{"id":"bgbl2-1974-27-2","kind":"bgbl2","year":1974,"number":27,"date":"1974-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1974/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1974-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1974/bgbl2_1974_27.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1974-04-16T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 1974\nIn Brasilia ist am 7. März 1974 ein Protokoll zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem Ar-\ntikel 8\nam 7. März 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlich.t.\nBonn, den 16. April 1974\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Börnstein\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-\nbetrag von 119 Millionen Deutsche Mark wird ein Teil-\nund\nbetrag von 69 Millionen Deutsche Mark für folgende\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien       Vorhaben verwandt:\na) Kauf eines Schwimmkrans für den Hafen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Manaus                                     4 Mill. DM\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und.          b) Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur\nder Föderativen Republik Brasilien,                              im Ribeira-Tal                            25 Mill. DM\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        c) Förderung der Gesundheitsprogramme im\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete              Staat Santa Catarina                      14 Mill. DM\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,          d) Banco Nacional do Desenvolvimento\nEconömico (BNDE) zur Förderung kleiner\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            und mittlerer Unternehmen                26 Mill. DM\nziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,\n(3) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-\nin der Absicht, die Entwicklung der brasilianischen       betrag von 119 Millionen Deutsche Mark werden 50 Mil-\nWirts,chaf t zu fördern,                                     lionen Deutsche Mark für die Vorhaben „Hochwasser-\nschutz am Rio dos Sinos\" (10 Millionen Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:\nund „Erweiterung des Dampfkraftwerks Tapanä\" (40 Mil-\nlionen Deutsche Mark) verwandt, wenn nach Prüfung\nArtikel 1                          die Förderungswürdigkeit dieser Projekte festgestellt\nworden ist.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es von beiden Regierungen gemeinsam aus-             (4) Die in Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 genann-\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt          ten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nfür Wiederaufbau, Frankh.irt/M., Darlehen bis zur Höhe      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\nvon insgesamt einhundertneunzehn Millionen Deutsche         gierung der Föderativen Republik Brasilien durch andere\nMark gemäß den Absätzen 2 und 4 aufzunehmen.                Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1974                               693\nArtikel 2                            teiligung der deutschen Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Protokolles\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 urid 3\nund der brasilianischen Verkehrsunternehmen erschwe-\ngenannten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen\nren können.\nsie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Dar-\nlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                Artikel 5\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nliegen.                                                     auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,    weichendes festgelegt wird.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin is t, garantiert\n1\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-                             Artikel 6\nlungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nGrund der abzuschließenden Darlehensverträge.               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nArtikel 3                            sichtigt werden.\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt                         Artikel 7\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nsichtlich des Luftve,rkehrs gilt dieses Protokoll auch\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nDarlehensverträge in der Föderativen Republik B11asilien\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nerhoben werden.\nder Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei\nArtikel 4                            Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls eine_ gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren\nund Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus der\nGewährung der Kredite ergibt, werden die Regierungen                               Artikel 8\nder Bundesrepublik Deutschland und der FöderaHven Re-          Dieses Protokoll britt am Tage seiner Unterzeichnung\npublik Brasilien keine Maßnahmen treffen, die die Be-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Brasilia am 7. März 1974 in zwei Ur-\nschrif,ten, jede in deutscher und in portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesr,epublik Deutschland\nHorst R ö d i n g\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nMario Gibson B a r b o z a"]}