tschlc1nr! nirht hin-\nnPn dri I i\\J,11iütt:n 11c1c:1 lnkrafttretPn c!es AIJkommt>ns\neine (!<'{J•'nl,·rlicJl' Li kU;run\\J dbgibt."]}