{"id":"bgbl2-1974-29-3","kind":"bgbl2","year":1974,"number":29,"date":"1974-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_29.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1974-03-29T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 29. März 1974\nIn Dar es Salaam ist am 21. Januar 1974 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Januar 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. März 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Bö rns te in\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe (Wasserversorgung Tabora)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          der Stadt Tabora ein Darlehen bis zur Höhe von insge-\nsamt fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark\nund\naufzunehmen.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Die Verwendung· dieses Darlehens sowie die Bedin-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nder Vereinigten Republik Tansania,                           schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         Wiederdufbau abzuschließende Vertrag, der den in der\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          ten unterliegt.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-    Steuern und sonstigen öffen-tlichen Abgaben frei, die bei\nschaft zu fördern,                                           Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nDarlehensvertrages in der Vereinigten Republik Tansania\nsind wie folgt übereingekommen:\nerhoben werden.\n(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1\nlichen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       ten Dar1ehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-         welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für\nsania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt     Wiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania be-\nam Main, für den Ausbau der Wasserversorgungsanlage         reits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt."]}