{"id":"bgbl2-1974-29-1","kind":"bgbl2","year":1974,"number":29,"date":"1974-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer","law_date":"1974-05-15T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 22.Mai 1974                                                                                             Ni·.29\nTag                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n15. 5. 74  Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 737\n27. 3. 74  Bekanntmadmng der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-\neinigten Staaten von Amerika über Technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          740\n29. 3. 74  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik T.ansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                           746\n23. 4. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     747\n24. 4. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorred1te und\nBefreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              748\n25. 4. 74  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                749\n2. 5. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . .                                                    751\n2. 5. 74  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von\nRegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             751\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer\nVom 15. Mai 1974\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes                         die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                                 wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                       Grenze auch im Land Berlin.\nland und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über                                                                              § 3\ndie Einrichtung von Gemeinscha-fts- oder ·Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der. deutsch-niederländischen                           (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-                      an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nordnet:                                                                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§ 1                                        Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nAm Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer                                  (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nwerden die deutsche und die niederländische Grenz-                     Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nabfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom                          kanntzugeben.\n18. März/5. April 1974 zusammengelegt. Di-e Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Mai 1974\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                              Der Bundesminister der Finanzen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                                                              In Vertretung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-                                                            Dr.Schüler\nzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                    Der Bundesminister des Innern\nland und dem Königreich der Niederlande über die                                                                In Vertretung\nZusammenlegung def' Grenzabfertigung und über                                                                 Dr. F ro e h 1i c h","738                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBundesministerium der Finanzen                                                                53 Bonn, den 18. März 1974\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 31/74\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswedlselbahnhöfen an der deutsdl-niederländisdlen Grenze;\nh i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen;\n1.                             3. den an der Südseite des Zollamts vorbeiführenden\nStraßenabschnitt von der gemeinsamen Grenze bis zur\nAm Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer werden\nEinmündung in die Straße von Emmen nach Meppen.\ndie deutsche und die niederländische Grenzabfertigung\nauf deutschem Gebiet zusammengelegt.\nII.                                                         III.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens               Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\numfaßt                                                        des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nNoten festgelegt.\nlichen Diensträume und Anlagen,\n2. einen Abschnitt der Straße von Emmen nach Meppen\nIV.\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nvon 155 Metern, gemessen in Richtung Meppen vom             Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nSchnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse         Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach\nder Straße,                                               ihrer Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974                                   739\nMinisterie van Financien                                                                     's-Gravenhage, 5. April 1974\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nAfdeling: Douane\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nD 53 - Bonn 1\nRheindorfer Straße 108\nOns kenmerk: B 74/6913\nOnderwerp:\nZusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. März 1974\n- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 31/74 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Hetrn Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                             3. den an der Südseite des Zollamts vorbeiführenden\nStraßenabschnitt von der gemeinsamen Grenze bis zur\nAm Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer werden\ndie deutsche und die niederländische Grenzabfertigung           Einmündung in die Straße von Emmen nach Meppen.\nauf deutschem Gebiet zusammengelegt.\nII.\nIII.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens               Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\numfaßt                                                       Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-       festgelegt.\nlichen Diensträume und Anlagen,\n2. einen Abschnitt der Straße von Emmen nach Meppen\nIV.\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nvon 155 Metern, gemessen in Richtung Meppen vom              Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nSchnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse         Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach\nder Straße,                                               ihrer Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag\neinverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nM. J. van Rooij en\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nW.J.van Bijsterveld"]}