{"id":"bgbl2-1974-29-6","kind":"bgbl2","year":1974,"number":29,"date":"1974-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_29.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe","law_date":"1974-04-25T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974                                  749\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. April 1974\nIn Kigali ist am 12. April 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 12. April 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 25. April 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. B ö r n s t e i n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, und der Deutschen Ge-\nund\nsellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Köln-\ndie Regierung der Republik Ruanda                 Lindenthal, für folgende Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         1. Sekundärverteilernetze Kigali, Butare, Ruhengeri\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            2. Teefabrik Mulindi -   Erweiterung -\nder Republik Ruanda,\n3. Ausbau des Straßennetzes im Geschijftsviertel von\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Kigali\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\n4. Dieselkraftwerk Kigali und Mineralölreserve\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n5. Beteiligung der Deut~chen Gesellschaft für wirtschaft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrnchterhaltung dieser Be-            liche Zusammenarbeit an der ruandischen Entwit k-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    lungsbank,\nin der Absicht, die Entwicklung der ruandischen Wirt-       wenn na-ch Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-\nschaft zu fördern,                                            stellt ist, Darlehen/Beteiligungen bis zur Höhe von ins-\ngesamt achtzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                             Mark aufzunehmen.\nArtikel 1                                 Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        a) 1,5 Mio DM aus der KH-Zusage 1969\nmöglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder            b) 1,0 Mio DM aus der KH-Zusage 1970\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-           c) 16,0 Mio DM aus der KH-Zusage 1973","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-            Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik            die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nRuanda durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  men aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land\nBerlin ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die erforderliche Genehmigung.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                                     Artikel 5\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nfür Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für          Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich\nwirtschaftliche Zusammenarbeit abzuschließenden Ver-           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-       chendes festgelegt wird.\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Banque Nationale du Rwanda garantiert gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deut-                                 Artikel 6\nschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nalle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der ab-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nzuschließenden Verträge.                                       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDarlehensverträge in der Republik Ruanda erhoben wer-          Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-\nden.                                                           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den                                  Artikel 8\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kigali am 12. April 1974 in zwei Ur-\nschriften, je eine in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHöf el\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNsekalije"]}