{"id":"bgbl2-1974-29-4","kind":"bgbl2","year":1974,"number":29,"date":"1974-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_29.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1974-04-23T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974                                747\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          sichtigt werden.\nwelche die Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit\nArtikel 7\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nbenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.                   sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 5\nder Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen             Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nbezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-     teilige Erklärung abgibt.\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird. Mit der Projektvorbereitung und Bauüber-\nArtikel 8\nwachung ist ein unabhängiges Ingenieurbüro mit Sitz\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzu beauftragen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 21. Januar 1974\nin zwei Urschriften, je eine in deutscher und in englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nB. v o n M ü l 1 e n h e i m\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nC. D. Msu ya\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 23. April 1974\nDa,s Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(Bunde,sgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tri,tt nach sei-\nnem Artikel 15 Abs. 2 für\nNorwegen                                 am 8. Juni 1974\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 7. März 1974 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 295).\nBonn, den 23. April 1974\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v o n S c h e n c k"]}